DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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rel="nofollow" href="#ulink_428909f1-1d0c-5b74-8dd3-4890ea1a00be">II.Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 BDSG)4 – 17

       1.Behörden5 – 10

       a)Behördenbegriff5 – 7

       b)Behörden des Bundes8 – 10

       2.Organe der Rechtspflege des Bundes11, 12

       3.Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes13

       4.Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Bundesebene14 – 17

       III.Öffentliche Stellen der Länder (§ 2 Abs. 2 BDSG)18 – 25

       1.Behörden der Länder19

       2.Organe der Rechtspflege der Länder20, 21

       3.Sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen der Länder22

       4.Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene23 – 25

       IV.Öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften26

       V.Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (§ 2 Abs. 3 BDSG)27 – 30

       VI.Nichtöffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG)31 – 34

       VII.Erwerbswirtschaftliche öffentliche-rechtliche Unternehmen (§ 2 Abs. 5 BDSG)35 – 39

       VIII.Kritik40

      C.Praxistipps41, 42

      1

      Gegenstand der Norm ist die Bestimmung der im BDSG verwendeten Begrifflichkeit bezüglich des Kreises der Normadressaten. § 2 trägt so zum Verständnis des BDSG im Übrigen bei. Von Bedeutung ist § 2 im Spannungsverhältnis mit den Vorschriften der DS-GVO insoweit, als letztere den Kreis der Adressaten einheitlich bestimmt und nicht zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen differenziert.

      2

      In § 2 werden die Regelungen des § 2 BDSG a.F. und des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F., letzterer nunmehr in Abs. 5, hinsichtlich der Stellung als Normadressaten zusammengefasst.

B. Kommentierung

      3

      § 2 enthält lediglich Begriffsbestimmungen. Welche Normen auf die nach § 2 definierten Stellen Anwendung finden, ergibt sich aus dem BDSG im Übrigen, soweit nicht die DS-GVO unmittelbar gilt.

      4

      Abs. 1 definiert die öffentlichen Stellen des Bundes. Dies sind Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

1. Behörden

      5

      Das BDSG enthält selbst keine Definition des Behördenbegriffs. Insoweit liegt zunächst ein Rückgriff auf das VwVfG des Bundes bzw. der VwVfG der Länder nahe. Gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG Bund – regelmäßig entsprechend § 1 Abs. 2 VwVfG der Länder – ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

      6

      

      7


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