Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht. Anne Hahn

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn


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können oder wenn der Sinn des Gemeinten sich erst aus dem Zusammenhang ergibt, die Einzelteile aber für sich rechtlich unangreifbar sind. Ein Gesamtverbot bei Verletzung der Privatsphäre kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn es denkbare Fälle gibt, in denen in Zukunft berichtet werden kann, nur zum jetzigen Zeitpunkt im streitgegenständlichen Kontext möglicherweise nicht.[494]

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      Nach h.M. ist auch in Presserechtssachen grds. eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Dauer der zu setzenden Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ist sie zu kurz bemessen, setzt die Abmahnung eine angemessene Frist in Lauf. Eine ordnungsgemäße Abmahnung setzt einen eindeutig gekennzeichneten Streitgegenstand,[495] die Fristsetzung und die – ggf. auch konkludent erfolgende – Androhung gerichtlicher Schritte sowie den entsprechenden Zugang beim Passivlegitimierten[496] voraus. In Ausnahmefällen kann sie entbehrlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgemahnte sich nicht unterwerfen wird. Verstreicht die gesetzte Abmahnungsfrist fruchtlos, löst ein Anerkenntnis im Prozess nicht mehr die Kostenfolgen des § 93 ZPO aus.

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      Grds. ist der Zivilrechtsweg gegeben. Dies gilt auch bei Vorgehen gegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und bei Streitigkeiten wegen gerichtlicher und staatsanwaltlicher Presseerklärungen.[497] Allerdings ist bei Äußerungen von Beamten im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 2 VwGO gegeben.[498]

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      Die örtliche Zuständigkeit bei Unterlassungsansprüchen aus unerlaubter Handlung bestimmt sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten i.S.v. §§ 13, 16 ZPO sowie nach dem Gerichtsstand des § 32 ZPO. Die internationale Zuständigkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen richtet sich nach verschiedenen Rechtsgrundlagen.[499] Nach einer Entscheidung des EuGH zur EuGVVO besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind dann nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist. Der Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen habe, entspreche im Allgemeinen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Internetangebote können an einen örtlichen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründen, wo das Internetangebot bestimmungsgemäß abrufbar ist,[500] und zwar unabhängig vom Stand des Servers.[501] Im Rahmen des § 32 ZPO sind für im Internet abrufbare Veröffentlichungen die deutschen Gerichte international zuständig, wenn die beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der Meldung im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann; dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der Meldung im konkreten Fall erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre und die behauptete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.[502] Dabei wird die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht schon dadurch begründet, dass der Betroffene an seinem Wohnsitz im Inland die Äußerungen abgerufen hat und diese vereinzelt Geschäftspartnern bekannt geworden sind.[503] Richten sich die in fremder Sprache und Schrift gehaltenen Berichte über Vorkommnisse im Ausland ganz überwiegend an Adressaten im Ausland, liegt ein ausreichender Inlandsbezug nicht vor.[504] Richtet sich ein regionaler Tageszeitungsverlag in seinem Internetauftritt an seine Leser spricht dies, soweit keine anderweitigen Indizien bestehen, nicht für eine Zuständigkeit außerhalb seines Verbreitungsgebietes.[505] Bei vorbeugenden Unterlassungsklagen ist hypothetisch zu fragen, wo die Äußerung üblicherweise verbreitet, empfangen oder abrufbar wäre. Bei Druckschriften besteht ein sog. fliegender Gerichtsstand, d.h., der Gerichtsstand bemisst sich nach dem Begehungsort, an dem die Druckschrift erscheint, und nach den Orten, an denen sie verbreitet wird. Der örtliche Gerichtsstand bei Hörfunk- und Fernsehsendungen wird durch die Empfangsmöglichkeit an einem betreffenden Ort bestimmt.

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      Einstweilige Verfügungen sind nach § 137 ZPO beim Gericht der Hauptsache zu beantragen, mithin bei jedem Gericht, an dem die Hauptsacheklage erhoben werden kann. Wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet, so kann infolge des fortbestehenden Wahlrechts aus § 35 ZPO die Hauptsacheklage auch an einem anderen örtlichen Gerichtsstand nach h.M. anhängig gemacht werden.[506] Die sachliche Zuständigkeit bemisst sich – auch bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – nach § 23 Nr. 1 GVG daran, ob der Streitwert 5 000 EUR übersteigt. Einzelne zur Unterlassung gestellte Äußerungen sind jeweils getrennt zu beurteilen, es sei denn, sie betreffen im Kern denselben Gegenstand. Bei der Dringlichkeit kann keine starre 1-Monats-Frist angenommen werden,[507] die Maßstäbe werden in den einzelnen OLG-Bezirken dabei sehr unterschiedlich gehandhabt. Bei einer Buchveröffentlichung kann es bereits dringlichkeitsschädlich sein, wenn es für einen Betroffenen naheliegend war, dass das Buch persönlichkeitsrechtsverletzende Passagen enthält und Gelegenheit zur Kenntnisnahme bestand.[508] Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung hat nach § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO innerhalb eines Monats und im Parteibetrieb zu erfolgen.[509] Dabei sind auch solche Anlagen mit zuzustellen, auf die in der gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird.[510] Ein eine einstweilige Verfügung bestätigendes Urteil muss ebenfalls im Parteibetrieb zugestellt werden, um die Vollziehungsfrist zu wahren, wenn es eine wesentliche Änderung aufweist.[511]

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      Gem. § 543 ZPO bedarf die Revision gegen ein Berufungsurteil der Zulassung. Ansonsten muss Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

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      Die Vollstreckung aus einem Unterlassungsurteil erfolgt nach § 890 ZPO und setzt Verschulden voraus. Dabei muss sich der Schuldner einer Unterlassungspflicht grundsätzlich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen, die in seinem Einflussbereich tätig sind, soweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme besteht.[512] Eine Ausnahme besteht jedoch für die Zurechnung des Verhaltens anderer Presseorgane, da sie selbstständig für sich die Pressefreiheit in Anspruch nehmen können.[513] Eine Zurechnung ist auch bei Rechtsverletzungen zu bejahen, die äquivalent und adäquat auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen sind;[514] z.B. bei RSS-Feeds bei Internetartikeln.[515] Grundsätzlich wohnt der Pflicht zur Unterlassung insoweit ein Moment der Verpflichtung zur Beseitigung inne, als der Unterlassungsschuldner ggf. auch durch aktives Tun Vorsorge dafür zu treffen hat, dass es nicht zu weiteren Störungen der untersagten Art kommt;[516] z.B. wird er bei Internetveröffentlichungen gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.[517] Die zur Kerntheorie entwickelten Grundsätze sind bei der Frage, ob eine Wiederholung vorliegt, heranzuziehen. Bei der Auslegung sind Tatbestand und Urteilsgründe heranzuziehen. Wird ein Unterlassungstenor von Medien nur aus Referenzgründen wiederholt, liegt darin kein eigenständiger Verstoß gegen das Unterlassungsurteil.[518]

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      Der Berichtigungsanspruch ist von der Rspr. als abgestuftes Instrumentarium ausgestaltet worden. Beim Berichtigungsanspruch handelt es sich um einen aus analoger Anwendung des § 1004 BGB in Verbindung mit einem verwirklichten Deliktstatbestand entwickelten Anspruch,[519] der – soweit er nicht auf einen förmlichen Widerruf gerichtet ist – in seiner Ausgestaltung als vom Deliktsrecht fortentwickelter Folgenbeseitigungsanspruch vom Nachweis des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Störers


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