DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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Denn die Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde ist (nur) dann relevant, wenn eine grenzüberschreitende Verarbeitung vorliegt.[714] Nach Art. 56 Abs. 1 ist federführende Aufsichtsbehörde in diesem Fall die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters. Durch die Bezugnahme des Art. 56 auf Art. 55[715] und Art. 60[716] ist Art. 4 Nr. 23 daher auch in diesem Kontext bedeutsam.

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      Nach Art. 4 Nr. 24 ist ein maßgeblicher und begründeter Einspruch ein Einspruch gegen einen Beschlussentwurf (der federführenden Aufsichtsbehörde) im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung stehen, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen.

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