Die Geschichte des Institutes für Ur- und Frühgeschichte an der Universität zu Köln. Martina Dr. Schäfer

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Die Geschichte des Institutes für Ur- und Frühgeschichte an der Universität zu Köln - Martina Dr. Schäfer


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Frauenstudium, doch ansonsten waren Frauen nicht vertreten. Die einzige Privatdozentin des Wintersemesters 1932/33 war auch noch beurlaubt. In Zeiten des kriegsbedingten Personalmangels erklärte man sich nur zweimal bereit, eine Frau lehren zu lassen. (GOLCZEWSKI 1988, 26)

      Das Nichtvorhandensein von Frauen verweist auf eine tiefergehende Problematik, die im Zusammenhang mit Universitäten bisher nicht genügend berücksichtigt wurde. Wir sehen, dass «gesellschaftliches» Verhalten manchmal entscheidend für das Verhalten universitärer Instanzen war. Die Universitätslehrer folgten nicht selten der Dynamik von Männerbünden, die nicht allein das Verbindungswesen beherrschte. (GOLCZEWSKI 1988, 26)

      Dieses «Nichtvorhandensein» von Frauen an universitären Institutionen ist nur e i n Beispiel für das «gesellschaftliche Verhalten» der Universität aber sicherlich nicht das einzige. In der Vertreibung jüdischer Wissenschaftler und Professoren stellte die Universität zu Köln ebenfalls einen Spiegel der um sie herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse dar. Die Universität zu Köln war zwar eine «Veranstaltung des Staates» (GOLCZEWSKI 1988, 30), wurde jedoch von der Stadt Köln finanziert. Ein Kommissar führte die staatliche Aufsicht, doch die wichtigsten Belange der Universität entschied das «Kuratorium», in dem die städtischen Vertreter mit 7 Sitzen die Mehrheit hatten. (GOLCZEWSKI 1988, 30) Das spiegelte den kommunalen Charakter der Einrichtung noch ganz besonders.

      Der Oberbürgermeister von Köln war automatisch der Erste Vorsitzende des Kuratoriums. Konrad Adenauer, der entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung der Hochschule nahm, hatte bis 1933 dieses Amt inne. Geschäftsführender Vorsitzender war bis 1933 Christian Eckert.

      Ab 1933 hörte die Gremienarbeit auf, der jeweilige «Geschäftsführende Vorsitzende», abhängig von der nationalsozialistischen Partei, entschied nun mehr oder minder alleine, hin und wieder wurde er als «Kurator» bezeichnet. (GOLCZEWSKI 1988)

      Grundlage faschistischer Formierung des Bildungs- und Erziehungswesens, insbesondere von Schule und Hochschule, war eine Fülle von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen mit repressivem, rechtsstaatliche Normen und Individualrechte weithin ausser Kraft setzendem Charakter. Sie übernahmen nicht nur eine Steuerungsfunktion im Gleichschaltungsprozess, sondern legitimierten ihn zugleich, wenn auch vielfach erst nachträglich. Sie lasteten als Zwang zu konformem Verhalten auf den für Bildung und Erziehung Verantwortlichen einerseits, als permanente Bedrohung auf den Opfern der Gleichschaltung andererseits. (KEIM 1997, 74f)

      Die Notverordnung vom 4.2.1933 «Zum Schutz des deutschen Volkes» sowie jene vom 28.2.1933 als Reaktion auf den Reichstagsbrand setzten wichtige Grundrechte ausser Kraft und machten die Verfolgung von Kommunisten und Sozialisten rechtmässig. Eines der wichtigsten Werkzeuge der Nationalsozialisten in Bezug auf die Gleichschaltung des Bildungswesens war aber das «Gesetz zur Wiederherstellung des Berufbeamtentums» vom 7.4.1933 (KEIM 1997, 75), auf das ich hier, wegen des Berufsverbotes für Herbert Kühn, etwas ausführlicher eingehen möchte.

      Zu diesem Gesetzespaket gehörten auf der Seite der Schülerinnen, Schüler und Studierenden die Verordnung vom 17.3.1933 und das Gesetz vom 25.4.1933, die den Zugang zu den Hochschulen und weiterführenden Schulen regelten. Letzteres schrieb vor, dass die Anzahl jüdischer Schul- und Hochschulbesucher an einer Schule nicht den jeweiligen Prozentsatz dieses Bevölkerungsteiles übersteigen dürfe, was vor allen Dingen für die jüdischen Bürger in den Grossstädten Deutschlands fatale Folgen hatte. In Preussen und anderswo mussten Immatrikulierende eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass ihre Eltern und Grosseltern «arisch» waren. (KEIM 1997, 78)

      Als «nicht-arisch» galt im Sinne des «Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums», wer von nicht arischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Grosseltern abstammt. Es genügt, wenn ein Elternteil oder Grosselternteil nicht arisch ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil oder ein Grosselternteil der jüdischen Religion angehört hat. (Keim 1997, 78)

      Diese Gesetze und Verordnungen schlossen ab nun mehr und mehr jüdische Bürger und andere gesellschaftliche Gruppen aus dem Rechtsleben aus. Auf ihre Entrechtung folgte sodann die Vertreibung und die systematische Vernichtung.

