DS-GVO/BDSG. David Klein
Читать онлайн книгу.rel="nofollow" href="#ulink_428909f1-1d0c-5b74-8dd3-4890ea1a00be">II.Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 BDSG)4 – 17
1.Behörden5 – 10
a)Behördenbegriff5 – 7
b)Behörden des Bundes8 – 10
2.Organe der Rechtspflege des Bundes11, 12
3.Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes13
4.Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Bundesebene14 – 17
III.Öffentliche Stellen der Länder (§ 2 Abs. 2 BDSG)18 – 25
2.Organe der Rechtspflege der Länder20, 21
3.Sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen der Länder22
4.Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene23 – 25
IV.Öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften26
V.Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (§ 2 Abs. 3 BDSG)27 – 30
VI.Nichtöffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG)31 – 34
VII.Erwerbswirtschaftliche öffentliche-rechtliche Unternehmen (§ 2 Abs. 5 BDSG)35 – 39
C.Praxistipps41, 42
A. Einordnung und Hintergrund
1
Gegenstand der Norm ist die Bestimmung der im BDSG verwendeten Begrifflichkeit bezüglich des Kreises der Normadressaten. § 2 trägt so zum Verständnis des BDSG im Übrigen bei. Von Bedeutung ist § 2 im Spannungsverhältnis mit den Vorschriften der DS-GVO insoweit, als letztere den Kreis der Adressaten einheitlich bestimmt und nicht zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen differenziert.
2
In § 2 werden die Regelungen des § 2 BDSG a.F. und des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F., letzterer nunmehr in Abs. 5, hinsichtlich der Stellung als Normadressaten zusammengefasst.
I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften
3
§ 2 enthält lediglich Begriffsbestimmungen. Welche Normen auf die nach § 2 definierten Stellen Anwendung finden, ergibt sich aus dem BDSG im Übrigen, soweit nicht die DS-GVO unmittelbar gilt.
II. Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 BDSG)
4
Abs. 1 definiert die öffentlichen Stellen des Bundes. Dies sind Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
a) Behördenbegriff
5
Das BDSG enthält selbst keine Definition des Behördenbegriffs. Insoweit liegt zunächst ein Rückgriff auf das VwVfG des Bundes bzw. der VwVfG der Länder nahe. Gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG Bund – regelmäßig entsprechend § 1 Abs. 2 VwVfG der Länder – ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
6
Diese am Behördenbegriff im funktionellen Sinne orientierte Definition lässt sich nicht zwanglos in die Begrifflichkeit i.S.d. BDSG einpassen. So sind Behörden i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG alle öffentlichen Stellen, die durch Organisationsakt gebildet werden, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der jeweiligen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen nach außen eigenständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.[742] Anknüpfungspunkt des § 2 sind jedenfalls nicht die Rechtsträger selbst, sondern deren verantwortliche Einrichtungen. Zugleich sind die unselbstständigen Einheiten innerhalb des jeweiligen Rechtsträgers selbst datenschutzpflichtig. Folge der schon unter Geltung des BDSG a.F. vorgenommenen Anknüpfung an die Behörde als unselbstständige Stelle ggf. innerhalb des gleichen Verwaltungsträgers ist, dass die Weiterleitung personenbezogener Daten von einer Stelle zur anderen datenschutzrechtlich relevant ist.[743]
7
So genannte Beliehene, also Private, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Sie sind so vom funktionalen Behördenbegriff erfasst,[744] finden aber in § 2 Abs.