Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas

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Ius Publicum Europaeum - Robert Thomas


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[146]

      Ebd.

       [147]

      Siehe etwa zu Italien Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 74.

       [148]

      Ursprünglich nannte die Vorschrift ausschließlich die „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule“, die Öffnung erklärt sich aus Anforderungen des Unionsrechts.

       [149]

      Eberhard Schmidt-Aßmann, Der Beitrag der Gerichte zur verwaltungsrechtlichen Systembildung, VBlBW 1988, S. 381.

       [150]

      In Österreich beispielsweise bestehen bereits erhebliche Unterschiede in der Ausbildung und den Einstellungsvoraussetzungen zwischen den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Verwaltungsrichtern, Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 75.

       [151]

      Zu nennen sind in diesem Kontext der Deutsche Verwaltungsgerichtstag e.V. und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR). Siehe dazu den Bericht des 18. Deutschen Verwaltungsgerichtstags in Hamburg 2016, DVBl. 2016, S. 1107. Der Deutsche Verwaltungsgerichtstag als Fachtagung findet alle drei Jahre statt.

       [152]

      Marceau Long/Prosper Weil/Guy Braibant/Pierre Delvolvé/Bruno Genevois, Les grands arrêts de la jurisprudence administrative, 212017; siehe dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 62.

       [153]

      Dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 72, 107.

       [154]

      Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 27 sieht den Conseil d’État unmittelbar oder mittelbar seit zwei Jahrhunderten in der Rolle als Schöpfer des französischen Verwaltungsrechts.

       [155]

      Werner (Fn. 104).

       [156]

      Ein Beispiel für einen viel benutzten Kommentar zum Verwaltungsverfahrensrecht, der deutlich durch Verwaltungsrichter geprägt ist, ist der Kommentar von Paul Stelkens/Heinz Joachim Bonk/Michael Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 92018.

       [157]

      Fritz Ossenbühl, Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968.

       [158]

      Von Richterrecht auf dem Gebiet der Staatshaftung als gesetzesvertretendem Richterrecht spricht Fritz Ossenbühl, Öffentlich-rechtliche Entschädigung in Verfassung, Gesetz und Richterrecht, DVBl. 1994, S. 977. – Zu der auf §§ 74, 75 EinlPrALR, Art. 14 Abs. 3, Art. 34 Satz 3 GG gestützten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 48.

       [159]

      So Dieter Wilke, Die rechtsprechende Gewalt, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 32007 § 112 Rn. 16.

       [160]

      Siehe unten Rn. 104 ff. und 129 ff.

       [161]

      Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. I,31924, S. V (Vorwort).

       [162]

      Der Satz passt in seiner Abwandlung auf den Rechtsschutz gegen die Verwaltung dagegen sehr gut auf Frankreich, mit verfahrensrechtlichen Kontinuitäten von 1738 bis 1945 bzw. institutionellen Kontinuitäten von 1806 bis heute; dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 8 und 10.

       [163]

      Werner (Fn. 104), S. 527.

       [164]

      In anderen Staaten, beispielsweise Frankreich oder Österreich, ist an dieser Stelle die Prägung durch die Vorgaben der EMRK funktional äquivalent.

       [165]

      Zum Vergleich: Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen in Deutschland 638 Amtsgerichte; BMJV, Anzahl der Gerichte des Bundes und der Länder, 2017.

       [166]

      Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden beispielsweise in Nordrhein-Westfalen von einem Wahlausschuss, der aus dem Präsidenten des VG (OVG), einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten besteht, jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte gewählt. Der Präsident des VG (OVG) bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder höchstens zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

       [167]

      BMJV (Fn. 165).

       [168]

      Ein gesondertes Ausführungsgesetz besteht indessen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen nicht mehr: 2011 ist durch das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen das AGVwGO NRW von 1960 außer Kraft getreten und in Teilen in das Justizgesetz NRW überführt worden.

       [169]

      Landesrechtlich ist teilweise die Mitwirkung von zwei weiteren ehrenamtlichen Richtern vorgesehen (etwa in Nordrhein-Westfalen). Zu den ehrenamtlichen Richtern siehe §§ 19 bis 34 VwGO.

       [170]

      Seit 1953 bis zur Wiedervereinigung Deutschlands hatte das BVerwG seinen Sitz im ehemaligen Gebäude des Preußischen OVG in Berlin (West), die Wehrdienstsenate arbeiteten in München. Seit 2002 residieren alle Senate des BVerwG in Leipzig im ehemaligen Gebäude des Reichsgerichts.


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