Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt


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Ansatz) veranschlagt sein. Die Verpflichtungen, die im Haushaltsjahr maximal eingegangen werden können, ergeben sich demnach aus einer Addition der in Spalte 4 zuzüglich der in Spalte 5 veranschlagten Beträge. So könnte die Kommune in diesem Beispiel eine Verpflichtung in Höhe von 150.000 Euro für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden eingehen. Der Anteil der Verpflichtungen aufgrund des Ansatzes (100.000 Euro) belastet sodann das Haushaltsjahr (mit kassenwirksamen Auszahlungen) und der Anteil der Verpflichtungen aufgrund der Verpflichtungsermächtigung (50.000 Euro) belastet das Folgejahr bzw. mehrere Folgejahre.

      Im Gegensatz dazu enthält der Finanzhaushalt auf der Gesamtebene keine gesonderte Spalte für Verpflichtungsermächtigungen. Nach der Ansatzspalte für das Haushaltsjahr (Spalte 4) folgt sogleich die mittelfristige Planung (Spalten 5ff).

      Vereinfachtes Muster 7, Finanzhaushalt

      Die aufgrund der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr eingegangenen Verpflichtungen führen dazu, dass die investiven Auszahlungen bei den Etatberatungen künftiger Haushaltsjahre nicht mehr gestrichen werden können. So ist der Dispositionsspielraum der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Teilfinanzhaushalten um die Beträge der Verpflichtungsermächtigungen vorheriger Haushaltsjahre eingeengt.

      

      § 11 S. 2 KomHKVO regelt erforderliche Angaben bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen:

      2Dabei wird angegeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.

      Entsprechend ist die voraussichtliche Vorbelastung künftiger Jahre bereits im Haushaltsjahr aufzuführen, d. h. es ist anzugeben, wann und in welcher Höhe die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung zu kassenwirksamen Auszahlungen führen wird.

      Eine Darstellung über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen ist zudem separat in einer Übersicht zusammenzustellen.

       Übersicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 KomHKVO (Muster 9)

      1)In Spalte 1 sind das Haushaltsjahr und alle früheren Jahre auszuführen, in denen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren, aus deren Inanspruchnahme noch Auszahlungen fällig werden.

      2)In Spalte 2 ist das Haushaltsjahr, in den Spalten 3 bis 5 die sich anschließenden Jahre einzusetzen.

      3)Werden Auszahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen in Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Finanzplanung noch nicht erstreckt, so sind weitere Kopfspalten in die Übersicht aufzunehmen und die voraussichtlichen Kreditaufnahmen für Investitionstätigkeit in diesen Jahren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz KomHKVO besonders darzustellen.

      Aus dieser Pflichtanlage zum Haushaltsplan ist abzulesen, welche finanziellen Belastungen in künftigen Jahren zu erwarten sind, weil Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr ausgenutzt worden sind. Sie ist dem Haushaltsplan beizufügen, um schon vor dem Eingehen der Verpflichtungen zur Leistung von investiven Auszahlungen die finanziellen Risiken aufzudecken. Die Übersicht lässt erkennen, in welcher Höhe aus der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr sodann in den Folgejahren voraussichtlich investive Auszahlungen erwachsen und auf welche Jahre sich diese Auszahlungen verteilen werden.

      

      § 12 II KomHKVO regelt die notwendigen Unterlagen für die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen für

      Baumaßnahmen:

      1Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtauszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. 2Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.

      Verpflichtungsermächtigungen für die Ausführung eines Neu-, Erweiterungs- oder Umbaus als Baumaßnahmen nach § 60 Nr. 10 KomHKVO dürfen also nur in den Haushalt aufgenommen werden, wenn sie auch plangungsreif sind und die geforderten Unterlagen vorliegen. Erst eine Bedarfsbegründung, eine Risikobetrachtung und eine sachgerechte zukunftsgezogene Kostenermittlung begründen die sachliche »Veranschlagungsreife« von vorgesehenen Baumaßnahmen.

      

       Beispiel:

       Veranschlagung einer Verpflichtungsermächtigung

       Sachverhalt:

      Die Bibliothek soll erweitert werden. Hierfür muss zunächst noch eine benachbarte Grundstücksfläche zugekauft werden. Der Vertrag über den Grunderwerb von 120.000 Euro soll im Oktober 2021 geschlossen werden. Der Eigentümer verlangt die Auszahlung zu 1/4 zum 15.10.2021 und den Rest zum 15.02.2022.

      Es ist zu klären, wie der Finanzvorfall zu veranschlagen ist.

       Lösung:

      Der Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen für die Veranschlagung einer Verpflichtungsermächtigung: Das Tatbestandsmerkmal des § 112 II 1 Nr. 1d NKomVG »Eingehen von Verpflichtungen …« ist durch den geplanten Abschluss des Kaufvertrags in 2021 erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal »künftige Haushaltsjahre belasten« ist durch die Restzahlung i. H. v. 90.000 Euro in 2022 erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal »Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen« ist als Investition (§ 60 Nr. 22 KomHKVO) durch den Grunderwerb als Mehrung des Sachvermögens erfüllt.

      Im Haushaltsjahr (Teilfinanzhaushalt) 2021 ist nach § 3 Nr. 5a KomHKVO bei der Haushaltsposition »Erwerb von Grundstücken und Gebäuden« ein investiver Auszahlungsansatz i. H. v. 30.000 Euro zu veranschlagen (Muster 8 C, Spalte 4) und gleichzeitig maßnahmenbezogen eine Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 90.000 Euro (Muster 8 C, Spalte 5).

      Der Auszahlungsansatz ermächtigt dazu, eine investive Verpflichtung einzugehen, die noch im gleichen Haushaltsjahr kassenwirksam, d. h. ausgezahlt, wird. Die Verpflichtungsermächtigung ermächtigt dazu, eine investive Verpflichtung einzugehen, die in künftigen Haushaltsjahren kassenwirksam wird. Insgesamt beträgt das mögliche Auftragsvolumen in 2021 damit 120.000 Euro, so dass der Vertrag über den Grunderwerb durch den Auszahlungsansatz zuzüglich zur Verpflichtungsermächtigung ermächtigt ist.

      Der Betrag von 90.000 Euro ist zugleich in (Muster 8 C) Spalte 6 »Ansatz des ersten Jahres der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung« einzutragen, so dass die Belastung des künftigen Haushaltsjahres ablesbar ist.

      vereinfachtes Muster 8 C, Teilfinanzhaushalt 2021

      In den künftigen Jahren ist sodann ein Auszahlungsansatz zu veranschlagen, um die Auszahlung tatsächlich leisten zu dürfen, d. h. die Verpflichtungsermächtigung ersetzt nicht die (später notwendige) Veranschlagung der aus ihr hervorgehenden Auszahlung. Die Verpflichtungsermächtigung ist also in dem direkten Folgejahr oder den weiteren Folgejahren je nach erwarteter zeitlicher Zahlungsverteilung noch zusätzlich als Ansatz (Muster 8 C, Spalte 4) aufzunehmen.

      vereinfachtes Muster 8 C, Teilfinanzhaushalt 2022

      § 4 der Haushaltssatzung – Höchstbetrag der Liquiditätskredite

      Insbesondere am Jahresanfang stehen Einzahlungen als Deckungsmittel oftmals noch nicht


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