bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof. Forum Verlag Herkert GmbH

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bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof - Forum Verlag Herkert GmbH


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Interne Begehungen

       Allgemeines Vorgehen für interne Begehungen

       Nachbereitung/Protokoll

       Inhalte des Protokolls

       Verteiler

       Konsequenzen

       Anhang

       Abkürzungsverzeichnis

       Abbildungsnachweis

       Stichwortverzeichnis

       Autorenverzeichnis

      Aus den rechtlichen Regelungen ergeben sich auch für den Bauhof zahlreiche Pflichten.

      Der Unternehmer (und seine Führungskräfte), also bei Ihnen der Bürgermeister und Sie als Bauhofleiter, hat für sichere und gesunde Arbeitsplätze zu sorgen. Er muss dazu Maßnahmen treffen, um sowohl Arbeitsunfälle zu verhüten als auch arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Doch dies allein reicht nicht aus, der Gesetzgeber fordert im Arbeitsschutzgesetz sogar die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

      Dabei muss die Geschäftsführung folgende Aspekte berücksichtigen:

      • Ausführbarkeit

      • Erträglichkeit

      • Zumutbarkeit

      • Persönlichkeitsförderung

      Bei der Ausführbarkeit geht es darum, dass die Arbeit für den Mitarbeiter unschädlich ist. Dabei muss der Unternehmer sowohl die körperlichen als auch die psychischen Voraussetzungen des jeweiligen Mitarbeiters berücksichtigen, wie beispielsweise die Körpergröße und Kräfte.

      Eine weitere Stufe ist die erträgliche Arbeit bzw. diese soll den Mitarbeiter nicht beeinträchtigen. Kann der Beschäftigte diese Arbeit täglich bzw. das Arbeitsleben hindurch ohne Gesundheitsschäden ausführen, wie durch Lärm oder physische Belastung?

      Darüber hinaus soll die Tätigkeit noch zumutbar sein. Dabei sind auch Normen und Werte zu beachten sowie deren Wertewandel. Für einen hochqualifizierten Mitarbeiter ist eine dauerhafte Hilfstätigkeit unzumutbar, da dieser damit unterfordert ist und daraus psychische Belastungen resultieren können.

      Als höchste Stufe steht die persönlichkeitsfördernde Arbeit. Bei den Mitarbeitern soll die Motivation, Selbstverwirklichung und Zufriedenheit gefördert werden.

      Der Arbeitgeber (Bürgermeister) hat vielfältige Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz. Er ist für die Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich. Neben dem Arbeitgeber sind auch die gesetzlichen Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ von juristischen Personen oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder Personen der Unternehmensleitung verantwortlich. Ebenso kann der Arbeitgeber eine zuverlässige und fachkundige geeignete Person damit beauftragen = Sie als Bauhofleiter. Dies ist wichtig, da ihm sonst bei einem Unfall ein Verschulden angelastet werden kann.

      Achtung: Es kommt immer wieder vor, dass Mitarbeiter die Funktion eines Vorgesetzten wahrnehmen und sich dessen nicht bewusst sind. Dies ist häufig auf Baustellen der Fall. Der Bauhofleiter ist nicht an Ort und Stelle und auch kein Polier oder Meister. Letztendlich hat dieser im Bautrupp die Vorgesetztenrolle inne, der z. B. sagt: „Jetzt wird Pause gemacht.“

      Diese Beauftragung sollte schriftlich erfolgen, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen und um die Verantwortlichkeiten klar zu regeln. Viele Führungskräfte, auch Bauhofleiter, wissen nicht, dass sie auch Verantwortung im Arbeitsschutz haben. In diesem Schriftstück, sogenannte Übertragung von Unternehmerpflichten auf Führungskräfte (siehe Vorlage auf der nächsten Seite), sollten die Aufgaben, der Verantwortungsbereich sowie die Höhe der finanziellen Mittel genau dargelegt werden. Alle drei Bereiche, Aufgaben, Kompetenz [= Rechte und Befugnisse], sowie Verantwortung müssen gleichwertig enthalten sein. Fehlt ein Bereich, herrscht Ungleichgewicht und das Handeln ist nur eingeschränkt vom Vorgesetzten möglich. Das heißt wiederum, dass der nächsthöhere Vorgesetzte diese Aufgabe hat (auch wieder mit der Gefahr der Unwissenheit). Die Angabe der Über- und/oder Unterordnung ist auch sehr sinnvoll. Diese Elemente sind (sollten) auch in der Stellenbeschreibung enthalten (sein). Nach der Übertragung hat der Arbeitgeber (Bürgermeister oder Amtsleiter) jedoch noch immer die Pflicht, den neuen Verantwortlichen (z. B. Abteilungsleiter, Meister etc.) zu überwachen.

      Neben dieser juristischen Verantwortung trägt der Arbeitgeber auch die moralisch-ethische sowie die wirtschaftliche Verantwortung. Denn bei Nichtbeachtung des Arbeitsschutzes, Arbeitsunfällen oder berufsbedingten Krankheiten können Regressforderungen der Unfallkasse oder Bußgelder fällig werden.

      So hat der Vorgesetzte z. B. immer wieder Mitarbeiter zu ermahnen, den Hautschutz zu verwenden als auch die Pflicht zu überwachen. Sonst könnte er bei späteren massiven Erkrankungen der Haut in Regress gezogen werden.

      Die Sicherheitsfachkraft, auch Fachkraft für Arbeitssicherheit genannt, berät und unterstützt lediglich den Arbeitgeber. Sie trägt keine Verantwortung. Nur bei Falschberatung, Fahrlässigkeit u. Ä. kann auch sie zur Rechenschaft gezogen werden, wie jeder andere Mitarbeiter auch. Sie hat auch keine Weisungsbefugnis. Es sei denn, die Fachkraft ist gleichzeitig eine Führungskraft. Dies ist nicht gewünscht, um Konflikte zu vermeiden.

      Ebenso berät der Betriebsarzt nur.

      Zu Ihrer Unterstützung gibt es Sicherheitsbeauftragte. Dies sind speziell ausgebildete Mitarbeiter, die während der täglichen Arbeit die Augen und Ohren offen halten, um die Sicherheit zu erhöhen. Auch der Sicherheitsbeauftragte trägt keine Verantwortung, es sei denn, er handelt fahrlässig.

      Diese Personen sind auch im Organigramm als Funktion zu nennen.

      Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, seinen Bauhofleiter im Rahmen seiner Möglichkeiten beim Arbeitsschutz zu unterstützen.

       Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

       (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“)

      Hiermit bestätigen wir

      Herrn/ Frau ____________________________________

      die Übertragung von Pflichten für den Bereich/Abteilung ___________________________

      die dem Unternehmer hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden in eigener Verantwortung (d. h. Aufgaben in „eigener Verantwortung“ wahrnehmen):

      • Sichere Einrichtungen zu schaffen, zu erhalten und zu prüfen. Sicherheits-Einrichtungen nicht überbrücken/manipulieren. Arbeitsschutz bei Beschaffung und Planung berücksichtigen. Vor Kauf von Maschinen und Geräten (=Arbeitsmitteln) – Gefährdungsbeurteilung machen

      • Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen, wie z. B Fehlverhalten ansprechen

      • eine wirksame Erste Hilfe sicherstellen, Unfälle anzeigen und untersuchen*)

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