Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas
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Der Große Senat entscheidet verbindlich, aber lediglich über die vorgelegte Rechtsfrage, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will oder wenn ein Senat in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung den Großen Senat anruft, weil nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des BVerwG und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt.
Bundesamt für Justiz, Zahl der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte, Staatsanwältinnen und Vertreter, Vertreterinnen des öffentlichen Interesses in der Rechtspflege der Bundesrepublik Deutschland am 31. Dezember 2016, 2017. Die Richterstatistik wird alle zwei Jahre erhoben und gibt die Zahlen nach Arbeitskraftanteilen an, es sind also keine Kopfzahlen.
Siehe oben Rn. 105.
Siehe dazu im Detail oben Rn. 3 ff.
Dazu Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 24 ff.: Die Oberaufsicht über die Justiz kommt in der Regel den Parlamenten in der Tradition der Parlamentssuprematie zu, in einzelnen Kantonen liegt die Aufsicht bei einem eigens geschaffenen Justizrat (Conseil [supérieur] de la magistrature, consiglio della magistratura).
Es geht um eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, die sich genau besehen nicht nur gegen Urteile im formalen Sinne richten kann; sie kann sich beispielsweise auch auf Beschlüsse beziehen, wenn eine Anhörungsrüge (gerügt wird damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist) zuvor ergebnislos war.
Näher zur Berufung unten Rn. 212.
Näher zur Beschwerde unten Rn. 215.
Siehe § 80 Asylverfahrensgesetz.
Näher zur Revision unten Rn. 213 f.
Vgl. Art. 95 Abs. 1 GG: „Für die Gebiete der [. . .] Verwaltungsgerichtsbarkeit [. . .] errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe [. . .] das Bundesverwaltungsgericht [. . .]“.
Anders in der Schweiz, in der eine derartige Inanspruchnahme des Volkes nicht besteht. Dazu Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 34, der die Wahrnehmung beschreibt, dass die Bezugnahme auf das Volk wohl als anmaßend empfunden würde, da nur das (Stimm- und Wahl-)Volk selber befugt ist, im Rahmen der direktdemokratischen Sach- und Wahlentscheidungen seinem Willen authentisch Ausdruck zu verleihen.
Siehe dazu bereits oben Rn. 14 f.
Die Bezeichnungen variieren je nach Bundesland, in Nordrhein-Westfalen finden sich die Bestimmungen des früheren AGVwGO seit 2011 im Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), siehe auch die Justizgesetze in Niedersachsen und Sachsen. In Mecklenburg-Vorpommern besteht ein Gerichtsstrukturgesetz, in Rheinland-Pfalz ein Gerichtsorganisationsgesetz, in Brandenburg ein Verwaltungsgerichtsgesetz.
Siehe die Darstellung von Schindler, IPE VIII, § 136 Rn. 16 zu den erheblichen Unterschieden in der Schweiz in den Kantonen zwischen „Berner Modell“ (selbstständiges Verwaltungsgericht), „Basel-städtischem Modell“ (ordentliches Gericht letzter kantonaler Instanz, u.U. mit einer auf Verwaltungsrecht spezialisierten Abteilung oder Kammer), Mischmodellen (Verwaltungsgericht unter starker Anbindung an die ordentliche Justiz), Eingliederung vormals selbstständiger Verwaltungsgerichte ganz oder teilweise in die ordentliche Gerichtsbarkeit, ein- oder zweistufigem Instanzenzug, Sonderzuweisungen im Bereich sozialversicherungsrechtlicher Streitigkeiten und Unterschieden in den Qualifikationsvoraussetzungen der Richter.
Ähnlich auch die Lage in Österreich: Dort gründet die hohe Uniformität der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem hohen Grad an Detailvorgaben aus der Bundesverfassung, Olechowski, IPE VIII, § 133 Rn. 53.
Näher dazu m.w.N. Schoch (Fn. 43), S. 222 f.
Gesonderte Migrationsgerichte und Umweltgerichte bestehen etwa in Schweden, siehe dazu Marcusson, IPE VIII, § 135 Rn. 81 f. Auch in Belgien besteht seit 2006 eine spezielle Gerichtsbarkeit für das Ausländerrecht, der Rat für Ausländerstreitsachen, siehe dazu Behrendt, IPE VIII, § 128 Rn. 41, 95, 169, 178. In Frankreich besteht seit 2007 eine Cour nationale du droit d’asile, siehe Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 76.
Ein Beispiel ist die abhängig von der Sachmaterie bestehende Möglichkeit einer behördeninternen Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren, siehe dazu unten Rn. 133.
Zahl laut Statistischem Bundesamt, Stand: 30.9.2016.
Bundesamt für Justiz (Fn. 172). Die Zahlen beziehen sich jeweils auf (ggf. auf