      Das «Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums» enthielt zahlreiche Ergänzungen, Veränderungen und Durchführungsverordnungen. Die politischen und rassistischen Kriterien, aufgrund dessen jemand Amt und Stellung verlieren konnten waren sehr vage formuliert. § 2, nach der dritten Variante vom 6.5.1933, schloss Menschen aus, die sich im kommunistischen Sinne betätigt hatten, §3 behandelte Beamte «nicht-arischer» Abstammung, §4 bezog sich schlussendlich in seiner Auslegung auf Parteimitglieder der Weimarer Koalition aus SPD, DDP und Zentrumspartei sowie aus verschiedenen pazifistischen und republikanischen Organisationen. Ausserdem konnte auch sonst jeder Beamte, laut §5 und §6, jederzeit damit rechnen zurückgesetzt zu werden, in seinen Bezügen gekürzt oder gar zwangsweise in den Ruhestand geschickt zu werden.

      Verallgemeinerungen und Beliebigkeiten in Wortlaut und Durchführung von Gesetzen sind Kennzeichen totalitärer Gesetzgebung. (HACKER 1990) Hinzu kommt die Unmöglichkeit, die Ausgrenzung auf rechtstaatlichem Wege zu überprüfen oder ihr zu widersprechen. §7 des Gesetzes regelte den Ausschluss des Rechtsweges bei Entlassungen und Versetzungen. Gleichzeitig wurde am 20.5.1933 die Beamtenvertretung aufgehoben und 1934 kam noch das Verbot dazu, Einsicht in die eigene Personalakte nehmen zu dürfen. (KEIM 1997, 80f) Die Bedeutung des GWBB beruhte zweifellos nicht nur auf seinen Konsequenzen für die unmittelbar und sofort von ihm Betroffenen, sondern mindestens im gleichen Masse darauf, dass ein sehr grosser Personenkreis dadurch eingeschüchtert wurde. (KEIM 1997, 83)

      Das Gesetz diente zuerst einmal der politischen «Säuberung» nach 1933. So verloren beispielsweise sämtliche Kultusminister ihre Stellung, dazu in manchen Ländern die unterstellten Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und Ministerialräte. Es versteht sich von selber, dass parallel dazu, insbesondere an den Schulen, die ideologische Ausrichtung auf die nationale Ideologie stattfand. Lehrinhalte, insbesondere von Geschichte und Biologie, wurden landesweit vereinheitlicht, «Vererbungslehre und Rassenkunde» erhielten ein besonderes Schwergewicht im Unterricht und in den Abschlussprüfungen. Das «Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses» erlaubte dem Staat die Sterilisation von Menschen, die daraus resultierende Euthanasie ist eines der dunkelsten Kapitel der nationalsozialistischen Herrschaft, denn diese war nicht einmal durch Gesetze abgesichert. (KLEE 1999)

      Am 30.1.1934 wurde die Zentralisierung des Erziehungs- und Bildungswesens mit dem «Gesetz über den Neuaufbau des Reichs» abgeschlossen.Man richtete ein «Minsterium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung» ein, verschmolz das mit dem Preussischen Kultusministerium, die ausserpreussischen Kultusministerien schrumpften in ihrer Bedeutung zu nachgeordneten Verwaltungsbehörden zusammen. (KEIM 1997, 86)

      Bernhart Rust, ein ehemaliger Studienrat aus Hannover, Gauleiter für den Raum Hannover- Braunschweig, seit 1930 Mitglied im Reichstag, hatte bereits seit dem 6.2.1933 die Geschäftsführung des Preussischen Kultusministeriums inne und wurde am 1.5.1933 Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. Das blieb er bis zum April 1945.

      Die liberal-katholische Universität zu Köln war eigentlich gar nicht dafür prädestiniert, als erste Universität in Deutschland die «Gleichschaltung» durch die Nazis mitzutragen. Noch am 10.2.1930 hatte man den «Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbund» für ein Jahr verboten, ein Verbot, dass auch im Februar 1931 nicht gleich aufgehoben wurde. (GOLCZEWSKI 1988, 45)

      Das Klima gegenüber den Nationalsozialisten veränderte sich erst, als der dem Nationalsozialismus kritisch gegenüber stehende Rektor Josef Kroll durch den Wirtschaftshistoriker Bruno Kuske abgelöst wurde. Zwar war Bruno Kuske Sozialdemokrat, aber anscheinend, den Nationalsozialisten gegenüber, eher «naiv», wie GOLCZEWSKI (1988) es ausdrückt. Bruno Kuske fand es vorteilhafter, die Nationalsozialisten durch Organisation einzubinden, denn sie würden sich sowieso, und dann eben unkontroliert, auf den Universitätsfluren versammeln. Also wurde der NSDStB wieder zugelassen. GOLCZEWSKI (1988) ist der Meinung, dass durch die generell eher unpolitische Haltung der Kölner Universität auch die Liberalität der Weimarer Republik nicht so recht


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