DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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Kategorie von Empfängern hinaus (so § 4 Abs. 3 BDSG a.F.), indem grundsätzlich auch eine umfangreiche Information, insbesondere über die Rechte der Betroffenen Person, zu erfolgen hat. Im Rahmen der Informationspflichten ist es nach Ansicht der Art.-29-Datenschutzgruppe sogar notwendig, dass die Transparenzinformationen gegenüber betroffenen Personen regelmäßig aufzufrischen sind. Dies sei auch dann notwendig, wenn sich inhaltlich keine Änderungen ergeben haben.[54] Dem ist entgegenzuhalten, dass betroffene Personen, die keinen Überblick mehr über die Transparenzinformationen haben, sich diesen im Rahmen des Auskunftsersuchens gem. Art. 15 verschaffen können. Sämtliche Betroffene ungefragt in regelmäßigen Abständen mit Informationen zu behelligen, führt lediglich zu „Transparency Fatigue“.[55] Die Informationen würden dann bei tatsächlicher inhaltlicher Änderung gar nicht mehr zur Kenntnis genommen. Zudem erscheint es unbillig, Verantwortliche gem. Art. 83 für etwas haften zu lassen, das in den Art. 13 und 14 nicht vorgeschrieben ist.

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      Erweitert wurde auch das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15). Weitere Konkretisierungen des Grundsatzes der Transparenz finden sich in der Verpflichtung zur Benachrichtigung des Betroffenen von Datenschutzverstößen (Art. 34) und der Veröffentlichung der Angaben zum betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 Abs. 7).

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      Wesentliches Ziel von Zertifizierungen der Datenschutzkonformität ist die Transparenz. Nach ErwG 100 sollen Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ermöglichen, den betroffenen Personen einen raschen Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Produkte und Dienstleistungen zu ermöglichen. Das Zertifizierungsverfahren ist seinerseits in Art. 42 geregelt. Diese Transparenzpflichten werden auf Grundlage der Öffnungsklausel in Art. 23 konkretisiert bzw. eingeschränkt in den §§ 23–36 BDSG n.F. sowie bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume in § 4 Abs. 2 BDSG n.F.

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      Die Verarbeitung muss für „festgelegte“ Zwecke erfolgen. Damit muss die Zweckbestimmung schon zum Zeitpunkt der Datenerhebung festgelegt sein. Die Festlegung bedingt entsprechende Informationspflichten gem. Art. 13 und 14, wonach betroffene Personen über die festgelegten Zwecke zu informieren sind.

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      Art. 5 Abs. 1 lit. b fordert die Verarbeitung für „eindeutig“ festgelegte Zwecke. Damit wird eine hinreichende Bestimmtheit gefordert. Das schließt nicht aus, dass bei bestehenden ausreichenden Rechtsgrundlagen auch umfangreichere Bearbeitungen festgelegt werden können. Die Verwendung des Plurals „Zwecke“ macht deutlich, dass auch bei der Datenerhebung mehrere illegale Zwecke zur Datenverarbeitung zulässig sind, z.B. Vertragserfüllung und personalisierte Werbung. Die „Legitimität“ hinsichtlich der festgelegten Zwecke nimmt Bezug auf die Rechtmäßigkeit, die ihrerseits gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a ein Grundsatz der DS-GVO ist.

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      Archivzwecke, Forschungszwecke und statistische Zwecke: Eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt als nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck, sofern die Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 vorliegen. Dies bedeutet, dass nach Abs. 1 lit. e Hs. 2 TOM zu ergreifen sind, um die Weiterverarbeitung auf diese Zwecke zu begrenzen.