DS-GVO/BDSG. David Klein
Читать онлайн книгу.an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. 4Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
a) | jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, |
b) | den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen, |
c) | die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden, |
d) | die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen, |
e) | das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. |
– | ErwG: 32, 40–50, 55, 56 |
– | BDSG n.F.: §§ 34, 22–31 |
Kommentierung
A.Art. 6 Abs. 1 lit. a–f1 – 10
I.Einordnung und Hintergrund1 – 5
2.BDSG n.F.2 – 5
a)Normengenese und -umfeld2 – 5
bb)BDSG a.F.3 – 5
(1)§§ 4 Abs. 3, 19a, 33 BDSG a.F. als „Entsprechung“ zu Art. 13, 143
(2)Änderungen im Vergleich zu den bisher geltenden Informationspflichten4
(3)WP der Art.-29-Datenschutzgruppe und Düsseldorfer Kreis5
II.Kommentierung6 – 10
1.Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften6
2.Verhältnis der einzelnen Erlaubnistatbestände7 – 10
B.Art. 6 Abs. 1 lit. a11 – 37
I.Einordnung und Hintergrund11
II.Kommentierung12 – 37
1.Einwilligung12 – 30
b)Wirksamkeitsanforderungen13 – 19
c)Alteinwilligungen20 – 22
e)Besonderheiten im Verhältnis zum Recht am eigenen Bild27 – 30
3.Sanktionen35 – 37
C.Art. 6 Abs. 1 lit. b38 – 66
I.Einordnung und Hintergrund38 – 41
II.Kommentierung42 – 66