DS-GVO/BDSG. David Klein

Читать онлайн книгу.

DS-GVO/BDSG - David  Klein


Скачать книгу
Sichtweise des BGH

      175

      176

      177

      Im Ergebnis dürfte es im Bereich der weitgreifenden Profilbildung sowie beim Einsatz technisch notwendiger Cookies keine Rolle spielen, ob diese künftig basierend auf den Regelungen der DS-GVO oder doch über eine richtlinienkonforme Auslegung der Regelungen im TMG gesetzt werden dürfen. Eine generelle Verarbeitung personenbezogener Daten unter Hinzuziehung von Drittinformationen bzw. Werbenetzwerken ist ohne Einwilligung nicht vertretbar; für das Setzen von technisch notwenigen Cookies bedarf es einer solchen hingegen nicht. Das Setzen von Cookies zur Diensterbringung wäre sowohl über eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f stets zulässig, als auch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 S. 2 der DSRL zur elektronischen Kommunikation zu legitimieren.

      178

      179

      180

      In der Praxis kann und sollte man sich grundsätzlich an der Perspektive der Aufsicht orientieren. Die Aufsichtspositionen können daher auch der Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen im Zusammenhang mit Websites nach wie vor zugrunde gelegt werden. Mit Blick auf die Rechtsprechung in Sachen Cookies sollte jedoch aufmerksam verfolgt werden, ob die Behörde ihre Sichtweise zukünftig hieran bzw. an eine ggf. erfolgenden Weiterentwicklung der Position des BGH anpasst. Zudem besteht durch das Urteil des BGH ein nicht unerhebliches Risiko, dass vermeintliche Datenschutzverstöße wegen des Setzens von Cookies basierend auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f entgegen des Einwilligungserfordernisses nach § 15 Abs. 1, 3 TMG durch Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden können.

      181

      Die Zulässigkeit der Online-Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f, die in vielen Bereichen des Online-Marketings und der Online-Werbung insbesondere durch das Setzen von Cookies erfolgt, hängt daher im Ergebnis maßgeblich an deren Funktion bzw. Zweck. Kommt eine Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 lit. f nicht in Betracht, bedarf es einer Einwilligung des Betroffenen. Hinzu treten Verarbeitungssituationen im Online-Bereich, für die die speziellen Zulässigkeitstatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. b–e greifen. Hieraus ergibt sich für die Zulässigkeit von Datenverarbeitungsprozessen im Zusammenhang mit Websites folgendes Grundmodell, an welchem sich in der Praxis orientiert werden kann:

      182

Art der Verarbeitung[346] Unternehmen Behörden
Diensterbringung Aufsicht: „normaler“ Besuch der Website: Art. 6 Abs. 1 lit. f: kein Einwilligungserfordernis Art. 6 Abs. 1 lit. e
Login-basierte Dienste, z.B. Webshop, Streamingdienste: Art. 6 Abs. 1 lit. b: kein Einwilligungserfordernis
auch der nach dem BGH anzuwendende § 15 Abs. 3 TMG sieht nach richtlinienkonformer Auslegung kein Einwilligungserfordernis vor
Aufsicht: Bei Art. 9 Daten Art. 9 Abs. 1, 2 lit. a: Einwilligungserfordernis
keine Stellungnahme des BGH, das TMG kennt eine Differenzierung zwischen verschiedenen Datenkategorien jedoch nicht
Sicherheit der Homepage Aufsicht: Art. 6 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 25, Скачать книгу