Unser Schrebergarten für Dummies. Christa Pöppelmann

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Unser Schrebergarten für Dummies - Christa Pöppelmann


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Niederösterreich sollen Schrebergärten nur 300, höchstens 400 Quadratmeter groß sein. Die Laube darf zwei Geschosse haben, aber nicht ganzjährig zum Wohnen genutzt werden und nicht mehr als 15 Prozent des Gartens einnehmen, überdachte Freiflächen nicht inklusive. In Bezug auf unerlaubte Pflanzen, Pflanzenhöhen et cetera gibt es recht detaillierte Vorschriften. Es gelten das NÖ-Kleingartengesetz (www.kleingartenverein.at/downloads/noekleingartengesetz.pdf) und die Gartenordnung für das Bundesland Niederösterreich.

       Auch Oberösterreich gestattet Bauten nur auf 15 Prozent der Fläche, maximal 40 Quadratmeter. Überdachte Freiflächen und alle anderen überbauten Flächen sind hier aber inklusive. Die Gartenhütte selbst soll höchstens 20 Quadratmeter groß sein und darf nicht als Jahreswohnung genutzt werden. Auch hier gibt es detaillierte Vorschriften zur Bepflanzung. Es gilt die Gartenordnung für Oberösterreich (www.kleingaertnerlvooe.at/images/Regularien/LV_Gartenordnung_ab_042019.pdf).

       In Salzburg dürfen in Kleingärten gemäß einer Landesverordnung (www.kleingaertner-salzburg.at/bauordnung.html) nur Gewächshäuser, Geräteschuppen und Hütten für den Aufenthalt während des Tages errichtet werden. Die Gartenhütte darf nicht größer als 14 Quadratmeter sein. Dazu kann eine höchstens zehn Quadratmeter große überdachte Terrasse kommen. Eine umfassendere Gartenordung der Landesorganisation gibt es nicht.

      Da die Hütten oft keine Hütten sind, sondern eher kleinere Häuser, fällt die Ablöse für einen Kleingarten in Österreich im Schnitt deutlich höher aus als in Deutschland. Auch die Pacht ist teurer und kann bis zu 1,50 Euro pro Quadratmeter im Jahr betragen. Mancherorts, etwa in Wien, ist es auch möglich, Kleingärten in Kleingartenanlagen zu kaufen.

      In der Regel werden Kleingartenanlagen von Vereinen betrieben. Denn wenn eine Kleingartenorganisation

       im Vereinsregister eingetragen ist,

       sich ausschließlich oder zumindest überwiegend für die Förderung des Kleingartenwesens und die fachliche Beratung der Mitglieder einsetzt und

       ihre Einnahmen (inklusive des Vereinsvermögens bei Auflösung) für kleingärtnerische Zwecke einsetzt,

      wird sie als gemeinnützig anerkannt.

      Beim Eintritt in einen Kleingartenverein und bei Übernahme einer Parzelle wird man Ihnen drei wichtige Regelwerke aushändigen:

      1 Ihren Pachtvertrag (dazu mehr in Kapitel 3)

      2 die Vereinssatzung (dazu mehr in Kapitel 11)

      3 die Gartenordnung

      Letztere ist das Interessanteste: Lassen Sie mich also damit beginnen.

      Heilige Kuh Gartenordnung

      Das Bundeskleingartengesetz ist das eine, die Gartenordnungen sind das andere. Denn jeder Verein kann in seiner Satzung weitere Regeln festlegen, die einem gedeihlichen Miteinander dienen sollen – und tut dies in der Regel auch. Dazu kommen kommunale Auflagen und Bestimmungen.

      

Damit es hinterher kein böses Erwachen gibt, sollten Sie sich unbedingt über die geltende Gartenordnung informieren, bevor Sie sich bei einem Verein auf die Warteliste setzen lassen. Teilweise sind die Dokumente auf den Websites der Vereine zu finden. Ansonsten bitten Sie darum, sie ausgehändigt zu bekommen.

      Die Lektüre kann ernüchternd sein. Da ist ja alles verboten! Will man das wirklich? Doch wenn man genauer hinsieht, dann sind die meisten Regeln durchaus sinnvoll. Schließlich wollen auch Sie wahrscheinlich nicht, dass Ihr Gartennachbar Sie mit schwer erträglicher Musik beschallt, sein Gestrüpp auf Ihr Grundstück wuchern lässt oder seine Chemietoilette am Zaun entleert. Wenn man so eng aufeinanderhockt, wie das in einer Kleingartenanlage nun mal der Fall ist, sind ein paar Regeln mehr meist besser als ewiger Zank.

      Im Folgenden gebe ich Ihnen eine Übersicht, was in einer Gartenordnung so alles geregelt sein kann. Ich hoffe, die Liste wirkt nicht zu abschreckend auf Sie.

      Bestimmungen gelten etwa

       dem Umgang mit Gartenabfällen.Es kann eine Kompostierung gefordert werden, aber auch detailliert aufgeführt werden, was nicht in den Kompost darf (kranke Pflanzen, samentragende Unkräuter). Verbrennen ist in der Regel verboten.

       dem Umgang mit Pflanzenschutzmitteln.Harte Chemie ist oft verboten. Teilweise gibt es eine Positivliste oder es sind Ausnahmen geregelt.

       Pflanzverboten.Dazu kann gehören:keine invasiven Arten, die sich problematisch ausbreiten könnenkeine Giftpflanzen am Zaun, wo sie für (fremde) Kinder erreichbar sindkeine Pflanzen, die zur Verbreitung besonders problematischer Krankheiten beitragen können wie Weiß- und Rotdorn (Feuerbrand) oder Wacholder (Birnengitterrost)keine Waldbäume oder Nadelgehölzekeine zu großen Bäume, die das Nachbargrundstück beschattenkeine zu hohen Hecken (dito)festgelegte Pflanzabstände zur Grundstücksgrenze

       Pflanzgeboten.Etwa die Forderung, mindestens einen Obstbaum oder -busch je 100 Quadratmeter zu haben.

       der Forderung, Unkräuter zu beseitigen, die leicht das Nachbargrundstück »infizieren können«.

       der Forderung, allgemein ein gepflegtes Erscheinungsbild zu wahren, beziehungsweise dem Verbot, das Grundstück zu vermüllen oder dauerhaft Baumaterial offen zu lagern.

       dem Umgang mit Einfriedungen.Etwa Bestimmungen zur Heckenhöhe, dem Material von Zäunen (einfach, aber kein Stacheldraht) und eventuell auch eine Genehmigungspflicht bei Neuanlage.

       dem Umgang mit Tieren.Dazu gehören einerseits Tierschutzmaßnahmen wie kein Heckenschnitt zur Nistzeit oder Förderung von bienenfreundlichen Pflanzen, aber auch Bestimmungen über das Mitbringen von Haustieren.

       der Kleintierhaltung.Sie ist meist nicht erlaubt, ansonsten aber mit Auflagen belegt, damit niemand durch Geruch, Krach, Federflug, Entkommen et cetera belästigt wird.

       den Ruhezeiten.Dazu gehört die Regelung der Mittagsruhe, Nachtruhe und Sonntagsruhe, aber auch ein generelles Verbot von Aktivitäten wie Lärmen, lautem, anhaltendem Musizieren und »mithörbaren« Rundfunk- oder Internet-Programmen.Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 22 und 7 Uhr gelten auch außerhalb von Kleingartenanlagen. In den meisten Anlagen gibt es zusätzlich


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