Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer

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Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer


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wie etwa Geschenke von Patienten als Dank für eine erfolgreiche Behandlung.[17] Andererseits kann nach der Gesetzesbegründung, die insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 331 StGB Bezug nimmt, ein Vorteil grundsätzlich auch im Abschluss eines Vertrages liegen, der Leistungen an den Täter zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrags geschuldeten Leistungen sind.[18] Zudem hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze verzichtet und verweist stattdessen auf das Kriterium der Sozialadäquanz.[19]

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      Hinsichtlich der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb verweist der Gesetzgeber auf die Auslegungsgrundsätze zu § 299 StGB. Danach handelt es sich um eine sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern. Diese muss geeignet sein, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelungen des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen.

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      Eine Unlauterkeit scheidet aus, soweit eine Bevorzugung sozial- oder berufsrechtlich zulässig ist.

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      Ein besonders schwerer Fall mit einer erhöhten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren liegt gem. § 300 StGB im Regelfall vor, soweit sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, bei gewerbsmäßigem Handeln oder Mitgliedschaft in einer Bande.

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      Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn in der Absicht gehandelt wird, durch wiederholte Tatbegehungen einen fortgesetzten, auf noch nicht absehbare Zeit hin angestrebten Gewinn zu erzielen und sich so eine laufende Einnahmequelle von gewisser Erheblichkeit zu verschaffen. Da die Handlungen der §§ 299a, 299b StGB im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Täter vorgenommen werden, wird häufig von gewerbsmäßigem Handeln auszugehen sein.

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      Eine bandenmäßige Begehung, also ein Handeln im Rahmen eines dauerhaften Zusammenschlusses von mindestens drei Personen, dürfte in der Praxis auch häufig vorliegen.

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      Ohne Vorliegen eines dieser drei Regelbeispiele kommt ein besonders schwerer Fall auch aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände in Betracht.

III. Praxisrelevante Fallkonstellationen 1. Konstellationen betreffend alle Berufsgruppen

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      Honorare für Referententätigkeiten und Beratungsleistungen sind strafrechtlich problematisch, soweit die entsprechenden Vereinbarungen ganz oder teilweise verschleierte Zuwendungen für andere Leistungen darstellen. Ein zentrales Indiz ist insoweit die Angemessenheit der Vergütung.

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