DS-GVO/BDSG. David Klein
Читать онлайн книгу.S. 6, Ziff. 12.
Albrecht/Jotzo Das neue Datenschutzrecht der EU, S. 56, Rn. 19.
Albrecht/Jotzo Das neue Datenschutzrecht der EU, S. 56, Rn. 19.
Zur Frage der zivilprozessualen Verteilung der Beweislast siehe Wybitul/Celik ZD 2019, 529.
BeckOK DatenSR-Schantz Art. 5 Rn. 38.
Angelehnt an Auernhammer-Kramer Art. 5 Rn. 35.
Vgl. Kommentierung zu Art. 25 DS-GVO Rn. 21 sowie ErwG 78.
Kühling/Buchner-Herbst Art. 5 Rn. 80.
Wybitul EU-Datenschutzgrundverordnung im Unternehmen, Kap. III Rn. 77.
Gossen/Schramm Das Verarbeitungsverzeichnis der DS-GVO, ZD 2017, 7, 10.
Vgl. Kommentierung zu Art. 83 Abs. 5 lit. a DS-GVO Rn. 113.
Vgl. Kommentierung zu Art. 82 Abs. 1 DS-GVO Rn. 4.
GDD-Praxishilfe DS-GVO IX: Accountability, abrufbar unter: https://www.gdd.de/downloads/praxishilfen/GDD-Praxishilfe_DS-GVO_9.pdf.
GDD-Praxishilfe DS-GVO XI: Verpflichtung auf die Vertraulichkeit.
Ein Muster-VVT ist in der GDD-Praxishilfe V veröffentlicht.
Gute Übersicht zum PDCA-Zyklus in Lepperhoff/Müthlein Leitfaden zur Datenschutzgrundverordnung, Teil II 7.3.
Dazu Positionspapier der DSK zu empfohlenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Entwicklung und dem Betrieb von KI-Systemen v. 6.11.2019, abrufbar unter: https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/Positionspapier_TO-Massnahmen_KI-Systeme.pdf, zuletzt abgerufen am 4.1.2020.
Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) | Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; |
b) | die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; |
c) | die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; |
d) | die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; |
e) | die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; |
f) | die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. |
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) 1Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) | Unionsrecht oder |
b) | das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. |
2Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. 3Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch