Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas

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Ius Publicum Europaeum - Robert Thomas


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Verwaltungsgerichtsbarkeit für Staatshaftungsfragen schlicht aus der Verantwortung des Staates für Hoch- und Tiefbauarbeiten und für den Zustand von Straßen, Brücken und Gebäuden im Staatseigentum, woraus sich Schadensfälle für Private ergeben, begründet; siehe dazu und zur Leitentscheidung des Tribunal des conflits Blanco (1873) Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 7.

       [121]

      Näher dazu Hans-Jürgen Papier, in: Maunz/Dürig (Fn. 63), Art. 14 Rn. 20, 23 (Stand: September 2017).

       [122]

      Hartmut Maurer/Christian Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 192017, § 26 Rn. 50.

       [123]

      Ebd.

       [124]

      Dazu Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 32 und 53.

       [125]

      Siehe beispielsweise zu §§ 59 ff. ASOG Berlin (u.a. geht es dort um „Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände“) die Festlegung in § 65 ASOG Berlin („Rechtsweg“): „Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen nach § 63 oder § 64 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.“

       [126]

      Siehe allgemein § 68 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

       [127]

      Siehe dazu die amtliche Begründung in der Neufassung des OWiG 1967, BT-Drs. V/1269, S. 88.

       [128]

      Siehe dazu die amtliche Begründung des neuen OWiG 1949, BT-Drs. 2100 (1. Wahlperiode), S. 20 f.

       [129]

      Siehe dazu Schoch (Fn. 43).

       [130]

      §§ 63, 113 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 75 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Näher dazu Schoch (Fn. 43); Ehlers/Schneider (Fn. 97), § 40 Rn. 577 f.

       [131]

      Siehe dazu oben Rn. 59 ff.

       [132]

      Siehe etwa den Abschlussbericht eines Modellprojekts in Niedersachsen: Gerald Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen. Eine juristisch-rechtsökonomische Analyse. Abschlussbericht im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Justiz und des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, 2006.

       [133]

      Jan Ziekow, Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit – Möglichkeiten der Implementation und rechtliche Folgerungen, NVwZ 2004, S. 390.

       [134]

      Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG), BGBl. 2012 I S. 1577.

       [135]

      Näher dazu Karsten-Michael Ortloff, Vom Gerichtsmediator zum Güterichter im Verwaltungsprozess, NVwZ 2012, S. 1057.

       [136]

      BT-Drs. 17/5335, S. 19 f.

       [137]

      Es kommt damit zu einer Wettbewerbslage zur anwaltlichen Mediation, insbesondere wenn – zu Recht oder zu Unrecht – die Einschätzung besteht, dass die richterlichen Mediatoren die besseren Mediatoren sind.

       [138]

      Woehrling (Fn. 60), S. 463, erläutert, dass im Kampf um die Macht zwischen dem königlichen Beamtentum und den Juristen der Parlamente (einem anderen Wort für die damaligen Gerichte) die „Technokraten“ (die Beamten) im 18. Jahrhundert obsiegt hätten. Die Niederlage der Parlamente habe zur Entmachtung des Justizapparates geführt. Der Gewinner dieser Auseinandersetzung (die Verwaltung) habe sich als Garant der Modernität und der Wahrnehmung des allgemeinen Interesses dargestellt, während das gerichtliche Verfahren als unmodern und unnütz hingestellt worden sei. Erst unter der V. Republik sei es zu einer gewandelten Einschätzung und in diesem Sinne einer Rehabilitation der Justiz in Frankreich gekommen.

       [139]

      Siehe oben Rn. 26.

       [140]

      Anders in der Schweiz (dazu im Detail Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 30, dort auch zu den Ausnahmen) oder in Frankreich. Festzuhalten ist allerdings auch, dass in Deutschland in einigen Ländern durch die abweichende Farbe der Roben der Verwaltungsrichter (blau statt schwarz in Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) immer noch ein Abstand markiert wird.

       [141]

      Siehe oben Rn. 37 ff.

       [142]

      Allerdings durchlaufen nicht alle Verwaltungsrichter die Ecole Nationale d’Administration und sind Angehörige des Conseil d’État als Grand corps de l’Etat, siehe im Einzelnen dazu auch Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 25.

       [143]

      Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 133 berichtet, dass die nun etablierte Praxis, der zufolge die „référendaires“ (Mitarbeiter) der französischen Richter am EuGH vom Conseil d’État kommen, auf den französischen EuGH-Richter Grevisse zurückgeht, selbst Mitglied des Conseil d’État.

       [144]

      Friedrich Franz von Mayer, Grundzüge des Verwaltungs-Rechts und -Rechtsverfahrens, 1857.

       [145]

      Stolleis


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