Ius Publicum Europaeum. Robert Thomas

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Ius Publicum Europaeum - Robert Thomas


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Epiney, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Umweltrecht im Rechtsvergleich, NVwZ 2014, S. 465, 472 m.w.N.

       [52]

      Siehe dazu etwa Mariolina Eliantonio, Europeanisation of Administrative Justice? The Influence of the ECJ’s Case Law in Italy, Germany and England, 2009. Siehe auch unten Rn. 216 ff.

       [53]

      Marsch (Fn. 48), S. 84 f.

       [54]

      Ebd.

       [55]

      Epiney (Fn. 51), S. 473.

       [56]

      Zur mit dem Voranschreiten auch der Einzelfallgerechtigkeit, die durch Konstitutionalisierung und Europäisierung getrieben wird, korrelierenden Frage der Kontrolldichte Peter M. Huber/Michael Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 64 ff.

       [57]

      Siehe oben Rn. 20.

       [58]

      Siehe unten Rn. 32 ff.; Kahl, IPE V, § 74 Rn. 121. Zu den Wurzeln im Rechtsstaat deutscher Prägung des 19. Jahrhunderts und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 3 und 16.

       [59]

      Schwarze (Fn. 20), S. 23; Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 30.

       [60]

      Jean-Marie Woehrling, Die deutsche und die französische Verwaltungsgerichtsbarkeit an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, NVwZ 1998, S. 462.

       [61]

      Epiney (Fn. 51), S. 468.

       [62]

      Hufen (Fn. 15), § 1 Rn. 22.

       [63]

      Siehe dazu Huber/Guttner, IPE VIII, § 127 Rn. 15 f.; Eberhard Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 7 ff. (Stand: September 2017). Das Beispiel Spanien belegt allerdings, dass die Betonung eines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz auch eine objektiv ausgerichtete Öffnung des Zugangs zu den Gerichten bedeuten kann. Trotz der Anlehnung an die Gewährleistung des deutschen Art. 19 Abs. 4 GG bei der entsprechenden spanischen Verfassungsgarantie ist der Zugang zum Gericht weniger deutlich am subjektiven Recht orientiert; es genügt ein legitimes Interesse (sei es mittelbar oder unmittelbar, gegenwärtig oder zukünftig, individuell oder vereinzelt sogar kollektiv), vgl. Silvia Díez Sastre, IPE VIII, § 137 Rn. 20.

       [64]

      Also nicht „Klagerecht“ oder „Klageberechtigung“.

       [65]

      Klassisch Ottmar Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, S. 21, 224.

       [66]

      Siehe unten Rn. 247 ff.

       [67]

      Die Rechtsprechung wendet allerdings § 42 Abs. 2 VwGO analog an, siehe nur BVerwGE 119, 245.

       [68]

      Ähnlich die vergleichbar individualrechtszentrierte Rechtslage in Italien, dazu Fraenkel-Haeberle/Galetta, IPE VIII, § 131 Rn. 100 f.

       [69]

      § 47 Abs. 2 VwGO wurde jedoch erst durch das 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996, BGBl. I S. 1626, eingeführt.

       [70]

      Die Commissaires du gouvernement (Regierungskommissare) waren zunächst dazu gedacht, den Standpunkt der Regierung zu vertreten, haben indessen schon früh begonnen, ihre eigenen Schlussfolgerungen zur Streitsache vorzutragen. Näher dazu Ziller, IPE VIII, § 130 Rn. 10.

       [71]

      Allgemein zum Vertreter des öffentlichen Interesses Frank Ebert, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus der Sicht des Vertreters des öffentlichen Interesses, DVBl. 2013, S. 484; Klaus-Dieter Schnapauff, Vom Oberbundesanwalt zum Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, FG 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003, S. 185; Annette Guckelberger, Vor- und Nachteile eines Vertreters des öffentlichen Interesses, BayVBl. 1998, S. 257; Ferdinand Kopp, Der Vertreter des öffentlichen Interesses als Vertreter des Landes in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, ThürVBl. 1994, S. 201 ff.

       [72]

      § 5 Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern vom 29.7.2008.

       [73]

      Art. 2 Anordnung und Thüringer Verordnung zur Auflösung der Landesanwaltschaft vom 2.11.2000.

       [74]

      § 1 Landesverordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz vom 18.10.1960.

       [75]

      Jürgen Brandt, Beteiligte und deren Vertretung in Gerichtsverfahren, in: ders./Domgörgen (Hg.), Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 42018, N Rn. 101. Zur Funktion des Oberbundesanwalts vgl. BVerwGE 18, 205. Das BVerwG sieht übrigens die Aufgabe des Vertreters des Bundesinteresses ausdrücklich „nicht anders, als dies früher beim Oberbundesanwalt der Fall war“ darin, „als qualifizierte Einrichtung der Rechtspflege das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfindung zu unterstützen


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