Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt


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Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

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       Auf einen Blick: Prüfungsphase

      Die Prüfungsphase beinhaltet die Prüfung des Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt. Die Bemerkungen hierzu sind in einem Schlussbericht zusammenzufassen, zu welchem der Hauptverwaltungsbeamte eine Stellungnahme abzugeben hat. Die auf Vollständigkeit und Richtigkeit festgestellten Abschlüsse, der jeweilige Schlussbericht der Rechnungsprüfung und die Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten zu diesem Bericht sind sodann unverzüglich der Vertretung vorzulegen. Diese beschließt bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres ausschließlich über den Jahresabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten.

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       Auf einen Blick: Haushaltskreislauf

      Die Einbindung aller Verwaltungsebenen wie auch der mehrstufige Prozess über die Einbindung der politischen Gremien bis zum Vertretungsbeschluss führt dazu, dass die Zahl der Akteure in der Planaufstellungsphase sehr groß ist. Zudem sind die Formerfordernisse hoch, so dass die Aufstellung des Haushalts neben der notwendigen Aufgabenverteilung innerhalb der Verwaltung einer konkreten Zeitplanung bedarf. Insgesamt durchläuft jeder Haushalt verschiedene Stadien und jedes Jahr vollzieht sich die gleiche Prozedur, unabhängig davon, ob ein früherer Haushaltskreislauf abgeschlossen ist. Der Haushalt für das folgende Haushaltsjahr wird von der Verwaltung je nach örtlichen Gegebenheiten früher oder später vorbereitet, aufgestellt und der Vertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Planaufstellung folgen die Planausführung und anschließend die Rechnungslegung mit dem Jahresabschluss, welcher aufzustellen und zu prüfen ist. Insgesamt betragen die Phasen zur Planung, Abwicklung und Kontrolle eines Haushalts etwa 2,5 Jahre.

       Abbildung 3: Haushaltskreislauf

      Die Bearbeitung des Haushalts z. B. des Haushaltsjahres 2021 beginnt mit der Planung (Planaufstellung) und Beschlussfassung im Jahr 2020 und setzt sich mit der Planausführung im Haushalts- und Kassenvollzug vom 01.01 bis zum 31.12.2021 fort, d. h. die Verwaltungsstellen bewirtschaften und verfügen über die Haushaltsermächtigungen und wickeln die Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen buchhalterisch ab. Der Haushaltskreislauf endet mit der Rechnungslegung, Kontrolle und Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten spätestens bis zum 31.12.2022.

      7 Hier vereinfacht skizziert.

       2.2 HAUSHALTSPLAN – AUFBAU, INHALT UND BEDEUTUNG IN GRUNDZÜGEN

      Eine Planung in der Theorie als gedankliche Vorwegnahme des künftigen Geschehens in der Wirklichkeit ist unverzichtbar. So ist auch der Haushaltsplan von nicht zu unterschätzendem Wert für das Verständnis des künftigen Kommunalgeschehens. Aufbau und Inhalt sind weitestgehend durch Vorschriften des NKomVG und der KomHKVO vorgeschrieben. Als Grundlage des Verwaltungshandelns ist der Haushaltsplan ein Maßstab, an dem sich die Arbeit der Verwaltung auszurichten hat.

      Gleich ob alltägliche Verwaltungsgeschäfte, Personalentwicklung, Investitionen im Straßenbau, in Kindergärten, Schulen oder im Theater, Schaffung und Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen – in dem Haushaltsplan findet sich all das wieder. Der Haushaltsplan zeigt auf, welche Haushaltsermächtigungen der Verwaltung im Kalenderjahr zur Verfügung gestellt werden und welche Aufgaben unter der jeweiligen Zielstellung in Angriff genommen werden können.

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      Die Kommunale Selbstverwaltung ist in Art. 28 II Grundgesetz fixiert:

      (2)Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

      Ähnlich lautet Art. 57 I 1 Niedersächsische Verfassung:

      (1)1Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

      Das Grundgesetz und die Niedersächsische Verfassung gewährleisten den Kommunen also das Recht der Selbstverwaltung.

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      Auch § 1 I NKomVG regelt die Selbstverwaltung:

      (1)Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.

      Zu den eigenverantwortlich zu verwaltenden Angelegenheiten gehören unter anderem die Aufgabenhoheit, die Gebietshoheit, die Organisationshoheit, die Personalhoheit, die Planungshoheit sowie die Satzungshoheit. Zu dieser verfassungsrechtlich garantierten eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft benötigen die Kommunen gleichwohl auch ausreichende Finanzmittel. Zu den Kernbereichen der Selbstverwaltungsaufgaben der Kommune gehört folglich auch die Finanzhoheit, d. h. das Recht, das kommunale Finanzwesen im Rahmen der geltenden Gesetze selbst zu regeln. Die Kommune hat das Recht auf eigene Finanzquellen und auf die eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Ausschöpfung derselben. Der Haushaltsplan ist folglich ein Ausdruck des Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung.

      Mit der Veranschlagung der Finanzvorfälle im Haushaltsplan soll ein vollständiges und übersichtliches Bild über die zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlichen verschiedenen Ergebnis- und Zahlungsgrößen und ihre Deckungsmittel erreicht werden. Als Veranschlagung ist die Aufnahme in den Haushaltsplan mit der Wirkung zu verstehen, dass bis zu der vorgesehenen Höhe Aufwendungen verursacht, Auszahlungen geleistet und investive Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden dürfen bzw. Erträge und Einzahlungen erzielt werden sollen.

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       Auf einen Blick: Grundlagen

      Der Haushaltsplan ist ein Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung, zu welcher auch die Finanzhoheit gehört. Danach dürfen die Kommunen die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft selbst regeln und verwalten. Eine Legaldefinition des Begriffs »Haushaltsplan« ist in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen nicht enthalten, er kann gleichwohl folgendermaßen beschrieben werden:

      Der Haushaltsplan ist eine maßgebende, systematische Zusammenstellung aller erwarteten, veranschlagten Haushaltsmittel, die eine Kommune innerhalb einer bestimmten Periode (in der Regel ein Kalenderjahr) zur Erfüllung ihrer Aufgaben voraussichtlich benötigt.

      Der Haushaltsplan zeigt alle mit der Leistungserbringung, auf ein Haushaltsjahr bezogenen verbundenen Erträge und Aufwendungen (Ergebnisgrößen) sowie Ein- und Auszahlungen (Zahlungsgrößen) und damit die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage auf.

      Es braucht Geduld,


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