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Читать онлайн книгу.The FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
Nach AT 4.4.2 Textziffer 2 der MaRisk (abrufbar unter www.bafin.de) sind lediglich wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann, durch die Compliance-Funktion zu identifizieren. Die FATF-Veröffentlichungen sind keine Regelungen oder Vorgaben in diesem Sinne, weil ihnen der Rechtscharakter fehlt.
Siehe hierzu www.fatf-gafi.org.
Hierzu und zu den nachfolgend zusammengefassten Inhalten siehe The FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
Deutsch: „Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung – Grundsätze und Koordination“.
Deutsch: „Geldwäsche und Beschlagnahme“.
Deutsch: „Finanzierung von Terroristen und der Ausbreitung des Terrorismus“
RL 91/308/EWG des Rates vom 10.6.1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABlEG Nr. L 166/77 vom 28.6.1992.
RL 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2001 zur Änderung der RL 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABlEG Nr. L 344/76 vom 28.12.2001.
Vgl. die neue Definition des „Kreditinstituts“ gem. Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL.
Vgl. die neue Definition der Geldwäsche nach Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL.
RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABlEU Nr. L 309/15 vom 25.11.2005.
RL 2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006 mit Durchführungsbestimmungen für die RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, ABlEU Nr. L 214/29 vom 4.8.2006.
Jedes Opfer des Terrorismus ist in allerhöchstem Maße bedauerlich. Doch wenn man den Terroristen fälschlicherweise zugesteht, die Grundfesten der Gesellschaft erschüttert zu haben, schreibt man ihnen einen „Erfolg“ zu, der für diese Personen unter Umständen eher noch motivierend ist.
Die nachfolgenden Fundstellen in diesem Abschnitt beziehen sich alle auf die Dritte EG-GeldwäscheRL.
RL (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der VO (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL 2006/70/EG der Kommission, ABlEU Nr. L 141/73 vom 5.6.2016.
Abrufbar unter www.ec.europa.eu.
Die nachfolgenden Fundstellen in diesem Abschnitt beziehen sich alle auf die Vierte EU-GeldwäscheRL.
RL (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABlEU Nr. L 156/43 vom 19.6.2018.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/101/EG, S 1 (abrufbar unter www./eur-lex.europa.eu; Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19.4.2018, „Kommission begrüßt Verschärfung der GeldwäscheRL“.
VO (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABlEU Nr. L 345/1 vom 8.12.2006.
The FATF Recommendations, Februar 2012.
Vgl. „Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu.
ABlEU Nr. L 141/1 vom 5.6.2015.
BGBl I, 3105 ff.
BGBl I, 1330 ff.