Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов

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zur Durchsetzung der Bau- und Feuerordnungen hin zur Bau- und Brandschutzverwaltung sein, wie wir sie heute kennen und praktizieren.

      Doch zunächst wurde aus der „guden Policey“ bis zum Ende des 18. Jh. eine autoritäre Sicherheitspolizei. Diese obrigkeitliche Autorität beflügelte die feuerschutzrechtliche Gebotsgebung. Im Brandschutz ergoss sich nun eine ungebremste Gesetzesflut über die Bürger. Zahlreiche Gesetze, Ordnungen, Edikte, Dekrete, Mandate, Reglements, Reskripte zum Brandschutz entstanden im Zuge dieser „Sozialdisziplinierung“, beispielsweise Edicte

       – gegen das Tobackrauchen und zum Feueranmachen,

       – zum Umgang mit Bettwärmern und Zündhölzern

       – oder zum sittlichen Verhalten im Wirtshaus.

      Am Ende der Frühen Neuzeit kündigte sich „der aktive Polizeistaat“ an und an die Stelle der guden Ordnung trat nun der Zweck.

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      Die Städte waren in der Frühen Neuzeit Motor der Brandschutzentwicklung. Die städtischen Feuerordnungen entwickeln sich ab dem 16. Jahrhundert in Bezug auf inhaltliche Vorsorgemaßnahmen tendenziell einheitlich, was auch den frühneuzeitlichen Möglichkeiten der Löschtechnik entspricht. Erkennbar sind folgende Gemeinsamkeiten:

       – Feuerordnungen werden im Enumerationsprinzip sporadisch ernewert, meist nach Stadtbränden.

       – Sie wachsen mit jeder Novellierung. Sie werden detaillierter und umfänglicher.

       – Die Feuerordnungen beinhalten konkrete weltliche Schutzmaßnahmen, vergessen jedoch niemals das Gottesgebot.

       – Es kommt zunehmend zu einer Vermischung und Dopplung von baulichen und abwehrenden Maßnahmen in Feuerordnungen und Bauordnungen.

       – Die Feuergefährlichkeit des Handwerks wurde erkannt und zunehmend reglementiert.

       – Ab dem 18. Jh. werden Feuerordnungen nach dem Brandverlauf strukturiert. Sie haben meist drei (Wächter- und Alarmierungsdienst, Vorsorgemaßnahmen, Löschdienst) aber auch bis zu fünf Titel mit jeweils zugeordneten Paragrafen.

      Große Bedeutung und ein umfangreiches Reglement werden den Feuerstätten, ihrer Aufsicht und ihrer Visitation gewidmet, was logisch ist, bedenkt man die von den Feuerstätten ausgehenden Gefahren. Typische frühneuzeitliche Brandschutzregeln sind:

       – Sicherheit und bauliche Ausführung der Feuerstätten,

       – Wachstand und Alarmierung (Gerüft) und Zueilen zur Brandstelle,

       – Verbot Holz- und Strohdächer, hölzerne Altane, hölzerne Dachrinnen, Dachverkleidungen und Dachüberhänge in den Gaten/Bauwich/Ehgraben,

       – Verbannung der Scheunen vor die Stadtthore,

      Bild 11. Einreißen der Häuser aus der Revidirte Feuerordnung der Stadt Elbing von 1633 (aus [1])

       – Verbot über die Lagerung von Stroh und Heu für Thiere sowie Verbot der Holzlagerung, leerer Bier-, Wein-, Brandtweinfässer sowie Verbot der Aufbewahrung von Asche im Haus,

       – Verhaltensregeln für Gasthäuser, Brauhäuser, holzverarbeitende Handwerker, Schuster, Lohgerber, Seiler, Fackelmacher, Seiffensieder, Fleischer, Schweffelzieher usw.,

       – Regeln für die Benutzung der Waschkessel, Umgang mit Feuer, Branntweinbrenner, Pech-Fackeln usw.,

       – Bereithalten von Wasser in Gefäßen vor dem Haus oder auf dem Dachboden,

       – Duldung des Hausabrisses (Bild 11).

