DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_2d06e0ee-33be-5e81-8ed8-dd522be64da6">Abs. 4 „gedeckt“ ist. Teilweise wird vertreten, dass aufgrund der Regelungssystematik und des Wortlauts von Abs. 4 allein der Kompatibilitätstest eine zweckändernde Datenverarbeitung noch nicht zu einer rechtmäßigen Datenverarbeitung machen könne, sondern einer der Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f vorliegen müsse.[435] Art. 6 Abs. 4 sei demnach nur eine Auslegungsregel für das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarkeit in Art. 5 Abs. 1 lit. b. Folglich bezöge sich Art. 6 Abs. 4 sodann allein auf die Vorgabe der Zweckbindung einer Datenverarbeitung, nicht aber auch auf die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nach Art. 6. Dafür spricht insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm, aus der sich ergibt, dass auch eine nach Abs. 4 zweckkompatible Weiterverarbeitung von Daten stets zusätzlich noch einer gesonderten Rechtsgrundlage bedarf und der Gesetzgebungsprozess von Anfang an dadurch bestimmt war, dass für das Europäische Parlament bei der Zweckänderung der Schutzstandard der DSRL unter keinen Umständen gemindert werden durfte.[436]

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