Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer

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Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer


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Bestechung und damit genuines Korruptionsunrecht vor. Entscheidet sich der Geber hingegen ohne vorherige Absprache erst nachträglich dazu, eine bereits begangene Dienstpflichtwidrigkeit zu honorieren (meist in der Hoffnung, den Amtsträger dadurch zu ähnlichem Fehlverhalten in der Zukunft zu motivieren), liegt lediglich eine sog. Belohnungskorruption vor.[6] Eine solche „nachträgliche Bestechung“ bleibt vom Unrechtsgehalt her hinter demjenigen der echten Bestechung zurück. Eine besonders milde Korruptionsform schließlich ist die sog. Proto-Korruption.[7] Diese „Korruption light“ ist dadurch gekennzeichnet, dass jemand in seiner Eigenschaft als Staatsdiener mit einem Vorteil bedacht wird, ohne dass dabei eine konkrete pflichtwidrige Gegenleistung vereinbart wird.

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      Die §§ 331 (Vorteilsannahme), 333 StGB (Vorteilsgewährung) erfassen das mindere Unrecht der Proto-Korruption. Auch hier finden sich in den jeweiligen Absätzen 2 Qualifikationstatbestände zur Korrumpierung von Richtern. Die Absätze 3 enthalten Straffreistellungsgründe beim Vorliegen einer Genehmigung.

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      § 335a StGB erweitert den Anwendungsbereich der §§ 331–334 StGB in bestimmten Konstellationen auf ausländische und internationale Bedienstete. Eine ausführliche Erläuterung dieser Vorschrift findet sich in Kap. 8.

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      Die Vorschriften der §§ 335, 336 und 337 StGB sind ergänzende Begleitregelungen. § 335 StGB normiert besonders schwere Fälle der §§ 332, 334 StGB. § 336 StGB stellt einer erkauften Diensthandlung die erkaufte Unterlassung einer solchen gleich, und § 337 StGB enthält eine klarstellende Spezialregelung für die Korrumpierung von Schiedsrichtern.

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      Prüfungsschema §§ 332, 334 StGB

I. Objektiver Tatbestand 1. Tauglicher Vorteilsnehmer, insb. Amtsträger (Rn. 13–28) 2. Unrechtsvereinbarung (Rn. 34) a) Leistung des Amtsträgers: pflichtwidrige Diensthandlung (Rn. 36–44) – Ermessensentscheidung (Rn. 40–43) b) Leistung des Bestechers: Vorteil (Rn. 45–51) – Vertraglicher Anspruch auf den Vorteil (Rn. 49) – Vorteil für einen Dritten (Rn. 50 f.) c) Äquivalenzverhältnis: Gegenleistung für künftige (Rn. 53) oder vergangene (Rn. 54) Diensthandlung d) Tathandlungen: Realisierung der Vereinbarung – Geberseite (§ 334 StGB): Anbieten (Rn. 57), Versprechen (Rn. 59) oder Gewähren (Rn. 60) – Nehmerseite (§ 332 StGB): Fordern (Rn. 57), Sichversprechenlassen (Rn. 59) oder Annehmen (Rn. 60)
II. Subjektiver Tatbestand (Rn. 62–65)
III. Rechtswidrigkeit (Rn. 70) und Schuld
IV. Besonders schwerer Fall, insb. hochwertiger Vorteil (Rn. 73)

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      Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) unterscheiden sich in Bezug auf den Kreis tauglicher Täter.

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