      Nach dem Ende des 30jährigen Krieges lag die Hauptaufgabe der deutschen Reichsfürsten in einer funktionsfähigen Landesverwaltung. Neben der Sicherung und Herstellung der öffentlichen Ordnung, wozu der Brandschutz zweifellos gehörte, waren die Neuordnung des Justizwesens sowie der nachhaltige und wirksame Vollzug des Rechts von besonderer Wichtigkeit. Auch der Brandschutz kam nun in „obrigkeitliche Fürsorge“, welche, kaum merklich, im Zuge der territorialen Brandschutzgesetzgebung die mittelalterlichen städtischen Feuerordnungen mit Satzungscharakter in landesherrliche Rechtsgebote meist gleichen Namens transformierte [1]. Die städtische Feuerordnung wurde dabei zum gutmütigen Bindeglied zwischen der mittelalterlichen Stadtsatzung und dem Brandschutzgebot im absolutistischen Verwaltungsstaat der Frühen Neuzeit.

      Höhepunkt dieser Entwicklung war das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (Bild 4). Es gilt als einfaches Gebotsrecht mit über 19000 Paragraphen. Erstmals in der Rechtgeschichte wird das Amt der Polizey auf den Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und auf die Abwendung von Gefahren beschränkt. Auch Brandschutzregeln sind im ALR zu finden:

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      Bild 13. Auszug I, 8, § 69, 70 ALR, 1794 (aus [1])

      Zunächst im § 66 die Generalklausel des Bauordnungsrechtes, die ganz allgemein dem Schaden, der Verunstaltung und der Unsicherheit Einhalt gebot (Bild 12):

      In Brandschutzdingen waren es die Feuerstätten, deren Errichtung eine obrigkeitliche Erlaubnis benötigte (Bild 13), und schließlich das Fenster- und Lichtrecht, das einen Abstand von 6 Fuß zum nachbarlichen Zimmer verlangte.

      Neben dem Kampf gegen die brennbaren Stroh- oder Holzschindeldächer ist die Brandmauer eine der ältesten und auch heute noch gültige bauliche Vorsorgemaßnahme im Brandschutz.

      Am Anfang war der Giebelstand (Bild 14). So entstand das Grabendach, bei dem sich zwei brennbare Dachflächen gegenüberliegen. Diese Dachform wird heute noch in den aktuellen Bauordnungen der Bundesländer ausführlich reglementiert.

      Die Brandmauer entwickelte sich erst später aus der Kommunwand, die wiederum erst mit Zusammenrücken der Gebäude (also nach dem Verzicht auf den Bauwich, Bild 15) ausschließlich bis zum Traufbereich als gemeinsames Bauteil zweier Gebäude entstand.

      Zwischen den giebelständigen Häusern entstehen schmale Abstände – der Bauwich, in dem sich meist Müll und Vieh befand. Der Bauwich verschwand im Zuge der Stadtverdichtung und nach Stadtbränden sowohl aus Brandschutzgründen als auch aus hygienischen Gründen. Die giebelständigen Häuser rückten aneinander. Es entstand die echte Kommunwand, die bis zum Traufbereich ein gemeinsames Bauteil zweier Gebäude wurde. Beide Hauseigentümer waren nun eine „Interessengemeinschaft“, die ein Reglement erforderte. Daher finden sich in allen Feuer- und Bauordnungen detaillierte Vorschriften zur Bauweise und zu Rechten und Pflichten an der Kommunwand.

      Eine weitere Entwicklungsstufe war dann die Firstschwenkung, bei der aus dem Giebelstand der Traufstand wurde. Sie musste hauptsächlich aus Brand entstehen konnte, als die Häuser zusammenrückten und der Bauwich verschwand (© Dr. -Ing. Sylvia Heilmann) schutzgründen erfolgt sein, da die Grabendächer aus Stroh bei einem Stadtbrand nicht beherrschbar waren. Die Kommunwand wurde bei der Firstschwenkung durch ein neues Giebeldreieck, meist als Holzfachwerk, ergänzt. Später wurde auch das Holzfachwerk in der Brandmauer auf der Grundstücksgrenze verboten, denn die Stadtbrandgefahr konnte nur durch steinerne Trennwände zwischen den Häusern verhindert werden.


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