Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов

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      Bild 14. Stadtansicht von Dresden mit vollständigem Giebelstand um 1521 (aus [1])

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      Bild 15. Skizze zur Darstellung der Hausteile, insbesondere der gemeinsamen Kommunmauer, die erst entstehen konnte, als die Häuser zusammenrückten und der Bauwich verschwand (© Dr. -Ing. Sylvia Heilmann)

      4.1 Gesellschaft und Brandschutz

      Die Prävention im Späten Mittelalter umfasste vor allem christliches und magisches Handeln, in der Frühen Neuzeit zunehmend auch weltlich-pragmatisches Handeln und wandelte sich erst in der Moderne zu einem bewusst vorbeugenden Handeln. Die Entwicklung wurde dabei wesentlich vom technischen Fortschritt, der Intensivierung der Produktivität und der Konzentration der Nutzung und Werte geprägt. Flächenbrände verursachten im 19. Jh. immer noch große Schäden, z.B. in Löbau 1846 oder auch in Hamburg 1842 (Bild 16), obwohl die Feuerpolizei die Brandsicherheit exzessiv kontrollierte. Die Trägheit des Feuerschutzsystems (siehe dazu weiter in [1]) mag hier ein Grund sein, aber auch die mangelnde Löschorganisation, die im Wesentlichen von der Bürgerschaft getragen wurde. Es war aber auch die Erkenntnis, dass dem abwehrenden Brandschutz, also der Menschenkraft im Kampf gegen das Feuer Grenzen gesetzt sind, die fortan zu einem verstärkten baulichen Brandschutz in den Gesetzen führte.

      Bild 16. Stadtbrand Hamburg, 1842 (aus [1])

      Die Erfindung der Dampfmaschine, der mechanische Webstuhl und die Stahlproduktion waren zwar Säulen einer starken wirtschaftlichen Entwicklung, sie trieben jedoch das Brandrisiko in die Höhe. Auch die Bauwirtschaft boomte um die Jahrhundertwende und neue Technologien in der Stahlproduktion und dem Stahlbetonbau erlaubten einen effektiven Geschossbau. Die Löschtechnik wurde mechanisch und Löscherfolge stellten sich ein. Der Brandschutz entwickelte sich nun rasant. Am Ende des 19. Jahrhunderts existierte ein umfangreiches Brandschutzreglement, vor allem in den preußisch regierten Ländern. Die logischen Folgen sind ein steigender Sicherheitsstandard und die ab 1870 signifikant sinkende Anzahl der Stadtbrände [2]. Aber erst nach dem zweiten Weltkrieg, der viele deutsche Städte mit großen Brandschäden hinterließ und ab 1945 zum Wiederaufbau der zerstörten Städte führte, war das mehr als 800 Jahre währende Zeitalter der Stadtbrände beendet; die Stadtbrandgefahr kann endgültig gestoppt werden.

      Seit dem Westfälischen Frieden von 1648 wurde der Brandschutz in von Monarchen erlassenen Landesgesetzen verankert. Allerdings bestimmt die Reichsverfassung von 1871, dass die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Damit beginnt die Entmachtung der Landesfürsten bis schließlich 1934 die Souveränität der Länder von Hitler vollständig aufgehoben wurde.

      Die Bestrebungen, erstmals eine reichseinheitliche Brandschutzgesetzgebung im Deutschen Reich einzuführen, scheiterten nur knapp am Kriegsgeschehen. So blieb der Brandschutz in Deutschland bis zum Neubeginn 1949 weiter im Länderbaurecht verankert und das ist, von der rigorosen Abschaffung der Länder und der Einführung einer Deutschen Bauordnung im DDR-Regime abgesehen, bis heute so.

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      Ein wesentliches Ergebnis der Revolution von 1848 war die Trennung von Regierung, Verwaltung und Justiz. Dies war gerade in Brandschutzdingen von Bedeutung, denn der absolutistische Polizeistaat führte zu einer ungebremsten und nie wieder erreichten Flut von feuertechnischen Mandaten, Edicten und Verordnungen. Zudem fehlte die Rechtsaufsicht. Dem Erfordernis nach rechtmäßigen und widerspruchsfähigen Entscheidungen konnte der Polizeibefehl nun nicht mehr gerecht werden. So „wandelte“ sich der willfährige Polizeibefehl zum hoheitlichen Verwaltungsakt, aus der Baupolizei wurde die Bauaufsicht und letztlich war die Feuerpolizei überflüssig geworden.

      Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

Feuerpolizei: verantwortlich für die Art der Gefahr
Baupolizei: verantwortlich für den Anlass der Gefahr

      Bild 18. Centralblatt der Bauverwaltung, 1882 (aus [1])

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      Bild 19. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 1836 (aus [1])

      Abgrenzung der Aufgaben

Feuerpolizei: präventiv tätig, durch Erkennen der Gefahrenart bei örtlichen Kontrollen
Baupolizei: repressiv tätig, da Beseitigung baulicher Defizite veranlasst wird; aber auch präventiv tätig, da Erlass von Baugenehmigungen

      Der Brandschutz blieb aber auch mit der Reichsgründung von 1871 weiter in Länderhoheit.

      Aus der Primärquellenlage nach [1] ist eine sehr differierende Terminologie der Ordnungen zu erkennen. Offensichtlich konkurrieren

Baupolizeiordnung mit Bauordnung,
Feuerpolizeiordnung mit Feuerordnung,
Feuerordnung mit Bauordnung,
Feuerordnung mit Feuerlöschordnung.

      Zunächst waren Feuer- und Bauordnung zeitgleich als städtische Satzungen am Start (siehe Abschnitt 2.3). Nach einer Phase der Vermischung und Verteilung der Ordnungsbereiche Löschen und Bauen folgte der Übergang in landesherrliche Rechtsgebote (18. Jh.). Im

      Polizeistaat des ausgehenden 18. Jh. wurden aus den mittelalterlichen Feuer- und Bauordnungen nun Bau- und Feuerpolizeiordnung. Diese „verwirrende Verwendung“ des Polizeibegriffes für das bauordnungs- und feuerschutzrechtliche Reglement ist typisch für die ab 1850 erlassenen Baupolizei(ver)-ordnungen [1]. Sie beinhalten jedoch in großem Umfang den vorbeugenden baulichen Brandschutz und entsprechen in ihrem Wesen und ihrem Inhalt bereits den Bauordnungen der Länder.

      Die moderne Verwaltung begann dann im 19. Jh. mit einer Systematisierung des Brandschutzes. Letztlich gehen die Feuerlöschordnungen in den Katastrophenschutzgesetzen der Bundesländer auf. Und aus den kurzfristig existierenden Bau- und Feuerpolizeiverordnungen wurden nach dem 2. Weltkrieg wieder die „alten“ Bauordnungen, die noch heute im 21. Jh. den baulichen Brandschutz der deutschen Bundesländer regeln.

      Bis 1919 wurde die Feuerqualität eines Bauteils mit massiv, feuerfest oder feuersicher beschrieben. Der preußische Verwaltungsstaat führte dann mit der Einheitsbauordnung von 1919 die noch heute gültigen Rechtsbegriffe feuerbeständig und feuerhemmend ein. Erst


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