Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer

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Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer


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den Tatbestand der Konnivenz gem. § 357 StGB verwirklichen.[99] Auf der Geberseite ist neben der auch auf Compliance-Beauftragte anwendbaren Figur der Geschäftsherrenhaftung[100] vor allem an die Möglichkeit einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG zu denken (näher dazu 10. Kap.). Hinsichtlich der (potenziellen) Mitwisserschaft des Vorgesetzten sind dabei ungeachtet der konkreten Beteiligungsform die Grundsätze der sog. willful blindness zu beachten, wonach auch vorsätzliches „Wegsehen“ oder Ignoranz in Bezug auf korruptionsanfällige Unternehmensbereiche bedingten Vorsatz begründen kann.[101]

III. Korruptive Konnexität (Unrechtsvereinbarung)

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      Inhaltlich setzt die Unrechtsvereinbarung bei den §§ 332, 334 StGB einen Leistungsaustausch im Sinne eines Äquivalenzverhältnisses voraus („als Gegenleistung dafür“). Notwendige Bestandteile sind daher die hinreichend bestimmte (dazu Rn. 61) Leistung des Amtsträgers (Rn. 36–44), die Leistung des Gebers (Rn. 45–51) sowie eine inhaltliche Verknüpfung zwischen beiden (Rn. 52–54).

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      Die vom Amtsträger zu erbringende Leistung besteht in einer Diensthandlung (oder der Unterlassung einer solchen, § 336 StGB), durch die der Amtsträger seine Dienstpflicht verletzt oder durch die er das Vermögen der EU beschädigt oder gefährdet (§ 3 EUFinSchStG). Da die Vermögensbeeinträchtigung aber praktisch immer mit einer Dienstpflichtverletzung einhergehen wird, kommt dieser Variante keine eigenständige Bedeutung zu..

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      aa) Gebundene Entscheidung

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      bb) Ermessensentscheidung

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