Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas

Читать онлайн книгу.

Ius Publicum Europaeum - Robert Thomas


Скачать книгу
Ländern zusammen.

       [192]

      Siehe die Zahlen für Schweden bei Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 83; für Frankreich bei Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 69; für Polen bei Bożena Popowska/Piotr Lissoń, IPE VIII, § 134 Rn. 58. In Italien ist die Anzahl der Verwaltungsrichter pro Einwohner deutlich ungünstiger, siehe Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 91.

       [193]

      Bundesamt für Justiz (Fn. 172). Zum Vergleich: In Österreich arbeitet ein Drittel der Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 77.

       [194]

      BVerfGE 30, 108, 110. Siehe dazu auch Wolf-Rüdiger Schenke/Josef Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 232017, § 40 Rn. 5a.

       [195]

      Siehe in diesem Kontext auch Schmidt-Aßmann (Fn. 63), Art. 19 Abs. 4 Rn. 77.

       [196]

      Näher dazu Carl Hermann Ule, Das besondere Gewaltverhältnis, VVDStRL 15 (1957), S. 133.

       [197]

      BVerfGE 33, 1 mit der Feststellung, dass die Grundrechte auch im Strafvollzug gelten und nur unter den auch sonst maßgeblichen Voraussetzungen beschränkt werden können. Siehe auch BVerfGE 34, 165, 192 f. bezüglich des Vorbehalts des Gesetzes im Bereich des Schulwesens.

       [198]

      Im Erfolgsfall wird freilich die Kostenfrage wegen § 80 Abs. 1 VwVfG bzw. § 154 Abs. 1 VwGO im Ergebnis für den Rechtsschutzsuchenden in aller Regel keine Rolle spielen. Die im Widerspruchsverfahren im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren fehlende Kostenvorschusspflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) markiert den maßgeblichen Unterschied. Das Widerspruchsverfahren ist gekennzeichnet durch leichteren Zugang mangels Kostenvorschusspflicht, geringeres Kostenrisiko im Fall der Erfolglosigkeit und nicht selten kürzere Verfahrensdauer.

       [199]

      Parallel dazu scheint es in Frankreich dagegen einen Trend hin zur verwaltungsinternen Kontrolle vor Befassung der Gerichte zu geben; dazu Gebhardt (Fn. 20), S. 2. Vgl. auch Österreich, wo die Beschwerdevorentscheidung 2014 erst eingeführt wurde; näher dazu Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 83.

       [200]

      Siehe dazu oben Rn. 123.

       [201]

      § 110 JustG NRW.

       [202]

      Siehe im Einzelnen zur Evaluation Landtag NRW Drs. 16/6089 vom 20.6.2014.

       [203]

      Siehe dazu Christine Steinbeiß-Winkelmann, Abschaffung des Widerspruchsverfahrens – ein Fortschritt?, NVwZ 2009, S. 686.

       [204]

      Zu der Vielzahl von Ombudsman-Regelungen in Großbritannien Robert Thomas, IPE VIII, § 139 Rn. 79 ff.

       [205]

      Zu den Ombudsman-Regelungen in den Niederlanden Langbroek/Buijze/Willemsen, IPE VIII, § 132 Rn. 152 ff.

       [206]

      Dazu näher Pascale Gonod, IPE V, § 75 Rn. 119; Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 59.

       [207]

      Dazu näher Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 51.

       [208]

      Näher dazu unten Rn. 152 ff.

       [209]

      Siehe oben Rn. 25 ff.

       [210]

      Näher dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 30.

       [211]

      Im Detail dazu Epiney (Fn. 51), S. 468. Siehe auch Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 83. Siehe zur großzügigen Handhabung des Zugangs zum Gericht in Großbritannien Thomas, IPE VIII, § 139 Rn. 120.

       [212]

      Näher dazu Schoch (Fn. 43), S. 224 ff.

       [213]

      BVerwGE 68, 58, 60; 78, 40, 43; 81, 329, 334; 107, 215, 220; 111, 276, 280.

       [214]

      Schoch (Fn. 43), S. 225.

       [215]

      Siehe oben Rn. 2 f. zur genau entgegengesetzten Rechtsschutzkonzeption französischer Prägung.

       [216]

      So die rechtsvergleichende Beobachtung von Jost Pietzker, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), Vorbemerkung zu § 42 Abs. 1 Rn. 14, dort auch weitere rechtsvergleichende Hinweise zur Anordnung der Klagearten anderswo in Europa. Siehe auch Epiney (Fn. 51), S. 472.

       [217]

      Siehe dazu Kahl, IPE V, § 74 Rn. 76 f.

       [218]

      Siehe unten Rn. 194.

      


Скачать книгу