Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas

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      Auch der Widerspruch nach § 68 VwGO (näher dazu oben Rn. 133 ff.) hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Suspensiveffekt.

       [220]

      Für Frankreich siehe Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 94; für Polen siehe Popowska/Lissoń, IPE VIII, § 134 Rn. 106 f. Auch In Italien hat die Anfechtung eines Verwaltungsaktes keine aufschiebende Wirkung, siehe Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 111.

       [221]

      Siehe unten Rn. 195.

       [222]

      Hier findet ein Gewaltenteilungsaspekt seinen konkreten Ausdruck.

       [223]

      Siehe oben Rn. 148 und 150 zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

       [224]

      Siehe oben Rn. 150.

       [225]

      Siehe oben Rn. 25 ff.

       [226]

      In Bayern und Baden-Württemberg: VGHs.

       [227]

      Zu dieser Einteilung in sechs Gruppen Claus Meisner, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 54 Rn. 32 ff.

       [228]

      Dazu BVerfGE 40, 237, 257; 54, 39, 41; 55, 369; 93, 1, 13.

       [229]

      Siehe in diesem Kontext beispielsweise zu Italien Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 114 ff., dort auch Zahlenangaben zu jüngeren Fortschritten hinsichtlich der Reduzierung der Verfahrensdauer.

       [230]

      Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG) vom 24.11.2011.

       [231]

      EGMR NJW 2010, S. 3355 – Rumpf/Deutschland.

       [232]

      Wolf-Rüdiger Schenke, Rechtsschutz bei überlanger Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, NVwZ 2012, S. 257, 258.

       [233]

      Angaben für Deutschland finden sich in Berichten des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 10 Reihe 2.4, Rechtspflege – Verwaltungsgerichte. Vorliegend werden die Zahlen für 2016 genannt, die unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/GerichtePersonal/Verwaltungsgerichte2100240167004.pdf?__blob=publicationFile (15.9.2018) abrufbar sind.

       [234]

      Ebd., S. 46 f.

       [235]

      Ebd. S. 26 f. Dabei ist bei allen Angaben die Verfahrensdauer von Asylverfahren nicht berücksichtigt wegen deren Besonderheiten, die sich auf die Verfahrensdauer auswirken. Die Verfahren dauern kürzer, im Bundesdurchschnitt in Hauptsacheverfahren der ersten Instanz 6,6 Monate (2016). Das vollständige Bild erfordert freilich auch, die Gesamtdauer über mehrere Instanzen in den Blick zu nehmen; siehe dazu im Detail die Berichte des Statistischen Bundesamtes (Fn. 233). Die steigende Belastung deutscher Verwaltungsgerichte nach der Flüchtlingskrise 2015 (dazu unten Rn. 280) ist in diesen Zahlen noch nicht abgebildet; siehe nur die Beiträge „Überlastung durch Asylverfahren“, FAZ vom 29.1.2015, Nr. 24, S. 4 und „Längst nicht über den Berg“, SZ vom 15.7.2017, Nr. 161, S. 7.

       [236]

      Zur deutlich passiveren Rolle des Verwaltungsrichters in Italien siehe Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 117.

       [237]

      Dazu Wolf-Rüdiger Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 152017, Rn. 22: „prinzipiell keine Behauptungslast (Darlegungslast) sowie keine Beweisführungslast (auch subjektive oder formelle Beweislast genannt) der Beteiligten“.

       [238]

      Ebd., Rn. 23.

       [239]

      Ebd.

       [240]

      Ebd. m.w.N.

       [241]

      Ebd.

       [242]

      Siehe dazu etwa US Supreme Court Rule 37.

       [243]

      Siehe dazu bereits oben Rn. 33 ff.

       [244]

      Dies gilt nicht für den Vertreter des Bundesinteresses, BVerwGE 96, 258, 261. Allgemein dazu Christine Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 35 Rn. 10 ff.

       [245]

      Siehe dagegen beispielsweise zu Italien, wo der Anwaltszwang praktisch ausnahmslos gilt: Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 126.

       [246]

      Michael Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Fn. 1), § 108 Rn. 118.

      


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