Ausgewählte Briefe. Gregor der Große
Читать онлайн книгу.Dem überbrachten, der die Opfer Ew. Brüderlichkeit nicht zurückzuweisen vermag.116Darnach müßt Ihr vor Allem, wie gesagt, streben, daß Ihr dem kommenden Richter Seelen, nicht vergängliche Dinge zum Geschenke bringet, damit er Euch um Eurer verdienstlichen Werke und auch Uns um Unsrer Ermahnung willen in Gnaden ansehe.
II. (27) An die Patricierin Rusticiana.
II. Gesammtausgabe 27
An die Patricierin Rusticiana.117
Inhalt: Tadel wegen Unterlassung einer vorgenommenen Wallfahrt, Trost wegen Verläumdung.
Als ich den Brief Ew. Excellenz empfing, wurde ich durch die höchst erwünschte Nachricht von Euerm Wolergehen erquickt, und ich habe nur das Verlangen, daß der Herr in seiner Barmherzigkeit auch ferner Euer Leben und Wirken beschütze und lenke. Gar sehr habe ich mich aber gewundert, daß Ihr die Absicht, geraden Weges die heiligen Stätten zu besuchen, den Vorsatz eines so verdienstlichen Unternehmens, wieder aufgegeben habet. Denn wenn durch die Gnade des Schöpfers in unserm Herzen etwas Gutes aufkommt, so muß man es mit schleuniger Hingebung erfüllen, weil sonst unser schlauer Feind die Seele irre zu machen sucht und dann unversehens Hindernisse in den Weg legt, damit die Seele, durch anderweitige Beschäftigungen entkräftet, nicht zur Ausführung ihres Vorhabens komme. Darum muß Ew. Excellenz allen Hindernissen, die frommen Unternehmungen im Wege stehen, zuvorkommen und mit aller Kraft des Herzens die Frucht des guten Werkes an sich reissen, um in der gegenwärtigen Zeit ruhig leben und in der zukünftigen das Himmelreich besitzen zu können,
Hinsichtlich der Mittheilung in Euerm Brief, daß Passinus gegen Euch Verläumdungen vorgebracht, daß aber die allerfrömmsten Kaiser sie nicht nur ungern gehört, sondern auch mit Strenge zurückgewiesen hätten, — erwäget, wessen Fügung Dieß gewesen sei, und setzet alle Hoffnung Eurer Seele auf Denjenigen, der mit seiner Macht Allen im Wege stehtt die uns, wie sie es vorhaben, zu schaden vermögen. Dann wird er auch in Zukunft dem bösen Willen der Menschen seinen Arm entgegenhalten und ihre Anschläge wie bisher selbst vernichten.
Den ruhmreichen Herrn Appio, die Frau Eusebia, den Herrn Eudoxius und die Frau, Gregoria bitte ich meinerseits zu grüßen.
III. (42.) An den Bischof Castorius von Rimini.
Inhalt
III. Gesammtausgabe 42.
An den Bischof Castorius von Rimini.
Inhalt: Die Bischöfe sollen sich aller Einmischung in Klosterangelegenheiten enthalten.
Mit welch‘ jammervollen Bitten sich Luminosus, der Abt des Klosters von Andreas und Thomas, welches sich zu Rimini befindet, an Uns gewendet habe, zeigt der beiliegende Text seines Bittgesuches. Deßhalb ermahnen Wir Deine Brüderlichkeit, dass Deine Kirche, wenn der Abt eines Klosters stirbt, keine Veranlassung ergreifen möge, um sIch in eine Inventarausfertigung oder in eine Fürsorge für das erworbene oder noch zu erwerbende Eigenthum des Klosters zu mischen. Als Abt sollst Du aber dem Kloster keinen Andern weihen, als den die ganze Congregation einstimmig als würdig hinsichtlich seiner Tugenden und als tauglich zur Aufrechthaltung der Klosterzucht erkoren Hat. Durchaus aber verbieten wir, daß der Bischof dortselbst feierliche Messen lese, damit nicht dem Volk Gelegenheit geboten werde, die Zurückgezogenheit der Diener Gottes durch Zusammenströmung zu stören, und nicht am Ende ein öfteres Kommen von Frauenspersonen — was Gott verhüte — schwächern Seelen zum Ärgernis gereiche. Zugleich befehlen Wir, daß Unsre folgende Vorschrift von Dir und Deinen Nachfolgern unverbrüchlich festgehalten werde, auf daß sowohl Deine Kirche mit der Hilfe des Herrn sich mit Dem begnüge, was ihr zusteht, als auch jenes Kloster keiner andern Gerichtsbarkeit als der allgemein kanonischen untergeben sei und ohne weitere Belästigungen und ohne allen Grund zur Beschwerde seinen heiligen Zweck mit aller Geistesgluth verfolgen könne.
