DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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ist der Verzicht auf einen Klarnamen kaum denkbar. Dadurch wird nicht nur das notwendige Vertrauen zwischen den Teilnehmern geschaffen, sondern dem Nutzer zudem die Möglichkeit gegeben sich selbst als Person unter dem Namen, den die Person im Beruf verwendet, vorzustellen. Ganz anders bewerten das Gerichte bei nicht-beruflichen Netzwerken, hier ist der Klarname gerade nicht erforderlich für die Teilnahme am Netzwerk.[104] Im Gegensatz dazu können auf der einen Plattform Inhalte primär mit Freunden und Familie geteilt werden, so dass ein „privates“ Profil ausreichend für die Datenverarbeitung ist; wirbt hingegen eine Plattform damit, ihren Nutzern die weltweite Verbreitung von Inhalten zu ermöglichen, dürfte ein solches „privates“ Profil dem Vertragszweck entgegenstehen.

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      (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

      . . .

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

      – ErwG: 40, 41, 45, 47

      Literatur:

      Siehe Hinweise zu Abs. 1.

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      Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c ist eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Regelung entspricht der Regelungsbefugnis nach Art. 7 Abs. 1 lit. c DSRL.

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