Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss. Holger Truckenbrodt

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Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss - Holger Truckenbrodt


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      Der Haushaltsplan regelt als Bindeglied im Innenverhältnis nur die Beziehungen zwischen der Verwaltung und der Vertretung. Der Anlieger kann aus dem Haushaltsplan keinen Rechtsanspruch auf Realisierung einzelner Maßnahmen ableiten.

       Sachverhalt:

      Die Kommune teilt den Empfängern der Hilfe zur Pflege mit, dass die finanziellen Hilfeleistungen für den Monat Dezember erst im Januar des folgenden Haushaltsjahres ausgezahlt werden, weil die Haushaltsermächtigungen dieses Jahres erschöpft seien.

       Lösung:

      Nach § 113 III 3 NKomVG werden Ansprüche Dritter nicht aufgehoben, d. h. die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs (Hilfegewährung nach dem Sozialgesetzbuch XII) ist vorrangig und es darf keine Beeinträchtigung durch fehlende Haushaltsermächtigungen erfolgen.

      Die Verwaltung muss die Hilfe zur Pflege für Dezember noch im Haushaltsjahr auszahlen; eine Verschiebung auf das kommende Jahr ist rechtswidrig. Die Haushaltsermächtigungen müssen nachgefordert, d. h. im Bewilligungsverfahren nach § 117 NKomVG bereitgestellt, werden.

      

       Auf einen Blick: Bedeutung des Haushaltsplans

      Der Haushaltsplan ist nach § 113 III NKomVG Grundlage für die Haushaltswirtschaft und für die Haushaltsführung verbindlich. In dieser Funktion stellt der Haushaltsplan sozusagen ein Bindeglied zwischen Vertretung und Verwaltung dar.

      Bindend ist der Haushaltsplan, der durch die Haushaltssatzung für die kommunale Haushaltswirtschaft »festgesetzt« wird, dabei nur im Innenverhältnis. Ein Dritter kann von der Kommune keine besondere Leistung fordern unter der Begründung, der Haushaltsplan sähe dafür Beträge vor. Andererseits kann die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht mit der Begründung fehlender Haushaltsermächtigungen verweigert werden. Insofern wenden sich die Festsetzungen und Bestimmungen des Haushaltsplans ausschließlich an die mit der Ausführung des Haushaltsplans befassten Organe und Funktionsträger der Kommune, also z. B. an den Hauptverwaltungsbeamten und die Dienstkräfte, die zu Buchungen befugt sind. Externen Adressaten dient der Haushaltsplan lediglich als Informationsquelle.

       2.3 HAUSHALTSSATZUNG – EINE SATZUNG EIGENER ART (»SUI GENERIS«)

      Die Haushaltssatzung nimmt eine Sonderstellung unter den als Ortsrecht geltenden Satzungen der Kommune ein. Ihre Unterscheidungsmerkmale zu anderen kommunalen Satzungen sind vielfältig. Der besonders geregelte Mindestinhalt, die geregelte Wirksamkeit sowie die geregelte Gültigkeit für ein Kalenderjahr stellen nur einige Besonderheiten dar.

      Die Aufstellung der Haushaltssatzung und ihre Inhalte sind durch das NKomVG vorgeschrieben. Im Unterschied zu anderen Satzungen ist die Haushaltssatzung eine Pflichtsatzung für jede Kommune, d. h. sie ist in jedem Fall zu erlassen.

      

      § 112 I NKomVG fordert für den Erlass der Haushaltssatzung:

      (1)Die Kommunen haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

      Diese Vorschrift verankert den Grundsatz der Jährlichkeit für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des durch sie festgesetzten Haushaltsplans. Das Haushaltsjahr ist nach § 112 IV NKomVG das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist (z. B. Forst- oder Landwirtschaftsjahr mit abweichenden Haushaltsjahren).

      Im Gegensatz zum Haushaltsplan ist die jährlich zu beschließende Haushaltssatzung vergleichsweise knapp. Als Pflichtinhalt sind fünf Paragrafen vorgegeben.

      

      § 112 II 1 NKomVG regelt den Mindestinhalt der Haushaltssatzung:

      (2)1Die Haushaltssatzung enthält

      1.die Festsetzung des Haushaltsplans

      a)im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen,

      b)im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionstätigkeit sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit,

      c)unter Angabe des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) sowie

      d)unter Angabe des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

      2.die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite,

      3.bei Gemeinden die Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer, wenn diese nicht in einer gesonderten Satzung bestimmt sind, und

      4.bei Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover weitere Vorschriften, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

      Sollten keine Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, Verpflichtungsermächtigungen oder Liquiditätskredite veranschlagt werden, sind dafür auch besondere Formulierungen zu verwenden. Das Muster 1 regelt im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der kommunalen Haushaltssatzungen sowohl den Aufbau wie auch die textliche Fassung.

      

       Beispiel:

       Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung (Muster 1)

      1.Haushaltssatzung1) der Gemeinde ……… für das Haushaltsjahr2) ….

      Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde ……… in der Sitzung am …………….. folgende Haushaltssatzung beschlossen:

       § 1

      Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2) 3)….. wird

      1.im Ergebnishaushalt

      mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1der ordentlichen Erträge auf............ Euro
1.2der ordentlichen Aufwendungen auf............ Euro
1.3der außerordentlichen Erträge............ Euro
1.4der außerordentlichen Aufwendungen auf............ Euro

      2.im Finanzhaushalt

      mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............ Euro
2.2der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............ Euro
2.3der Einzahlungen für Investitionstätigkeit............ Euro
2.4der Auszahlungen für Investitionstätigkeit............ Euro
2.5der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit............ Euro
2.6der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit............ Euro.

      festgesetzt.

      Nachrichtlich4): Gesamtbetrag

– der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............ Euro
– der Auszahlungen des Finanzhaushaltes............
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