Zürcher Bibel. Ulrich Zwingli
Читать онлайн книгу.besieht, dass das Mal weiss geworden ist, so soll der Priester den Kranken für rein erklären; er ist rein.
18. Wenn auf jemandes Haut ein Geschwür entsteht und wieder heilt,
19. dann aber an der Stelle des Geschwürs eine weisse Geschwulst sich bildet oder ein weissrötlicher Fleck, so soll er sich dem Priester zeigen.
20. Sieht dann der Priester, dass die Stelle tiefer erscheint als die (übrige) Haut und dass das Haar darauf weiss geworden ist, so soll ihn der Priester für unrein erklären; es ist ein Mal von Aussatz, der in dem Geschwür ausgebrochen ist.
21. Findet aber der Priester beim Besehen, dass keine weissen Haare darauf sind und dass der Fleck nicht tiefer erscheint als die (übrige) Haut und am Verschwinden ist, so soll der Priester den Kranken sieben Tage lang absondern.
22. Greift es dann auf der Haut weiter um sich, so soll ihn der Priester für unrein erklären - es ist ein Aussatzmal.
23. Bleibt aber der helle Fleck an Ort und Stelle, ohne weiter um sich zu greifen, so ist es die Narbe des Geschwürs, und der Priester soll ihn für rein erklären.
24. Oder wenn jemand auf der Haut eine Brandwunde bekommt, und das wilde Fleisch in der Brandwunde erscheint als weissrötlicher oder weisser Fleck,
25. und der Priester findet beim Besehen, dass die Haare auf dem hellen Fleck weiss geworden sind und dass die Stelle tiefer erscheint als die (übrige) Haut, so ist es Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist, und der Priester soll den Kranken für unrein erklären - es ist ein Aussatzmal.
26. Findet aber der Priester beim Besehen, dass keine weissen Haare auf dem hellen Fleck sind und dass dieser nicht tiefer erscheint als die (übrige) Haut und am Verschwinden ist, so soll der Priester den Kranken sieben Tage lang absondern.
27. Am siebenten Tage soll der Priester ihn besehen; hat es dann auf der Haut weiter um sich gegriffen, so soll ihn der Priester für unrein erklären - es ist ein Aussatzmal.
28. Bleibt aber der helle Fleck an Ort und Stelle, ohne auf der Haut weiter um sich zu greifen, und ist er am Verschwinden, so ist es die Narbe der Brandwunde, und der Priester soll ihn für rein erklären, weil es nur die Narbe der Brandwunde ist.
29. Wenn bei einem Manne oder einem Weibe auf dem Kopf oder am Bart ein Mal entsteht,
30. und der Priester besieht das Mal und findet, dass es tiefer erscheint als die (übrige) Haut und dass goldfarbene, dünne Haare darauf sind, so soll der Priester den Kranken für unrein erklären - es ist bösartiger Ausschlag, der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
31. Findet aber der Priester, wenn er den Ausschlag besieht, dass er nicht tiefer erscheint als die (übrige) Haut, dass aber auch keine dunklen Haare darauf sind, so soll der Priester den vom Ausschlag Betroffenen sieben Tage lang absondern.
32. Am siebenten Tage soll der Priester das Mal besehen; hat dann der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen, und sind keine goldfarbenen Haare darauf entstanden, erscheint auch der Ausschlag nicht tiefer als die (übrige) Haut,
33. so soll er sich scheren; doch die Ausschlagstelle darf er nicht scheren. Hierauf soll der Priester den vom Ausschlag Betroffenen abermals sieben Tage lang absondern.
34. Wenn dann am siebenten Tage der Priester den Ausschlag besieht und findet, dass der Ausschlag auf der Haut nicht weiter um sich gegriffen hat und dass er nicht tiefer erscheint als die (übrige) Haut, so soll ihn der Priester für rein erklären; er aber soll seine Kleider waschen, dann ist er rein.
35. Greift aber der Ausschlag auf der Haut weiter um sich, nachdem der Kranke für rein erklärt worden ist,
36. und der Priester findet beim Besehen, dass der Ausschlag auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so braucht der Priester nicht mehr nach goldfarbenen Haaren zu suchen; er ist unrein.
37. Ist aber der Ausschlag in seinem Aussehen gleich geblieben, und sind dunkle Haare darauf gewachsen, so ist der Ausschlag geheilt; er ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.
