Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
Читать онлайн книгу.der Bilanz nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nichtig, aber anfechtbar.[652] Wird die Acht-Monats-Frist nicht eingehalten, so darf das Registergericht die Kapitalerhöhung nicht eintragen. Bei gleichwohl erfolgter Eintragung ist die Kapitalerhöhung jedoch wirksam.[653]
4.4 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
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§ 208 AktG regelt abschließend[654] die Umwandlungsfähigkeit von Rücklagen der AG in Grundkapital. Die Vorschrift dient vor allem dem Gläubigerschutz und soll sicherstellen, dass die Gesellschaft das Vermögen, welches sie nach der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister als neues Grundkapital ausweist, auch tatsächlich hat.[655]
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Umwandlungsfähig sind in der zugrunde gelegten Bilanz ausgewiesene Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen (§ 208 Abs. 1 S. 1 AktG). Alternativ kann auch der Jahresüberschuss und der Bilanzgewinn umgewandelt werden, soweit diese im letzten Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses als Zuführung in diese Rücklagen ausgewiesen sind. Der Gewinnverwendungsbeschluss kann in derselben HV wie der Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst werden.[656] Es ist deshalb möglich, nach der Festlegung der Gewinnrücklagen in derselben HV neue Aktien aus Gesellschaftsmitteln auszugeben, statt den Aktionären der Gesellschaft eine Dividende zu zahlen.[657] Der Gewinn des letzten Geschäftsjahres kann allerdings dann nicht in Gesellschaftskapital umgewandelt werden, wenn die neuen auszugebenden Aktien am Gewinn für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr teilnehmen sollen.[658]
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Da § 208 AktG eine abschließende Regelung darstellt, sind stille Rücklagen nicht umwandlungsfähig.[659] Gleiches gilt für zweckbestimmte Gewinnrücklagen gem. § 208 Abs. 2 S. 2 AktG, wenn die Kapitalerhöhung der Zweckbestimmung der Rücklagen (z.B. Erwerb eigener Anteile) widerspricht,[660] und für gesetzliche Sonderrücklagen (§ 218 S. 2 AktG).
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Andere Gewinnrücklagen i.S.v. § 266 Abs. 3 A III. Nr. 4 HGB und entsprechende Zuführungen sowie die satzungsmäßige Rücklage gem. § 266 Abs. 3 A III Nr. 3 HGB unter dem Vorbehalt der Zweckbindung können in voller Höhe in Grundkapital umgewandelt werden. Die Kapitalrücklage (§ 266 Abs. 3 A II HGB) und die gesetzliche Rücklage (§ 266 Abs. 3 A III Nr. 1 HGB) sowie deren Zuführungen können hingegen nur in Grundkapital umgewandelt werden, wenn sie zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigen. Die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage müssen also zusammen in einer Höhe bestehen bleiben, die mindestens 10 % des Grundkapitals oder des höheren in der Satzung definierten Betrags (§ 208 Abs. 1 S. 2 AktG) erreicht. Zur Schaffung zusätzlichen umwandlungsfähigen Vermögens kann die Satzungsquote herabgesetzt werden. Der Hauptversammlungsbeschluss für die hierzu notwendige Satzungsänderung und die Kapitalerhöhung können ebenso wie die Eintragung gemeinsam durchgeführt werden.[661]
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Die Regelungen des § 208 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2 S. 1 AktG sind zwingend, sodass Verstöße gegen diese Normen aus Gläubigerschutzgründen zur Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses gem. § 241 Nr. 3 AktG führen.[662] Das Registergericht darf in diesem Fall den Kapitalerhöhungsbeschluss nicht in das Handelsregister eintragen, eine Heilung gem. § 242 Abs. 2 AktG ist jedoch möglich.[663] Soweit Gewinnrücklagen entgegen § 208 Abs. 2 S. 2 AktG lediglich zweckwidrig verwendet werden, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nichtig, sondern anfechtbar, da die Vorschrift nur gesellschaftsinterne Bedeutung hat.[664]
4.5 Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses
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Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats melden den Kapitalerhöhungsbeschluss gem. § 210 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung sind die Ausfertigung der Niederschrift über die die Kapitalerhöhung beschließende HV sowie die dem Beschluss zugrunde gelegte Bilanz und die neue Satzungsfassung der Gesellschaft beizufügen.
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Nach § 210 Abs. 1 S. 2 AktG haben die Anmeldenden dem Gericht gegenüber zu erklären, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Falschangaben sind strafbar (§ 399 Abs. 2 AktG).
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Das Registergericht prüft die Anmeldung in formeller und in materieller Hinsicht, beschränkt sich jedoch auf eine Plausibilitätsprüfung. Es braucht insbesondere nicht zu prüfen, ob die eingereichten Bilanzen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 210 Abs. 3 AktG). Soweit Unklarheiten oder berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen bestehen, ist es jedoch zu einer genauen Prüfung berechtigt.[665]
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Die Kapitalerhöhung wird mit der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses wirksam, und die neuen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre entstehen. Da das neue Kapital aus vorhandenen Gesellschaftsmitteln entsteht, ist weder die Zeichnung der neuen Aktien noch die Erbringung von Einlagen erforderlich.[666]
4.6 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
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Nach § 212 AktG stehen die neuen Aktien den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital der Gesellschaft zu. Aktionäre sind die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft.[667] Soweit an bestehenden Aktien dingliche Rechte Dritter wie Nießbrauch, Pfandrecht oder Sicherungseigentum bestehen, stehen die neuen Aktien zwar lediglich dem bisherigen Aktionär zu, die dinglichen Rechte des Dritten erstrecken sich aber auch auf die neuen Aktien.[668] Auch eigene Aktien der Gesellschaft nehmen an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teil (§ 215 Abs. 1 AktG).
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Entgegenstehende Beschlüsse der HV sind nichtig (§ 212 S. 2 AktG). Dies gilt auch, wenn alle Aktionäre dem entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss zustimmen[669] oder nur ganz geringfügige Abweichungen zu dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab beschlossen werden, die nicht zu einer Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse führen.[670]
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Soweit die Kapitalerhöhung dazu führt, dass auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbstständig veräußerlich oder vererblich und kann gepfändet, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet werden.[671] Teilrechte entstehen und errechnen sich von selbst[672] und kommen dadurch zustande, dass bei der Verteilung der neuen Aktien auf die bisherigen Aktionäre im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung Spitzenbeträge entstehen, die den Nennbetrag oder bei Stückaktien den anteiligen Betrag des Grundkapitals einer neuen Aktie nicht erreichen.
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Die Mitgliedschaftsrechte aus den Teilrechten können nicht selbstständig ausgeübt werden. Nach zutreffender Ansicht soll die AG daher im Fall des Entstehens von Teilrechten verpflichtet sein, die Zusammenführung von Teilrechten zu vollen Aktien zu vermitteln.[673] Eine Verpflichtung, die Entstehung von Teilrechten zu verhindern, besteht hingegen nicht.[674] Nach § 213 Abs. 2 AktG können die Inhaber von Teilrechten, deren Teilrechte zusammen eine Aktie ergeben, sich auch zur Ausübung der aus den Teilrechten folgenden Mitgliedschaftsrechte zusammenschließen.
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Sind teileingezahlte Aktien vorhanden, so ist deren Teilnahme an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in § 215 Abs. 2 AktG geregelt. Nach § 215 Abs. 2