Vor und nach der Jägerprüfung. Herbert Krebs

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Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs


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Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig oder vereinbart ist.

      33 | Werden Jagdbezirke durch Straßen, Eisenbahnen oder Flussläufe getrennt?

      Nein. Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

      34 | Kann ein Jagdbezirk auch nur aus einer Wasserfläche mit dem Ufer bestehen?

      Ja, wenn eine ordnungsgemäße Jagdausübung möglich ist.

      35 | Können sich über Abrundungen die Pächter ohne Behörde einigen?

      Nein, allenfalls können benachbarte Jagdausübungsberechtigte für Teilbereiche ihrer Reviere Jagderlaubnisscheine austauschen.

      36 | Wo ruht die Jagd?

      Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk ­gehören, und in befriedeten Bezirken.

      37 | Was sind befriedete Bezirke?

      Grundflächen, auf denen die Jagd grundsätzlich nicht ausgeübt werden darf. Kraft Gesetzes ­»befriedet« sind in allen Bundesländern Wohngebäude und die sich anschließenden Hofräume und Hausgärten, Flächen innerhalb bebauter Ortsteile sowie Friedhöfe.

      38 | Was gilt für die beschränkte Jagdausübung auf befriedeten Bezirken?

      Nach näheren Bestimmungen durch die Länder kann die Jagdbehörde dem Eigentümer oder Nutzer eine beschränkte Jagdausübung gestatten (z. B. zur Verhütung von Schäden durch Wild­kaninchen oder zum Fang von Raubwild).

      39 | Wem gehört das Wild, das in befriedeten Bezirken zur Strecke kommt?

      Dem Grundeigentümer.

      40 | Wer haftet für Wildschäden in befriedeten Bezirken?

      Wildschäden werden hier nicht erstattet.

      41 | Welche Voraussetzungen muss ein Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, erfüllen, um seine Grundflächen zu befriedeten Bezirken erklären zu lassen?

      Die Fläche muss im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Diese muss einen Antrag an die zuständige Behörde stellen und glaubhaft machen, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Die Person darf selbst keinen Jagdschein besitzen oder Dritten die Jagd auf ­ihren Grundstücken erlauben.

      42 | Welche Gründe führen zur Versagung der Befriedung?

      Eine Befriedung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk folgende Belange gefährdet:

      • die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes

      • den Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden

      • den Naturschutz und die Landespflege

      • den Schutz vor Tierseuchen

      • die Abwendung sonstiger Gefahren für die ­öffentliche Sicherheit und Ordnung.

      43 | Kann die Befriedung beschränkt ­werden?

      Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt ­werden.

      44 | Kann die Behörde trotzdem eine beschränkte Jagdausübung anordnen?

      Die Behörde kann eine Bejagung anordnen, wenn dies unter anderem. zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, bei der Gefahr von Tierseuchen und zur Gewährleistung der Sicherheit des ­Verkehrs erforderlich ist.

      45 | Hat der Grundeigentümer einer befriede­ten Fläche Anspruch auf Wild­schadenersatz?

      Nein, er hat keinen Anspruch.

      46 | Was ist ein Eigenjagdbezirk (EJB)?

      Eine zusammenhängende Grundfläche mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzba­ren Fläche von mindestens 75 ha (nach BJagdG, die Länder können die Mindestfläche höher ­ansetzen), die im Eigentum ein und der­selben Person oder einer Personengemeinschaft steht.

      47 | Kann die Mindestfläche eines Eigenjagdbezirks auf 2 Bundesländer verteilt sein?

      Ja, Ländergrenzen unterbrechen nicht den ­Zusammenhang von Grundflächen, die einen ­Eigenjagdbezirk bilden.

      48 | Können völlig eingefriedete Flächen, die kleiner sind als 75 ha, zu Eigenjagdbezirken erklärt werden?

      Ja, vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von weniger als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken ­erklärt werden.

      49 | Was geschieht mit Flächen fremder Eigentümer, die von einem EJB umschlossen werden?

      Sie werden Teil des Eigenjagdbezirkes.

      50 | Wer ist im Eigenjagdbezirk Jagdrechts­inhaber?

      Der Grundeigentümer.

      51 | Wer ist im Eigenjagdbezirk jagdausübungsberechtigt?

      Der Grundeigentümer. Dieser kann das Jagdausübungsrecht jedoch verpachten.

      52 | Was sind kommunale Eigenjagden?

      Eigenjagdbezirke im Besitz von Kommunen ­(Gemeinden, Städten, Landkreisen und dergleichen).

      53 | Zählt beim Eigenjagdbezirk die überbaute Fläche mit?

      Nein.

      54 | Kann ein Eigenjagdbezirk auch einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugeschlagen werden?

      Ja, wenn der Eigentümer einverstanden ist.

      55 | Was ist ein gemeinschaftlicher Jagd­bezirk (GJB)?

      Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem ­Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.

      56 | Wer verwaltet den gemeinschaftlichen Jagdbezirk?

      Die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des ­öffentlichen Rechts.

      57 | Zählen bei der Mindestgröße die ­Siedlungsflächen mit?

      Ja.

      58 | Kann ein GJB einen EJB völlig umschließen?

      Ja.

      59 | Können die Flächen von zwei oder mehr Gemeinden einen GJB bilden?

      Ja, zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammen­gelegt werden.

      60 | Kann ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk geteilt werden?

      Ja, die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbstständige Jagdbezirke kann zuge­lassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 ha hat.

      61 | Können die Länder die Mindestgrößen bei Teilung ändern?

      Ja, die Länder können die Mindestgrößen ­allgemein oder für bestimmte Gebiete höher ­festsetzen.

      62 | Was ist mit »bestimmte Gebiete« gemeint?

      Beispielsweise das Hochgebirge.

      63 | Was geschieht mit Flächen, die wegen ihrer geringen Größe weder einen EJB noch einen GJB bilden?

      Sie werden einem anderen Jagdbezirk angegliedert.

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