Gregorius an den Bischof Castorius von Rimini.118
Welch’ jammervolle Bitten der Abt des Klosters der hl. Thomas und Andreas, das sich zu Rimini befindet, an Uns gerichtet habe, zeigt der Text des beiliegenden Bittgesuches. Aus seinem Berichte haben Wir entnommen, daß in sehr vielen Klöstern die Mönche viele Eingriffe und Belästigungen von den Bischöfen zu ertragen hatten. Deine brüderliche Sorgfalt muß also zu ihrer Beruhigung heilsame Anordnungen treffen, damit sie sich darnach richten und mit Gottes Gnade mit ungestörter Seele im Dienste Gottes verharren können. Damit aber nicht in Folge der Gewöhnheit, die eben jetzt verbessert werden soll, Jemand den Mönchen irgend ein Leid zuzufügen wage, so müssen die Vorschriften, die Wir unten haben zusammenstellen lassen, so von dem Eifer der vereinigten Bischöfe beachtet werden, daß dadurch jedem Anlaß zur Störung der Ruhe vorgebeugt wird.
Privilegium für die Klöster.
Wir verbieten also im Namen unsers Herrn Jesu Christi und untersagen, gestützt auf das Ansehen des h. Apostelfürsten Petrus, an dessen Statt Wir der römischen Kirche vorstehen, allen Bischöfen und weltlichen Personen, sich mit den Einkünften, mit dem Vermögen oder den Urkunden der Klöster, mit deren Häusern und Landgütern sammt Zugehör zu schaffen zu machen oder sonst eine listige Einmischung su versuchen. Sollte etwa eine Grenzstreitigkeit zwischen ihren Kirchen und den Klöstern sich ergeben, die nicht gütlich beigelegt werden könnte, so soll sie vor erwählten Äbten und andern gottesfürchtigen Vätern ohne freiwillige Verzögerung geschlichtet werden; die hl. Evangelien sollen sich hiebei in der Mitte befinden. Ist der Abt einer Genossenschaft gestorben, so soll kein Auswärtiger, der nicht zu derselben Genossenschaft gehört, und nur Derjenige, auf welchen die einmüthige und freigewollte Wahl der Brüder gefallen, ohne Hinderniß und Bestechlichkeit geweiht werden. Können sie sich nicht über eine geeignete Person einigen, so sollen sie sich eine solche aus andern Klöstern wählen, der dann auf die gleiche Weise die Weihe zu ertheilen ist. Auch darf nicht, nachdem ein Abt aufgestellt worden, ihm bei irgend einer Gelegenheit eine andere Person vorgezogen werden, ausser er wäre, was Gott verhüte, mit Verbrechen behaftet, die nach kanonischem Rechte strafbar sind. Ebenso gilt zur Darnachachtung, daß gegen den Willen des Abtes keine Mönche dem Kloster entnommen werden dürfen, um andere Klöster in Ordnung zu bringen, um ihnen die hl. Weihe zu ertheilen ober ihnen das Amt eines Klerikers zu verleihen.
Auch verbieten Wir durchaus, daß die Bischöfe Kirchenbücher über die Klöster oder deren Eigenthum anlegen; sondern wenn es die Sachlage erfordert, soll der Abt des betreffenden Klosters mit andern Äbten ein Verzeichnis der vorfindlichen Gegenstände anfertigen und dasselbe nach ihrem Rath und Urtheil abschließen. Auch beim Todesfall eines Abtes soll sich der Bischof unter keinem Vorwand in die Inventarisirung des Klostergutes ober in der Sorge für dessen erworbenes, geschenktes oder noch zu erwerbendes Eigenthum mischen. Auch verbieten Wir durchaus, daß derselbe im Kloster öffentlich die hl. Messe lese, damit sich kein Anlaß zum Zusammenströmen des Volkes an die Orte der Einsamkeit und Zurückgezogenheit der Diener Gottes biete oder gar Frauenspersonen gegen den bisherigen Gebrauch der Eintritt geöffnet werde, was zum Seelenheil der. Mönche keineswegs nützlich wäre. Auch wage er nicht, sich dort einen Bischofsstuhl zu errichten oder in befehlender Weise eine Macht auszuüben noch irgend eine Weihung, selbst nicht die niederste, vorzunehmen, ausser er wäre von dem betreffenden Abt darum ersucht worden. In diesem Falle sollen aber die Mönche immer unter der Gewalt ihres Abtes bleiben, und kein Bischof darf einen Mönch ohne Genehmigung und Entlaßschein seines Abtes in einer Kirche festhalten, oder zu einer Ehrenstelle erheben. Wir befehlen also, daß alle Bischöfe für die Zukunft an dieser unsrer Vorschrift unverbrüchlich festhalten, auf sowohl sie selbst sich mit den Rechten ihrer Kirche mit Gottes Hilfe begnügen als auch die Klöster von Einreden, Belästigungen und sonstigen Rücksichten auf Weltpersonen frei seien, 119 sich keinen rechtsgelehrten Kanonikern zu unterwerfen haben, sondern ohne weitere Störung und ohne allen Grund zur Klage ihren heiligen Zweck mit aller Geisteshingabe verfolgen können.
IV. (28.) An den Subdiakon Petrus in Sicilien.
IV. Gesammtausgabe 28.
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