Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt


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des Haushaltsplans spiegeln große Teile des Lebens der örtlichen Gemeinschaft wider und sind für das Gemeinwohl von großer Bedeutung.

      Der systematische Aufbau des Haushaltsplans wird unter anderem durch die verbindlichen Vorgaben des NKomVG vorgeschrieben.

      

      § 113 II 1 NKomVG formuliert zur Gliederung des Haushaltsplans:

      (2)1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern.

      Zur weiteren Gliederung enthalten die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -Kassenverordnung – KomHKVO) sowie die 18 Haushaltsmuster (lt. Ausführungserlass 2017) zusätzliche Strukturvorgaben.

       Abbildung 4: Aufbau des Haushaltsplans

      Die in § 1 I KomHKVO gelisteten, aktiv von der Vertretung zu gestaltenden Bestandteile des Haushaltsplans sind für den Bestand des Haushaltsplans unverzichtbar. Sie können aufgrund ihres Rechtsnormcharakters nur im offiziellen Verfahren durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.

      Bei den in § 1 II 1 KomHKVO gelisteten (Pflicht-) Anlagen des Haushaltsplans ist schon auf den ersten Seiten der Vorbericht auffällig.

      

      § 6 S. 1 und 2 KomHKVO formulieren zum Vorbericht:

      1Der Vorbericht hat einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft zu geben. 2Er enthält eine wertende Analyse der finanziellen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung.

      Ziel des Vorberichts ist es, die wichtigsten Finanzdaten über die gegenwärtige und die zukünftig zu erwartende Haushaltslage in kompakter Form aufzuarbeiten und für gesamtgemeindliche Entscheidungen bereit zu halten. Die geforderten Angaben werden hier oft in konzentrierter Form (tabellarisch und grafisch) dargestellt und sind auch ohne ausreichende Kenntnisse des Haushaltsrechts verständlich. So werden neben langfristigen Trends zu Investitionstätigkeiten oder Zielvorgaben oftmals auch aktuelle und zu erwartende finanzwirtschaftliche Probleme der Kommune beschrieben.

      Neben diesem Vorbericht existieren noch weitere nach § 1 II 1 KomHKVO zum Haushaltsplan gehörende Anlagen. Die Anlagen, die keinen Rechtsnormcharakter besitzen und zum Teil auch frei gestaltbar sind, sollen das Zahlenwerk auch für Personen verständlicher machen, die nur wenig oder gar nicht mit Finanzvorfällen umgehen. Sie dienen der Vertretung und ihren Ausschüssen als informative Grundlage für die Beratung des Haushaltsplans und der Öffentlichkeit und Aufsichtsbehörde zur Unterrichtung über das Gesamtbild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune, ihre wichtigsten Vorhaben und Dienstleistungen (Produkte) sowie den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Kommune.

      

       Auf einen Blick: Aufbau des Haushaltsplans

      Die Bestandteile nach § 1 I KomHKVO als unverzichtbare, wesentliche Teile des Haushaltsplans werden durch den Beschluss der Vertretung über die Haushaltssatzung festgesetzt und stehen der Haushaltssatzung normativ gleich.

      Die Anlagen des Haushaltsplans nach § 1 II KomHKVO dienen als ergänzende haushaltswirtschaftliche Unterlagen der Unterrichtung der Vertretung, der Bürger und der Kommunalaufsicht über die finanzwirtschaftlichen Entwicklungen der Kommune. Sie zeigen in übersichtlicher Aufbereitung haushaltswirtschaftliche Zusammenhänge und Informationen auf, die sich aus den Bestandteilen ergeben.

      Die durch die kommunale Selbstverwaltung garantierte Finanzhoheit dokumentiert zugleich, dass die Verwaltung bei der Ausführung an die Festlegungen des durch die Haushaltssatzung festgesetzten Haushaltsplans gebunden ist.

