DS-GVO/BDSG. David Klein
Читать онлайн книгу.Hinzuweisen ist ferner auf ErwG 124 S. 4: Danach ist der Datenschutzausschuss aufgefordert, Leitlinien zu den Kriterien auszugeben, was einen maßgeblichen und begründeten Einspruch darstellt.
1. Allgemeines
346
Art. 4 Nr. 25 definiert den Dienst der Informationsgesellschaft nicht eigenständig, sondern verweist auf die entsprechende Definition in Art. 1 Nr. 1 lit. b der RL 2015/1535.[733] Dasselbe Begriffsverständnis liegt auch der E-Commerce-Richtlinie zu Grunde.[734]
347
Besondere Berücksichtigung finden die Dienste der Informationsgesellschaft in der DS-GVO bei der Erteilung der Zustimmung zur Verarbeitung, insbesondere solcher Dienste für Kinder gem. Art. 8[735], sowie beim Recht auf Löschung bzw. Vergessenwerden nach Art. 17[736]. Außerdem wird der Begriff der „Informationsgesellschaft“ von Art. 97 Abs. 5 verwendet.
2. Inhalt
348
Art. 1 Nr. 1 lit. b RL 2015/1535 definiert Dienste der Informationsgesellschaft als „in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“.
349
Der Begriff der Dienstleistung bezieht sich auf Art. 56 AEUV. Die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH zu diesem Begriff stellt unter anderem klar, dass die Bedingung des Erbringens der Dienstleistung in der Regel gegen Entgelt nicht verlangt, dass im konkreten Fall der Nutzer der Dienstleistung eine finanzielle Gegenleistung erbringt.[737] Insbesondere – aber nicht nur- ist hier an Dienste zu denken, die dem Nutzer ohne finanzielle Gegenleistung angeboten werden und die personenbezogene Daten als Gegenleistung nutzen.
350
Im Fernabsatz erbracht ist eine Dienstleistung, wenn sie bei nicht gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Beteiligten unter Einsatz eines Kommunikationsmittels erbracht wird, wobei es auf den Übertragungsweg nicht ankommt.[738] Die Dienstleistung muss elektronisch erbracht werden, wie es typischerweise bei Onlineangeboten der Fall ist. Erfasst werden nur Dienstleistungen, die auf individuellen Abruf hin erbracht werden. Lineare Angebote wie Rundfunkangebote folgen einem vorab festgelegten Sendeplan und fallen nicht unter die Dienste der Informationsgesellschaft.[739]
1. Allgemeines
351
Art. 4 Nr. 26 definiert die internationale Organisation als eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde. In Kapitel V der DS-GVO wird die internationale Organisation dem Drittland gleichgestellt, so dass eine Datenübermittlung dorthin nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der Art. 44 ff. zulässig ist.
352
Die DSRL und das BDSG a.F. enthielten keine Definition der internationalen Organisation.
2. Inhalt
353
Die Definition der DS-GVO entspricht im Wesentlichen der im Völkerrecht üblichen Begriffsbestimmung, wonach eine solche Organisation auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht und einen mitgliedschaftlich strukturierten Zusammenschluss von zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten darstellt, der mit eigenen Organen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse besorgt.[740]
354
Erwähnung findet der Begriff der internationalen Organisation auch in Art. 96. Die Norm bestimmt, dass internationale Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten der DS-GVO zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder die genannten internationalen Organisationen im Einklang mit dem vor Inkrafttreten der DS-GVO geltenden Unionsrecht abgeschlossen wurden, in Kraft bleiben, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.[741]
§ 2 BDSG Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. | sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder |
2. | dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. |
2Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) 1Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. 2Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) 1Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. 2Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Kommentierung
A.Einordnung und Hintergrund1, 2
B.Kommentierung3 – 40
I.Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis