DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein


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außen wirksame Verwaltungshandlungen vornehmen (bspw. Steuererhebung, Verwaltungshandeln konfessioneller Schulen), dem BDSG unterfallen.[756]

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      Gemeint sind privatrechtliche Vereinigungen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Diese sind öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie (1.) über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder (2.) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

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      Der erste Fall galt bspw. für den Verband der Deutschen Rentenversicherungen e.V., der mittlerweile in der Deutschen Rentenversicherung Bund als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgegangen ist. Der zweite Fall gilt bspw. für den früheren Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, mittlerweile aufgegangen in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die – immer noch organisiert als eingetragener Verein – der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen ist.

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      Ist eine Zuordnung nach S. 1 nicht möglich, wenn also bspw. eine Vereinigung des Privatrechts von öffentlichen Stellen eines Landes oder mehrerer Länder vorliegt, gelten diese nach S. 2 als öffentliche Stellen der Länder.

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      Als nichtöffentliche Stellen sieht § 2 Abs. 4 alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts an, sofern diese nicht unter Absätze 1 bis 3 fallen.

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      Für die natürlichen Personen ist dabei ohne Belang, ob sie im Rahmen selbstständiger beruflicher Tätigkeiten, bspw. Kaufleute in Einzelfirma oder als Vertreter eines freien Berufs, oder als Privatpersonen auftreten.

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      Unternehmen i.S.d. des S. 1 können bspw. öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen in der Kreditwirtschaft und im Versicherungswesen sein. Ebenso denkbar ist die Einbeziehung von Versorgungs- oder Verkehrsunternehmen.

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      Öffentlich-rechtliche Unternehmen auf Landesebene, die Bundesrecht ausführen, könnten Sparkassen sein, die aber regelmäßig landesdatenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen. Die flächendeckende Geltung der Landesdatenschutzgesetze lässt somit für ein Eingreifen des § 2 Abs. 5 S. 1 wenig Raum.

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      Zu kritisieren ist, dass § 2 die Unsicherheiten etwa bezüglich des zugrunde gelegten Behördenbegriffs, die schon nach BDSG a.F. herrschten, durch weithin wortgleiche Übernahme nicht ausgeräumt hat.

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      Gerade im Fall des § 2 Abs. 5 ist die Formulierung „soweit“ ernst zu nehmen. So muss für jeden Fall der Datenverarbeitung ermessen werden, ob das jeweilige Unternehmen im Wettbewerb tätig wird oder nicht.

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      Ebenso müssen Beliehene i.S.d. § 2 Abs. 4 S. 2 jeweils entscheiden, ob jeweilige Tätigkeit im Rahmen der Beleihung oder außerhalb dessen anzusiedeln ist. Hiervon hängt ab, ob sie als öffentliche oder nichtöffentliche Stelle gelten.

      Anmerkungen


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