DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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oder Auftragsverarbeiters. Insofern sind die inhaltlichen Bezüge zu Art. 4 Nr. 7, 8 und 16 zu beachten.[673] Ferner ist hinsichtlich des Begriffs des Unternehmens und der Unternehmensgruppe in Art. 4 Nr. 20 auf Art. 4 Nr. 18[674] und 19[675] zu verweisen.

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      Ausweislich ErwG 110 soll jede Unternehmensgruppe oder jede Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, für ihre internationalen Datenübermittlungen aus der Union an Organisationen derselben Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, genehmigte verbindliche interne Datenschutzvorschriften anwenden dürfen, sofern diese sämtliche Grundprinzipien der durchsetzbaren Rechte enthalten, die geeignete Garantien für die Übermittlungen bzw. Übermittlungen von Kategorien personenbezogener Daten bieten.

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      Art. 4 Nr. 21 definiert die Aufsichtsbehörde als eine von einem Mitgliedstaat gem. Art. 51 eingerichtete und unabhängige Stelle. Die Überwachung der Verarbeitung durch eine solche Stelle ist bereits in Art. 8 GRCh verankert und auch in Art. 16 AEUV vorgesehen. Die DSRL verwendete noch den Begriff Kontrollstelle, den sie aber nicht selbst definierte. In § 38 BDSG a.F. fand sich bereits der Begriff Aufsichtsbehörde, war aber dort nicht definiert.

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      Art. 4 Nr. 22 nennt drei Tatbestände hinsichtlich des Begriffs der „betroffenen Aufsichtsbehörde“: Danach ist eine betroffene Aufsichtsbehörde, eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil:

der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist (Art. 4 Nr. 22 lit. a),
diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder (Art. 4 Nr. 22 lit. b),
eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde (Art. 4 Nr. 22 lit. c).

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