Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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      Bezugserklärungen sind gem. § 198 Abs. 2 S. 2 AktG nichtig, wenn ihr Inhalt nicht den Vorgaben des § 198 Abs. 1 AktG entspricht oder Beschränkungen der Verpflichtung des Erklärenden enthält. Des Weiteren gelten, wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung, bei Willensmängeln die Vorschriften des BGB.

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      2.6.1 Voraussetzungen der Ausgabe

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      2.6.2 Besondere Voraussetzungen bei Wandelschuldverschreibungen und Genussrechten

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      Vorstehendes gilt gem. § 199 Abs. 2 S. 2 AktG nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben sind, den geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder übersteigt.

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      Die bedingte Kapitalerhöhung wird bereits mit der Ausgabe der Bezugsaktien wirksam (§ 200 AktG). Es kommt für die Wirksamkeit der bedingten Kapitalerhöhung daher nicht wie bei der regulären Kapitalerhöhung oder der Ausnutzung genehmigten Kapitals auf die Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung der bedingten Kapitalerhöhung in das Handelsregister, welche durch den Vorstand der Gesellschaft gem. § 201 AktG vorzunehmen ist, hat daher nur deklaratorischen Charakter. Bei sogenannten Privatplatzierungen


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