DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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      Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Var. 1 müssen personenbezogene Daten „auf rechtmäßige Weise“ verarbeitet werden.

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      Soweit von einer Datenverarbeitung mehrere Personen betroffenen sind, hat die Datenverarbeitung jeder einzelnen Person gegenüber rechtmäßig zu sein. Eine Datenverarbeitung wird dann gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit verstoßen, wenn durch sie ohne die notwendige Legitimation in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Dies macht insbesondere Art. 15 Abs. 4 deutlich, der die Herausgabe einer Kopie im Rahmen eines Auskunftsanspruchs der betroffenen Person dann einschränkt, wenn die Herausgabe einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt. Werden bspw. Kopien von E-Mails oder Tonaufnahmen einer Servicehotline im Rahmen der Auskunft nach Art. 15 als Kopie an die betroffene Person übermittelt, muss überprüft werden, ob diese auch personenbezogene Daten Dritter enthalten. Ist dies der Fall, darf die Übermittlung dieser Daten nur stattfinden, soweit nicht in die Rechte und Freiheiten der Dritten eingegriffen wird. Soweit die Rechte Dritter von der Übermittlung der Daten betroffen sind, genügt die Übermittlung dieser Daten an die betroffene Person nicht dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit, soweit die Datenverarbeitung nicht durch einen Erlaubnistatbestand der DS-GVO legitimiert werden kann. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen.

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      Gemäß Art.


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