Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele


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denn auch eine zentrale Herausforderung für das moderne Völkerrecht, vgl. auch A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 317 ff. Zum Recht zur Regelung der Staatsangehörigkeit im Völkerrecht V. Epping, Der Staat als „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 83 ff.

       298

      Dazu zuletzt H. Bude, Solidarität. Die Zukunft einer großen Idee, 2019.

       299

      Vgl. dazu J. Kersten/C. Neu/B. Vogel, Politik des Zusammenhalts. Über Demokratie und Bürokratie, 2019.

       300

      Vgl. auch P. Collier, The Future of Capitalism, S. 212 f.

       301

      Anders hingegen A. Assmann, Die Wiedererfindung der Nation, 2020.

       302

      Zu Assmanns Kritik an meinem Modell siehe A. Assmann, Die Wiedererfindung der Nation, S. 34 ff.

       303

      Dazu näher unten in Frage X.

       304

      Bezogen auf den Volksbegriff ähnlich M. Wildt, Die Ambivalenz des Volkes, S. 11.

       305

      Ausführlich bei Frage X zur Zukunft des Staates.

       306

      Vgl. P. Collier, The Future of Capitalism, S. 211 ff.

       307

      Ausführlich dazu A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 285 ff.

       308

      Siehe dazu G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 394 ff. Umfassend auch V. Epping, Der Staat als „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 1 ff.

       309

      Dazu knapp A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 23 ff. sowie A. Gamper, Staat und Verfassung, S. 46 ff.

       310

      Siehe etwa H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. 145 ff. sowie allzu polemisch R. Smend, Verfassung und Verfassungsrecht, 1928, S. 55: „Dieses unrühmliche Kapitel deutscher Ungeistgeschichte […].“

       311

      In diesem Sinne auch M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 9.

       312

      Siehe auch J. Ipsen, Staatsrecht I, Rn. 5.

       313

      Siehe auch A. Katz/G. Sander, Staatsrecht, Rn. 21.

       314

      Aktuell ist der Weltraum nach dem Weltraumvertrag von 1967 eine „Angelegenheit der ganzen Menschheit“ und der Mond und andere Himmelskörper sind nach dem Mondvertrag von 1979 „hoheitsfreier Gemeinschaftsraum“. Ob sich das ändert, bleibt abzuwarten, zumal bedeutende Raumfahrernationen (etwa die USA) den Mondvertrag nicht ratifiziert haben. Siehe dazu M. Schladebach, Weltraumrecht, 2020.

       315

      T. Marshall, The Power of Geography, S. xv.

       316

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 12–115.

      317

      J. Kersten, Georg Jellinek und die klassische Staatslehre, S. 1. Dazu auch S. L. Paulson/M. Schulte (Hrsg.), Georg Jellinek – Beiträge zu Leben und Werk, 2000.

      318

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 12. Ausführlich zu Jellinek J. Kersten, Georg Jellinek und die klassische Staatslehre, 2000.

      319

      G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 137 f.

      320

      G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 11 f.

      321

      J. Kersten, Georg Jellinek und die klassische Staatslehre, S. 6.

      322

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 33.

      323

      J. Kersten, Georg Jellinek und die klassische Staatslehre, S. 7.

      324

      Überblick zu Leben und Werk Hans Kelsens bei H. Dreier, ad Hans Kelsen. Rechtspositivist und Demokrat, 2021. Eine umfangreiche Biographie findet sich bei T. Olechowski, Hans Kelsen. Biographie eines Rechtswissenschaftlers, 2020.

      325

      M. Jestaedt, in: H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925 (2019), Vorwort S. XLI.

      326

      H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 16 f. Als strikter Rechtspositivist lehnte Kelsen insofern auch jede Form des Naturrechts ab, vgl. H. Dreier, ad Hans Kelsen, S. 20.

      327

      Vgl. C. Möllers, Staat als Argument, S. 40 f.

      328

      H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 7.

      329

      H. Dreier, ad Hans Kelsen, S. 30 f.

      330

      W. Heun, Der staatsrechtliche Positivismus in der Weimarer Republik, Der Staat 28 (1989), 377 (383).

      331

      Vgl. auch W. Heun, Der staatsrechtliche Positivismus in der Weimarer Republik, Der Staat 28 (1989), 377 (384): „Die Herauslösung der Rechtsordnung aus ihrem politischen, sozialen und geistigen Kontext kehrte freilich umso klarer die formalistische Entleerung und Dürre einer solchen puristischen Rechtswissenschaft hervor.“

      332

      Vgl. auch H. Dreier, Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen, S. 282.

      333

      Ausführlich zu Smends Staatsverständnis S. Korioth, Integration und Bundesstaat, S. 111 ff.

      334

      S. Korioth, Integration und Bundesstaat, S. 112 f.

      335


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