38. Wenn sich bei einem Manne oder einem Weibe auf der Haut helle Flecken zeigen, weisse helle Flecken,
39. und der Priester findet beim Besehen auf ihrer Haut nur matte, weisse Flecken, so ist es ein gutartiger Ausschlag, der auf der Haut ausgebrochen ist; er ist rein.
40. Wenn jemandem die Haupthaare ausfallen, sodass er hinten kahl wird, so bleibt er rein.
41. Fallen sie ihm auf der Vorderseite des Kopfes aus, sodass er vorn eine Glatze bekommt, so bleibt er rein.
42. Entsteht aber auf der hintern oder vordern Glatze ein weissrötliches Mal, so ist es Aussatz, der auf seiner hintern oder vordern Glatze ausbricht.
43. Besieht ihn dann der Priester und findet, dass die Geschwulst des Males auf seiner hintern oder vordern Glatze weissrötlich ist und aussieht wie der Aussatz auf der Haut am Leibe,
44. so ist er ein Aussätziger; er ist unrein, und der Priester soll ihn für unrein erklären; er hat die Krankheit auf dem Kopfe.
45. Es soll aber der Aussätzige, der die Krankheit an sich hat, zerrissene Kleider tragen, die Haare frei flattern lassen und den Bart verhüllen, und er soll rufen: Unrein, unrein!
46. Solange er die Krankheit an sich hat, bleibt er unrein. Er ist unrein; abgesondert soll er wohnen, seine Wohnstätte soll ausserhalb des Lagers sein.
47. Wenn sich an einem Kleide, sei es nun von Wolle oder von Flachs, ein Aussatzmal zeigt,
48. oder an gewobenem oder gewirktem Zeug, es sei von Flachs oder von Wolle, oder an Leder oder an irgend etwas, was aus Leder gemacht wird,
49. und das Mal an dem Kleid oder dem Leder oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug oder an irgendwelchem aus Leder gemachten Gegenstand ist grünlich oder rötlich, so ist es ein Aussatzmal und soll dem Priester gezeigt werden.
50. Und wenn der Priester das Mal besehen hat, soll er den schadhaften Gegenstand sieben Tage lang einschliessen.
51. Wenn er dann am siebenten Tage sieht, dass der Schaden an dem Kleid oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug oder dem Leder - an irgend etwas, was man aus Leder macht - weiter um sich gegriffen hat, so ist der Schaden ein bösartiger Aussatz; es ist unrein,
52. und er soll das Kleid oder das gewobene oder gewirkte Zeug, es sei von Wolle oder von Flachs, oder jeden ledernen Gegenstand, an dem sich der Schaden zeigt, verbrennen; denn es ist ein bösartiger Aussatz, man soll es verbrennen.
53. Sieht aber der Priester, dass der Schaden an dem Kleid oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug oder an irgendwelchem ledernen Gegenstand nicht weiter um sich gegriffen hat,
54. so soll der Priester gebieten, dass man den Gegenstand, an dem der Schaden ist, wasche, und soll ihn abermals sieben Tage lang einschliessen.
55. Sieht dann der Priester, nachdem die schadhafte Stelle gewaschen worden ist, dass sie ihr Aussehen nicht geändert hat, so ist es unrein, auch wenn der Schaden nicht weiter um sich gegriffen hat, du sollst es ausbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung, sei es auf der hintern oder der vordern Seite.
56. Sieht aber der Priester, dass der Schaden, nachdem die Stelle gewaschen worden, verblasst ist, so soll er das Stück aus dem Kleid oder dem Leder oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug herausreissen.
57. Zeigt es sich aber wieder an dem Kleid oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug oder an irgendwelchem ledernen Gegenstand, so ist es neu ausbrechender (Aussatz); du sollst es verbrennen, (das ganze Stück,) an dem der Schaden ist.
58. Wenn aber an dem Kleid oder dem gewobenen oder gewirkten Zeug oder an irgendwelchem ledernen Gegenstand der Schaden beim Waschen verschwindet, so soll man es nochmals waschen, dann ist es rein.
59. Das ist das Gesetz über das Aussatzmal an Kleidern, seien sie von Wolle oder von Flachs, oder an gewobenem oder gewirktem Zeug oder an irgendwelchem ledernen Gegenstand, wornach sie für rein oder für unrein zu erklären sind.