DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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Erlaubnis wie etwa einer Einwilligung.

      (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) (...)
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; (…).

      – ErwG: 44

      – BDSG n.F.: § 24

      Literatur:

      European Data Protection Board Guidelines 2/2019 on the processing of personal data under Article 6(1)(b) GDPR in the context of the provision of online services to data subjects (Version 2.0, 8 October 2019); Tavanti Datenverarbeitung zu Werbezwecken nach der Datenschutz-Grundverordnung (Teil 2). RDV 2016, 295; Wendehorst/von Westphalen Das Verhältnis zwischen Datenschutz-Grundverordnung und AGB-Recht, NJW 2016, 3745.

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      In Bezug auf den Begriff der Erfüllung ist unklar, ob hier untechnisch die praktische Durchführung, als jede Rechtshandlung in Zusammenhang mit der Abwicklung (zur Erfüllung aber auch sonstigen Erledigung, z.B. durch Rücktritt) eines wie auch immer gearteten vertraglichen Schuldverhältnisses gemeint ist, oder tatsächlich an einen nicht existenten, einheitlichen europäischen zivilrechtlichen Erfüllungsbegriff anzuknüpfen ist.

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