      

      § 113 III 1 und 2 NKomVG fixieren die besondere Bedeutung des Haushaltsplans:

      (3)1Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommunen. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.

      Der Haushaltsplan ist eine verbindliche Grundlage für die Tätigkeiten, die zur Vorbereitung, Aufstellung, Festsetzung, Ausführung und Abrechnung der jährlichen Haushaltswirtschaft der Kommune gehören. Dieses bedeutet auch, dass die Verwaltung durch den Haushaltsplan zur Haushaltsführung ermächtigt und in die Lage versetzt wird, die Arbeitsaufträge (Ziele) für die abgebildeten Produkte umzusetzen. Die Aufnahme einer bestimmten Ermächtigung in den Haushaltsplan bedeutet, dass die Vertretung damit ihren Willen zum Ausdruck bringt, dass der Aufwand entstehen bzw. die Zahlung auch geleistet werden darf.

      

      § 113 III 3 NKomVG verdeutlicht die Innenwirkung des Haushaltsplans:

      (3)3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

      Der Haushaltsplan beinhaltet im Rahmen einer Innenwirkung lediglich Ermächtigungen für die Verwaltung zum Haushaltsvollzug. Ansprüche Dritter werden durch den Haushaltsplan nicht begründet. Die veranschlagten Aufwendungen und Auszahlungen begründen also für Dritte keinen rechtlichen Anspruch auf die Erbringung einer bestimmten Leistung. So können Ansprüche auf Sozialleistungen nicht aus dem Haushaltsplan hergeleitet werden, sie müssen vielmehr auf das Sozialgesetzbuch gestützt werden. Insbesondere bei freiwilligen Leistungen bedarf es neben einer Veranschlagung der Aufwendungen und Auszahlungen noch einer rechtlichen Verpflichtung für die Kommune, um den Anspruch des Dritten wirksam zu begründen. Diese kann sich aus einer Rechtsnorm, einem Vertrag oder einem Verwaltungsakt ergeben. Auch eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, käme als Zusicherung gemäß § 38 I 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in Betracht. Diese Zusage wäre gleichwohl nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgte. Andererseits werden Ansprüche Dritter durch den Haushaltsplan auch nicht aufgehoben, d. h. wenn vorrangige ermächtigende Leistungsnormen (z. B. Sozialgesetzbücher, Verträge oder sonstige Normen) erfüllt sind, hat die Kommune die hierauf beruhenden Aufwendungen unabhängig von der Veranschlagung entstehen zu lassen und die Auszahlungen zu leisten.

      Andererseits werden auch Verbindlichkeiten Dritter durch den Haushaltsplan weder begründet noch aufgehoben, d. h. wenn vorrangige verpflichtende Erhebungsnormen (z. B. Steuer- und Gebührensatzungen, Verträge oder sonstige Normen) erfüllt sind, wird die Kommune unabhängig von der Veranschlagung die hierauf beruhenden Erträge fordern und die Einzahlungen einziehen. Der Haushaltsplan selbst erzeugt keine rechtliche Wirkung nach außen und es besteht auch keine unmittelbare Wirkung für den Bürger.

      

       Beispiel:

       Innenwirkung des Haushaltsplans

       Sachverhalt:

      Im Haushaltsplan ist die Erneuerung der Fahrbahndecke der Hauptstraße mit Auszahlungen von 100.000 Euro veranschlagt. Im Mai des Haushaltsjahres ist die Maßnahme immer noch nicht umgesetzt.

      Der an der Hauptstraße wohnende Anlieger schreibt an die Kommune und verlangt auf Grund des Haushaltsplans unverzüglich noch für das Haushaltsjahr den Ausbau der Hauptstraße.

       Lösung:

      Nach § 113 III 1 und 2 NKomVG ist der Haushaltsplan die Grundlage für die Haushaltswirtschaft und für die Haushaltsführung verbindlich. Die Verwaltung ist bei ihrer Aufgabenwirtschaft


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