DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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href="#ulink_7c3d6e84-7fde-57fc-aa7d-11e95c5352e8">Art. 6 Abs. 2 und 3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Mitgliedstaaten die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Hinblick auf die Zweckbindung nur dann im Rahmen einer Öffnungsklausel ausgestalten können, wenn ihnen bereits die inhaltliche Regelungsbefugnis für die ursprüngliche Datenverarbeitung zukommt.[451] Andernfalls bestünde die erhebliche Gefahr der Absenkung des Schutzstandards der DS-GVO, wenn extensiv auf mitgliedstaatlicher Ebene zulässige Zweckänderungen (etwa auch im nichtöffentlichen Bereich) festgelegt werden könnten.[452] Das Zusammenspiel der Öffnungsklauseln zeigt § 9 Abs. 2 DSG NRW: Die Regelungsbefugnis für den öffentlichen Bereich folgt aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e, Abs. 2 bis 4 und nicht bloß aus Art. 6 Abs. 4.[453] Offensichtlich geht der Gesetzgeber im Rahmen von §§ 23, 24 BDSG davon aus, dass Art. 6 Abs. 4 eine eigenständige Öffnungsklausel darstellt.[454] Dafür spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.[455] Dies läuft gleichwohl dem Ziel der Harmonisierung des Datenschutzrechts durch die DS-GVO entsprechend ErwG 3 und der Systematik von Art. 6 zuwider und überdehnt die Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers.[456] Vielmehr treten die Normen stets neben Art. 6 Abs. 4 und dessen Voraussetzungen (vgl. dazu auch Rn. 224 und Rn. 258 f.).[457]

2. Norminhalt

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