Finanzielle Unabhängigkeit für Frauen für Dummies. Lisa Breloer
Читать онлайн книгу.gesagt haben, führt die eheähnliche Gemeinschaft nur bei gemeinsamen Kindern zu Unterhaltsansprüchen.
Unterhaltsansprüche, die mit Trennungsunterhalt oder dem klassischen nachehelichen Unterhalt nach Scheidung vergleichbar sind, stehen Ihnen nach gesetzlichen Regelungen nicht zu. Natürlich können Sie auch hierfür in einem Partnerschafsvertrag etwas anderes untereinander vereinbaren. Mehr dazu finden Sie unter Ein Vertrag für die Liebe.
Betreuungsunterhalt nach wilder Ehe
Betreuen Sie die gemeinsamen Kinder hauptsächlich, können Sie von Ihrem Lebenspartner einen finanziellen Ausgleich in Form von Unterhaltszahlungen verlangen. Dieser Anspruch ähnelt dem Betreuungsunterhalt nach der Trennung von Verheirateten. Diesen Betreuungsunterhalt können Sie in der Regel bis zum Ende des 3. Lebensjahrs des gemeinsamen Kindes fordern.
Unterhalt für das gemeinsame Kind
Unabhängig vom Betreuungsunterhalt für Sie selbst hat Ihr gemeinsames Kind Anspruch auf Unterhalt. Sie sind finanziell also nicht allein für ein gemeinsames Kind verantwortlich, nur weil es beispielsweise bei Ihnen wohnt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Sie verheiratet waren oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass Ihr Partner das gemeinsame Kind als eigenes anerkannt hat.
Folgen für Erbschaft und Schenkung
Ein Blick auf die Folgen einer wilden Ehe beim Thema Erben und Schenken ist besonders aufschlussreich. Ohne Trauschein haben Sie als Paar kein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht. Sie erben beim Tod Ihres Partners nicht »automatisch«.
Testament oder Erbvertrag, beides geht
Wollen Sie sich jedoch gegenseitig etwas vererben oder erben, kann Ihre bessere Hälfte Sie zu Lebzeiten im Testament berücksichtigen und Sie selbst können auch ein entsprechendes Testament verfassen. Alternativ kann ein Notar für Sie auch einen gemeinsamen Erbvertrag erstellen. Wie der Name vermuten lässt, handelt es sich hierbei um einen wechselseitigen Vertrag, der im Gegensatz zum Testament nicht mehr einseitig geändert werden kann. Das schafft zusätzliche Sicherheit.
Testament: Nur handschriftlich zählt
Auch wenn es unordentlicher aussieht, schreiben Sie Ihr Testament von Hand. Selbst mit Ihrer eigenen Unterschrift ist ein getipptes Testament unwirksam. Dann gelten trotzdem noch die gesetzlichen Regelungen, die Sie mit Ihrem Testament gerade nicht wollen.
Damit der letzte Wille auch umgesetzt werden kann, muss er
komplett handschriftlich und eigenhändig verfasst,
mit Ort und Datum versehen und
eigenhändig unterschrieben sein.
Nur in dieser Form kann ein Testament nach dem Tod zweifelsfrei zugeordnet werden. Mit dem Computer getippte Seiten könnten auch von jemand anderem erstellt worden sein.
Unverheiratete Paare können kein gemeinsames Testament machen. Ihnen bleibt nur der notarielle Erbvertrag. Nur so können Sie sich gegenseitig binden. Hier sollte man sich jedoch gut beraten lassen. Das Stichwort hier lautet Bindungswirkung.
Freibeträge für Nichtverheiratete
Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, sind Sie schon einmal einen großen Schritt weiter. Der einzige Wehmutstropfen ist nun noch, dass die steuerlichen Freibeträge bei Erbschaften unter Unverheirateten oder Verpartnerten wesentlich niedriger als bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern/-partnerinnen sind. Genau hier trifft es Sie hart, dass Sie wie Fremde vor dem Gesetz behandelt werden.
Unverheiratete haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Alles was über die 20.000 Euro hinausgeht, muss mit hohen Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes steigt dabei mit der Höhe der Erbschaft.
Bei Schenkungen in wilder Ehe reibt sich der Fiskus ebenfalls schnell die Hände. Sie haben auch hierfür nur einen verhältnismäßig geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Ist dieser ausgeschöpft, verlangt das Finanzamt auf den darüber hinausgehenden Betrag sehr hohe Schenkungssteuern von 30 bis 50 Prozent. Tabelle 4.1 zeigt die geltenden Steuersätze.
Wert zu versteuerndes Erbe | Steuersatz Steuerklasse 3 |
---|---|
bis einschließlich 6.000.000 Euro | 30 % |
ab 6.000.001 Euro | 50 % |
Tabelle 4.1: Steuersätze Erbschaftsteuer
Der Freibetrag gilt alle zehn Jahre für Erbe und Schenkung zusammen. Hat Ihr Partner Ihnen beispielsweise dieses Jahr 20.000 Euro geschenkt, dann haben Sie den Freibetrag für die nächsten zehn Jahre ausgeschöpft. Alles was darüber hinausgeht, müssen Sie auch im Erbfall versteuern – außer Ihr Partner stirbt erst nach diesem Zehnjahreszeitraum. Je früher Sie also beschenkt werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie mehrfach vom Freibetrag profitieren.
Im ersten Moment klingt eine Summe von 20.000 Euro nach viel Geld. Doch auch hier ist alles relativ. Denn der Freibetrag unter Eheleuten oder bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt 500.000 Euro. Eine Heirat wird dadurch zum lukrativen Steuersparmodell. Mehr dazu lesen Sie unter Es wird richtig ernst: Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
Eintragung Wohnrecht statt Erbe des Wohneigentums
Viele Paare leben nicht selten glücklich im alleinigen Wohneigentum eines Partners zusammen. Manchmal möchte der Wohneigentümer die Immobilie an andere Erben wie beispielsweise eigene, nicht gemeinsame Kinder oder Geschwister weitergeben. Das heißt aber nicht, dass die Wohnung bei Tod des Eigentümers sofort verlassen werden muss. Sie können gemeinsam über die Eintragung eines Wohnrechts nachdenken. Wenn Sie ein eingetragenes Wohnrecht haben, können Sie bis zu Ihrem eigenen Tod in der Immobilie bleiben, obwohl das Eigentum an andere Erben übertragen wurde. Haben Sie kein Wohnrecht und die Immobilie wird auch nicht an Sie vererbt, kann der Erbe eine Räumung innerhalb von 30 Tagen von Ihnen verlangen.
Im Todesfall Ihres Partners wird der Fiskus auch hier versuchen, Steuern zu kassieren. Der Wert des Wohnrechts wird berechnet und unterliegt unter Umständen der Erbschaftsteuer.
Auch eine schwere Erkrankung Ihres nicht angetrauten Partners kann Sie schwerwiegend treffen. Wenn Sie sich eine gegenseitige Vorsorgevollmacht ausstellen, können Ihnen nicht nur Ärzte Auskunft über den Zustand Ihres Liebsten erteilen. Sie sind außerdem auch nicht den Entscheidungen eines gesetzlichen Betreuers ausgeliefert. Zudem haben Sie die Möglichkeit, Bankgeschäfte sowie andere wirtschaftliche Angelegenheiten zu erledigen.
Ansprüche gegen andere: Die Rechtsprechung behandelt Sie und Ihren Partner nicht mehr wie Fremde
Nun wird der Kreis noch etwas weiter gezogen. Ihre Beziehung kann Ansprüche gegen andere (also nicht Ihren Liebsten) und damit Ihre Einnahmen beeinflussen.
Bei Ansprüchen, die Sie gegenüber
Ihrem Ex-Mann aus einer zerbrochenen