Bilanzen erstellen und lesen für Dummies. Michael Griga

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Bilanzen erstellen und lesen für Dummies - Michael Griga


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Bankdarlehen: –10.000 Betriebsvermögen am 31.12. Vorjahr: 600

      Nach Abzug des Bankdarlehens kann er auf stolze 600 Euro Betriebsvermögen verweisen.

      Betriebsvermögen vergleichen

      Nachdem Herr Dr. Klöber sein Betriebsvermögen zum 31.12. des Vorjahres ermittelt hat, steht einer Gewinnermittlung per Bestandsvergleich nichts mehr im Wege. Im März hat er aus seinem Privatvermögen dem Betrieb 500 Euro zugeschossen. Ansonsten hat er jeden Monat 800 Euro entnommen, insgesamt 9.600 Euro. Von irgendetwas muss Herr Dr. Klöber ja schließlich leben.

Vorrat an Badewannen: 7.000
Bankguthaben: 1.300
Bargeld: 200
Bankdarlehen: –8.000
Betriebsvermögen am 31.12. Folgejahr: 500
Betriebsvermögen am 31.12. Vorjahr: 600
Betriebsvermögen am 31.12. aktuelles Jahr: 500
Veränderung Betriebsvermögen: –100
Veränderung Betriebsvermögen: –100
+ Privatentnahmen: 9.600
– getätigte Einlagen: –500
Gewinn: 9.000

      So weit das einfache Beispiel von Herrn Dr. Klöber.

      Deutsches EStG: § 5

       Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

      »Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.«

      Nach § 5 EStG müssen alle Kaufleute und andere Gewerbetreibende ihren Gewinn ermitteln, wenn sie zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen.

      Für die zur Buchführung Verdammten wird es hier also ein wenig ernster. Schlagworte wie »handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung« und die Beachtung steuerrechtlicher Wahlrechte lassen durchaus den Schluss zu, dass hier Schluss mit lustig ist. Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, sollten Sie sich dieses Buch hier unters Kopfkissen legen oder einen guten Steuerberater suchen.

      Wenden wir uns nun jenem glücklichen Teil der Menschheit zu, die vom Handels- und Steuerrecht nicht zur Buchführung gezwungen wird und deshalb die Möglichkeit besitzt, seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln zu können.

      In Deutschland sind nach § 238 HGB nur Kaufleute zur Buchführung verpflichtet. In Österreich sind nach § 190 UGB alle Unternehmer zur Buchführung verpflichtet. Das Schweizer Obligationenrecht fordert dies im Artikel 957 OR für alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit mehr als 500.000 Franken Umsatz und ausnahmslos für alle juristischen Personen, sprich Kapitalgesellschaften.

      Im Wesentlichen bleiben nach dieser Aufzählung der gesetzlichen Bestimmungen zur Buchführungspflicht noch Kleingewerbetreibende und freie Berufe sowie Land- und Forstwirte übrig, die von der Buchführungspflicht befreit sind. Natürlich können alle Kleingewerbetreibenden und Freiberufler jederzeit freiwillig zur doppelten Buchführung wechseln, sofern dies für sie vorteilhafter ist!

      

Alle Angaben in diesem Kapitel beziehen sich auf das deutsche Steuerrecht mit Stand 2021. Wenn wir Angaben für Österreich oder die Schweiz machen, werden wir explizit darauf hinweisen. Da sich die Steuergesetzgebung sehr dynamisch entwickelt, kann es durchaus sein, dass die eine oder andere Angabe, wie etwa über bestimmte Betragsgrenzen, veraltet ist, bevor die Druckertinte trocken ist. Aus diesem Grunde stellen wir Ihnen in diesem Kapitel zusätzlich nützliche Links zur Verfügung. Auf diesen Internetseiten können Sie die aktuell geltenden Wertgrenzen und Bestimmungen nachsehen.

      Keine Buchführungspflicht besteht für

       Freiberufler wie zum Beispiel Architekten, Ärzte, Autoren, Künstler, Anwälte, Ingenieure,

       gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, die weniger als 600.000 Euro Umsatz und weniger als 60.000 Euro Gewinn pro Jahr machen.

      Das EStG beschreibt in Österreich und Deutschland in § 4 Abs. 3, was so alles in eine Einnahmenüberschussrechnung hineingehört und was draußen bleiben muss. Und solange es nicht gestorben ist, lebt das EStG auch heute noch; was ja auch ziemlich gewiss ist.

      

In der Schweiz ist es der Art. 125 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer – kurz DBG –, der den Inhalt der Einnahmenüberschussrechnung beziehungsweise vereinfachte Buchführung beschreibt. Es muss eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privateinlagen und Privatentnahmen gemacht werden.

      Die Einnahmenüberschussrechnung besteht aus den drei übersichtlichen Teilen:

       Betriebseinnahmen

       Betriebsausgaben


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