bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof. Forum Verlag Herkert GmbH

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bauhofLeiter-PraxisSpezial: Arbeitssicherheit im Bauhof - Forum Verlag Herkert GmbH


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sind. Unabhängig von der Absturzhöhe muss eine Schutzvorrichtung vorhanden sein bei:

      • Arbeitsplätzen am/über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

      • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

      • bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie

      • bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

      Ausnahme: Entbehrlich ist eine Schutzvorrichtung bei einer Absturzhöhe bis zu 3 m an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche. Dies gilt allerdings nur, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten immer deutlich erkennbar sein.

      Baustelle:

      Toiletten oder Pausenräume sind zur Verfügung zu stellen (Nr. 4.1 bzw. Nr. 4.2 des Anhangs der ArbStättV), ebenso Mittel oder Einrichtungen zur Ersten Hilfe (§ 4). Sonst besteht eine Ordnungswidrigkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

      Konkretisierung der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten

      Auch Kantinen, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume sowie Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte in der Arbeitsstätte – soweit auch dorthin behinderte Beschäftigte Zugang benötigen – müssen behindertengerecht eingerichtet und betrieben werden.

      Ergänzung zu Abmessungen von Räumen, Luftraum (Nr. 1.2 des Anhangs der ArbStättV)

      Ausreichende Grundfläche und Höhe auch für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.

      • „Zweckgebundene“ Raumtemperatur für Arbeitsräume wird nunmehr nicht während der gesamten Arbeitszeit, sondern nur während der tatsächlichen Nutzungsdauer der Räume vorgeschrieben.

      • Gilt auch für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.

      • Gesundheitlich zuträgliche Atemluft muss während der Nutzungsdauer vorhanden sein, auch (bzw. gerade auch) in Sozialräumen (z. B. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume sowie für Kantinen und Unterkünfte), unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks. In Umkleideräumen ist die Atemluft teilweise in der Praxis ungenügend.

      • Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern eine Kleiderablage zur Verfügung stellen, wenn keine Umkleideräume vorhanden sind. Die Ablage muss jedoch nicht abschließbar sein.

      • Der Begriff „Arbeitsplatz“ wurde neu definiert als „Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind“. Die zeitliche Eingrenzung entfällt (d. h. regelmäßig, längeren Zeitraum).

      • Somit sind auch Arbeitsplätze auf Baustellen als Arbeitsplatz zu sehen. Dies war vorher bei kurzfristigen Baustellen nicht der Fall.

      Befristung der Übergangsvorschriften in § 8 ArbStättV

      Übergangsvorschriften laufen zum Ende des Jahres 2020 für Betriebe aus, die vor dem Jahr 1975 bzw. im öffentlichen Dienst vor 1996 errichtet wurden.

      Auch die Gefahrstoffverordnung wurde Ende 2016 geändert. Dabei stand vor allem im Vordergrund, die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (Global Harmonisiertes System GHS) sowie Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 umzusetzen. Die europäischen Stoff- und Zubereitungsrichtlinien gelten seit dem Inkrafttreten nicht mehr.

      Die bisherigen 15 Gefährlichkeitsmerkmale (z. B. reizend, giftig, ätzend) wurden durch Gefahrenklassen – insgesamt 28 Klassen – ersetzt. Jede Klasse ist in Gefahrenkategorien unterteilt und erklärt die Schwere der Gefahr. Somit ergeben sich mehr als 70 Einstufungsmöglichkeiten der Gefahrstoffe.

      Informationen finden Sie hierzu auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.BAuA.de).

      Regelungen für Gefahrstoffe unter Verschluss

      In der Verordnung ist auch geregelt, welche Gefahrstoffe unter Verschluss gehalten werden müssen. Zu diesen Stoffen dürfen nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugriff erhalten.

      Darunter fallen:

      • akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,

      • spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1,

      • krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder

      • keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B.

      Geeignete, abschließbare Sicherheitsschränke gewährleisten, dass nur befugte Personen mit diesen Gefahrstoffen umgehen.

       Neue Begriffe

      Auch die Begrifflichkeiten wurden mit der Novelle geändert. Somit gilt für Zubereitung nun Gemisch oder für erbgutverändernd nun keimzellmutagen.

       Handlungsfelder für Bauhöfe bzw. Kommunen

      Für alle verwendeten Gefahrstoffe müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter mit Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung vorliegen.

      Betriebsanweisungen müssen – auf der Grundlage der Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt – aktualisiert werden.

      Das Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe (Gefahrstoffverzeichnis, -kataster) muss ebenfalls aktualisiert werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV).

      Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV muss ggf. erneut durchgeführt werden.

      Und schließlich müssen Unterweisungen auf der Grundlage aktualisierter Betriebsanweisungen erfolgen (§ 14 GefStoffV).

      Sowohl die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) als auch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sind Empfehlungen, die Einhaltung von Gesetzen konkretisieren. Sie stellen den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse dar – in Bezug auf die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln bzw. Gefahrstoffen.

      Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überprüft und überarbeitet regelmäßig die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Ziel dieser ist die Qualitätssicherung. Dabei sollen auch Hinweise aus der Praxis berücksichtigt werden. Alle aktuellen TRGS finden Sie auf www.baua.de

      Nutzen Sie das Wissen eines Sicherheitsbeauftragten für Ihren Bereich.

      Die meisten Aufgaben sollten gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt (diese können extern sein oder durch eigene Mitarbeiter) sowie dem Sicherheitsbeauftragten durchgeführt werden. Für besondere Tätigkeiten sind weitere (externe) Fachkräfte hinzuzuziehen, z. B. für den Brandschutz oder für Gefahrstoffe.

      Hier sollen nun die verschiedenen Aufgaben angesprochen und Empfehlungen ausgesprochen werden – wobei immer die Situation vor Ort entscheidend ist.

      Der


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