Wörterbuch zur Sicherheitspolitik. Ernst-Christoph Meier

Читать онлайн книгу.

Wörterbuch zur Sicherheitspolitik - Ernst-Christoph Meier


Скачать книгу
zu der Frage auszuarbeiten [hatte], wie die Kapazität der Vereinten Nationen zur vorbeugenden Diplomatie, zur Friedensschaffung und zur Friedenssicherung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen (VN-Ch) und ihrer Bestimmungen gestärkt und effizienter gestaltet werden kann«.

      Die aus zehn Kapiteln bestehende ~ ermöglichte erstmals einen ganzheitlichen Blick auf das Krisenmanagement-Instrumentarium der Vereinten Nationen nach dem Ende des Kalten Krieges, geht von einem erweiterten Sicherheitsbegriff aus und entwickelt einen modellhaften Konfliktlösungskreislauf.

      Kernpunkte der ~ sind u. a.:

      •die Ausweitung des klassischen Konzepts friedenserhaltender Maßnahmen durch den präventiven Einsatz von Friedenstruppen;

      •die Schaffung von »standby-arrangements« der VN;

      •die Stärkung der Rolle der Regionalorganisationen (Regionale Abmachungen) im Bereich friedenserhaltender Maßnahmen;

      •die Schaffung von »standby-forces« der VN;

      •die Stärkung der Rolle des Internationalen Gerichtshofs;

      •die dauerhafte Überwindung der Finanzkrise der VN und

      •die Institutionalisierung von Treffen des VN-SR auf hoher Ebene.

      Die ~ wurde im VN-SR und in der Generalversammlung der Vereinten Nationen intensiv erörtert und in wissenschaftlichen Kreisen diskutiert. In der am 3. Januar 1995 vorgelegten »Ergänzung zur Agenda für den Frieden« griff Boutros-Ghali einzelne Aspekte erneut auf, berücksichtigte Erfahrungen und Erkenntnisse der zurückliegenden Jahre (z. B. zur Rolle der VN in innerstaatlichen Konflikten) und identifizierte weiteren Entscheidungsbedarf (im Bereich Peacekeeping z. B. Abgrenzung von Führungsebenen, Notwendigkeit schneller Eingreifkräfte, angemessene Ausrüstung/Ausbildung, Informationspolitik). Auch wenn die Agenda für den Frieden durch spätere Reformansätze weiterentwickelt und überlagert wurde, bleibt sie von Bedeutung als ein Dokument der Weichenstellung für die Vereinten Nationen und die sukzessive Weiterentwicklung der VN-Friedenssicherung in einer zeithistorischen Phase des weltpolitischen Umbruchs.

      Agenda für Entwicklung

      Als Ergänzung zur Agenda für den Frieden und nach Aufforderung durch die VN-Generalversammlung (1992) durch den ehemaligen Generalsekretär der Vereinten Nationen (VN-GS), Boutros Boutros-Ghali, unter Berücksichtigung von Anregungen der Mitgliedsländer im Mai 1994 vorgelegter Bericht für ein umfassendes Entwicklungskonzept, das auf den fünf Säulen Frieden, Wirtschaft, Umwelt, soziale Gerechtigkeit und Demokratie ruht. Zusammen mit den durch Boutros-Ghali im November 1994 ergänzend vorgelegten Empfehlungen (insbesondere zur Revitalisierung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, für ein wirksames multilaterales Entwicklungssystem und für verbesserte Entwicklungsaktivitäten der VN) ist die Agenda für Entwicklung ein entschiedenes Plädoyer für eine neue nachhaltige Entwicklung und kann insofern als früher Vorläufer der im Rahmen der VN beschlossenen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs) sowie der nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs, Agenda 2030) gelten.

      Nach mehrjähriger Beratung im Rahmen einer im Dezember 1994 eingesetzten Arbeitsgruppe hat die VN-Generalversammlung im Juni 1997 unter dem Titel »Agenda for Development« den Bericht einer 1994 eingesetzten Arbeitsgruppe angenommen, der sich auf wesentliche Impulse Boutros-Ghalis stützt. Die ~ wurde zu einem wichtigen Referenzdokument für Verhandlungen und Resolutionen der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich.

      Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung

      Von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im September 2015 beschlossener Aktionsplan für die Transformation der Welt bis 2030 unter der Maßgabe von 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs). Die ~ führt die Anstrengungen zur Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele (Millennium Development Goals – MDGs) fort. Sie umfasst Aspekte der ökonomischen, ökologischen und sozialen Entwicklung und hat universelle Gültigkeit. Die SDGs beinhalten u. a. die Überwindung der Armut (SDG 1), die Beseitigung des Hungers (SDG 2), Maßnahmen zum Klimaschutz (SDG 13), Schutz des Lebens unter Wasser (SDG 14) sowie Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen (SDG 16). In regelmäßigen Zwischenberichten wird der jeweilige Stand der Umsetzung festgestellt.

      Aggression

      Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, eine Staatengemeinschaft oder ein Bündnis gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder eine andere mit der Charta der Vereinten Nationen (VN-Ch) nicht zu vereinbarende Art und Weise politischen Handelns.

      1. Vor dem Hintergrund der traumatischen Erfahrungen des Ersten Weltkrieges versuchte bereits der Völkerbund 1923 und 1924, den Begriff ~ verbindlich zu definieren und völkerrechtlich zu implementieren. Dieser Versuch scheiterte. Obwohl die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN-GV) diese Initiative 1950 wieder aufgriff, gelang es erst 24 Jahre später, eine Definition zu erarbeiten, die am 14. Dezember 1974 von der VN-GV angenommen wurde:

      »Ein Aggressionskrieg ist ein Verbrechen gegen den Weltfrieden.«

      (Entschließung 3314 der VN vom 14. Dezember 1974)

      2. Als ~ wird von den VN beschrieben:

      Besetzung oder gewaltsame Annexion von Gebieten; Beschießung oder Bombardierung fremder Hoheitsgebiete; Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates; militärischer Angriff auf die Streitkräfte eines anderen Staates; Einsatz von Streitkräften auf Gastterritorien über das Einverständnis der Gastgebernation hinaus; Bereitstellung eigenen Hoheitsgebietes für Angriffshandlungen einer fremden Nation gegen einen dritten Staat, Entsendung bewaffneter Banden, Freischärler, Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, die die bisher genannten Aggressionshandlungen ausführen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann weitere Handlungen als ~ definieren. Eine ~ kann weder politisch, wirtschaftlich noch militärisch gerechtfertigt werden. Von dieser Definition bleiben jedoch unberührt:

      •das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit, wenn diese gewaltsam vorenthalten werden;

      •das Recht der Völker unter Kolonial- und Rassenherrschaft oder anderen Formen der Fremdherrschaft, für ihre Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit zu kämpfen, Unterstützung zu suchen und diese in Übereinstimmung mit der VN-Ch anzunehmen.

      Nach VN-Ch, Art. 51 sind Maßnahmen überfallener Staaten zur individuellen und/oder kollektiven Selbstverteidigung bzw. Anwendung von Waffengewalt gegen einen Aggressor »naturgegebenes Recht« und damit keine ~. Grundsatzartikel »Internationaler Strafgerichtshof«

      Aggressor

      Person, Gruppe oder Staat, der eine Aggression führt.

      Agreement

      Zustimmung, Vereinbarung. In der englischen Rechtssprache Bezeichnung für politisch, aber nicht rechtlich verbindliche Vereinbarungen zwischen Staaten. Es bedarf im Unterschied zum völkerrechtlich verbindlichen Vertrag keiner parlamentarischen Zustimmung und Ratifizierung.

      Aide Memoire

      Niederschrift einer mündlich vorgetragenen Erklärung im diplomatischen Verkehr. Außenpolitik

      Air Command & Control System

      Einsatzführungssystem Luftstreitkräfte

      Air Policing

      Aufgabe im Rahmen der Wahrnehmung der Lufthoheit. Sie beinhaltet den Einsatz von Jagdflugzeugen zur Luftraumüberwachung im Frieden, um die Unversehrtheit des nationalen Luftraums


Скачать книгу