Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas

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Ius Publicum Europaeum - Robert Thomas


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oben Rn. 182.

       [270]

      Die Art der gerichtlichen Entscheidung richtet sich nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht.

       [271]

      Pietzker (Fn. 216), Rn. 14 m.w.N.

       [272]

      Auch die Entscheidungsgründe in den Urteilen des BVerfG folgen im Grundsatz einer bestimmten Tradition, sie sind vielleicht gelegentlich etwas narrativer.

       [273]

      Idealerweise lassen sich die Elemente des Textes mit einem „denn“ verbinden.

       [274]

      Siehe dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 64. Zur Verwendung der französischen Urteilstradition im französischsprachigen Teil der Schweiz Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 71.

       [275]

      Siehe dazu Thomas, IPE VIII, § 139 Rn. 140.

       [276]

      In der Schweiz wird die dort ebenfalls nicht bestehende Möglichkeit von Sondervoten teilweise durch eine öffentliche Urteilsberatung kompensiert; siehe Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 50.

       [277]

      Bei einem in der Regel vom Berichterstatter angesetzten gerichtlichen nicht-öffentlichen Erörterungstermin wird die Streitsache mit den Beteiligten umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besprochen. Dies dient der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung, kann aber auch zu einem Vergleich führen, mit dem das Verfahren beendet wird.

       [278]

      Die Verweisung auf das 8. Buch der ZPO findet sich in § 167 VwGO.

       [279]

      Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland, es handelt sich um eine Gesellschaft des privaten Rechts (eine GmbH), bei der die Bundesrepublik Deutschland über die Anteilsmehrheit verfügt.

       [280]

      Beispiele sind beck-online oder Ingenta.

       [281]

      Entscheidungen des BVerwG im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts, http://www.bverwg.de (15.9.2018).

       [282]

      Daneben werden auch die potenziellen Beteiligten nach den Beiladungsregeln des § 65 Abs. 3 VwGO in die Rechtskraftbindung einbezogen (§ 121 Nr. 2 VwGO).

       [283]

      Eine erfolgreiche Individualbeschwerde nach der EMRK vor dem EGMR bedeutet übrigens keinen Wiederaufnahmegrund; anders die Regelung im deutschen Strafprozess.

       [284]

      Siehe dazu bereits oben Rn. 15.

       [285]

      EuGH, Rs. C-24/95, ECLI:EU:C:1997:163 – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland; siehe im Anschluss daran BVerwGE 106, 328 sowie BVerfG EuGRZ 2000, S. 175.

       [286]

      Siehe aus dem deutschen Schrifttum etwa Claus Dieter Classen, Anmerkung, JZ 1997, S. 724; Ulrich Fastenrath, Die veränderte Stellung der Verwaltung und ihr Verhältnis zum Bürger unter dem Einfluss des Europäischen Gemeinschaftsrechts, Die Verwaltung 1998, S. 277; Roland Winkler, Das „Alcan“-Urteil des EuGH – eine Katastrophe für den Rechtsstaat?, DÖV 1999, S. 148, jeweils m.w.N. Umfassend Hermann Josef Blanke, Vertrauensschutz im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht, 2000, S. 538 ff.; siehe auch die detaillierte Analyse bei Eberhard Schmidt-Aßmann, Die Europäisierung des Verwaltungsverfahrensrechts, FS BVerwG, 2003, S. 487.

       [287]

      Nach Rupert Scholz stellt die Alcan-Entscheidung des EuGH einen ausbrechenden Rechtsakt dar und kann daher in Deutschland keine Verbindlichkeit beanspruchen; siehe Rupert Scholz, Zum Verhältnis von europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Verwaltungsverfahrensrecht, DÖV 1998, S. 261. Heftige Kritik an Scholz, mit Hinweis auf die dem EuGH folgende Rechtsauffassung von Bundesregierung und Land Rheinland-Pfalz in der Rechtssache, übt Jochen Frowein, Kritische Bemerkungen zur Lage des deutschen Staatsrechts aus rechtsvergleichender Sicht, DÖV 1998, S. 806, 807 f.

       [288]

      Schoch (Fn. 43), S. 240, mit besonderer Betonung der Ausbalancierung des Verhältnisses zwischen Verwaltungsverfahrensrecht und materiellem Recht.

       [289]

      Ebd.

       [290]

      EuGH, Rs. C-39/70, ECLI:EU:C:1971:16 – Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor/Hauptzollamt Hamburg St. Annen; Rs. C-205–215/82, ECLI:EU:C:1983:233 – Deutsche Milchkontor GmbH; dazu BVerwG, NJW 1992, S. 703. Siehe aber auch EuGH, Rs. C-21–24/72, ECLI:EU:C:1972:115 – International Fruit Company u.a./Produktschap voor Groenten en Fruit.

       [291]

      Siehe dazu etwa den Diätwurstfall, BVerwG NVwZ 1992, S. 781, der besonders anschaulich macht, wie das BVerwG das nationale Verwaltungsrecht – hier das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) – in Übereinstimmung mit dem Europarecht bringt.

       [292]

      So das Bild des Richters am Bundesverwaltungsgericht Martin Pagenkopf, Zum Einfluß des Gemeinschaftsrechts auf nationales Wirtschaftsverwaltungsrecht, NVwZ 1993, S. 216.

       [293]

      Siehe für eine jüngere rechtsvergleichende Perspektive Attila Vincze, Unionsrecht und Verwaltungsrecht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Rezeption des Unionsrechts, 2016.

       [294]


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