Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


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werden. In allen Bundesländern hat der Jagdausübungsberechtigte eine Streckenliste zu führen, die am Ende des Jagdjahres abgeschlossen und der Unteren Jagdbehörde vor­gelegt werden muss.

      171 | Wird erlegtes Niederwild auch erfasst?

      Niederwild wird in den Streckenlisten erfasst.

      172 | Darf abschussplanpflichtiges Schalenwild unter besonderen Umständen auch ohne Plan erlegt werden?

      Krankes Schalenwild darf ohne formale Freigabe erlegt werden, wenn es darum geht, dem Tier vermeidbare Leiden zu ersparen und eine Abschussbeantragung nicht zielführend wäre.

      173 | Wo findet der Jäger die Jagd- und Schonzeiten verzeichnet?

      In der Bundesverordnung über die Jagdzeiten und in den entsprechenden Landesverordnungen.

      174 | Kann von der Bundesverordnung über die Jagdzeiten abgewichen werden?

      Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden aufheben.

      175 | Was ist mit Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt wurde?

      Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.

      176 | Gibt es für solche Wildarten auch Ausnahmen?

      Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

      177 | Können dem Wild Schonzeiten auch ganzjährig versagt werden?

      Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

      178 | Welche Wildarten haben nach Bundesrecht keine Schonzeit?

      Schwarzwild, Fuchs und Wildkaninchen.

      179 | Welche Tiere, für die keine Schonzeit festgesetzt wurde, sind trotzdem grundsätzlich geschont?

      Die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit dürfen in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden.

      180 | Was wird unter »Elterntiere« ver­standen?

      Grundsätzlich jene, die sich an der Aufzucht beteiligen, unabhängig vom Geschlecht.

      181 | Kann auch dieser Schutz aufgehoben werden?

      Für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, ­Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lach­möwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten können die Länder Ausnahmen bestimmen.

      182 | Wann kann beispielsweise der Schutz der Elterntiere beim Schwarzwild aufgehoben werden?

      Bei Ausbruch der Schweinepest.

      183 | Dürfen Gelege von Fasan und Rebhuhn ausgenommen werden, um Eier künstlich zu erbrüten?

      Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist grundsätzlich verboten. Die Länder können ­jedoch zulassen, dass Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Wohl aber dürfen ausgemähte ­Gelege ­ausgenommen werden.

      184 | Von welchen Arten dürfen die Länder das Sammeln von Eiern erlauben?

      Das Sammeln der Eier von Ringel- und ­Türkentauben sowie von Silber- und Lach­möwen kann erlaubt werden.

      185 | Unter welchen Umständen darf Wild in der Schonzeit erlegt werden?

      Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Das ­Gleiche gilt für schwer krankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

      186 | Ein Rehbock ist eindeutig von Rachenbremsenlarven befallen. Ist dies ein Abschussgrund im oben gedachten Sinne?

      Eindeutig nein, denn Rachenbremsen sind weitverbreitet und die befallenen Rehe sind nicht schwer krank.

      187 | Was versteht man unter Wildfolge?

      Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes über die Reviergrenze hinweg.

      188 | Wann darf krankgeschossenes Wild über die Reviergrenze hinweg verfolgt werden?

      Krankgeschossenes oder schwer krankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist.

      189 | Ist die Wildfolgeregelung bundeseinheitlich?

      Nein. Hierzu haben alle Länder nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen.

      190 | Wer vereinbart das Recht zur Wildfolge?

      Die Reviernachbarn miteinander. Es gibt aber auch spezielle Wildfolgeregelungen für Schweißhundeführer auf Basis einer Hegegemeinschaft oder eines Landkreises.

      191 | Was muss der Revierinhaber mindes­tens tun, wenn krankgeschossenes Wild ins Nachbarrevier wechselt und keine Wildfolge vereinbart wurde?

      Die Stelle des Überwechselns markieren und den Reviernachbarn oder einen seiner Beauftragten unverzüglich verständigen und sich zur Nachsuche bereithalten.

      192 | Darf über die Reviergrenze hinweg ein Fangschuss angetragen werden?

      Nur wenn Wildfolge vereinbart wurde.

      193 | Wer erteilt die Erlaubnis zur Wildfolge in einem befriedeten Bezirk?

      Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte.

      194 | Auf welchen Abschussplan wird Schalenwild angerechnet, das im Nachbarrevier zur Strecke kommt?

      Auf den Abschussplan des Reviers, in dem das Wild tatsächlich zur Strecke kam.

      195 | Wer darf das im Nachbarrevier zur ­Strecke gekommene Wild verwerten?

      Auch das Wildbret gehört jenem Revierinhaber, in dem das Wild zur Strecke kam.

      196 | Können die Revierinhaber in diesem Punkt eine abweichende Regelung treffen?

      Ja, hier steht einer privatrechtlichen Verein­barung nichts im Wege.

      197 | Was wird unter Jagdschutz verstanden?

      Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wild­seuchen, vor wildernden Hunden und Katzen ­sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

      198 | Wie ist die Jagdschutzbefugnis fixiert?

      Die Jagdschutzbefugnis gilt beim Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer nur für das Revier, in dem er jagdausübungsberechtigt ist, beim Jagdauf­seher für den Dienstbezirk, für den er bestätigt wurde.

      199 | Wo finden sich die Strafbestimmungen über die Wilderei?

      Nicht im Jagdgesetz, sondern im Allgemeinen Strafrecht (§ 292 StGB).

      200 | Wer ist zum Jagdschutz verpflichtet?

      Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt ­neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheins ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.

      201 | Kann der Jagdpächter auf die Ausübung des Jagdschutzes verzichten?

      Nein, denn er ist ja dazu gesetzlich verpflichtet.

      202 | Welche Befugnisse hat ein


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