Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele
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Zur Reziprozität und ihrer Entwicklung knapp P. Collier, The Future of Capitalism, S. 31 ff.
K. Eder, Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 32 f.
Man denke in den USA an die Kennedys, die Bushs oder die Clintons.
Eher wird man sagen können, dass europäische Gesellschaften nicht zuletzt den asiatischen bis zur Neuzeit deutlich unterlegen waren.
Vgl. K. Eder, Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 17 ff.
Siehe insoweit M. Rice, Egypt’s Making: The Origins of Ancient Egypt 5000–2000 B.C., S. 37 f.; T. A. H. Wilkinson, Early Dynastic Egypt, S. 41 ff.
Dazu knapp H. Haarmann, Vergessene Kulturen der Weltgeschichte, S. 70 ff.
Siehe dazu M. H. Fried, The Evolution of Political Society. An Essay in Political Anthropology, 1967.
Vgl. K. Eder, Die Entstehung staatlich organisierter Gesellschaften, S. 50 ff. Siehe auch E. Gellner, Pflug, Schwert und Buch, S. 43 ff.
Teilweise wird auch von einer „urban revolution“ gesprochen, vgl. G. Childe, The Urban Revolution. Town Planning Review 21 (1950), S. 3 ff. Eine gewisse Ausnahme ist Ägypten, was allerdings auch auf die besondere Situation im Niltal zurückgeführt werden kann, wo Überschwemmungen städtische Strukturen regelmäßig zerstört haben könnten. Gleichwohl dürften die Städte wohl nicht viel mehr als administrative Zentren gewesen sein, die gerade im Vergleich zu Mesopotamien kaum als Städte angesehen werden können. Siehe auch T. A. H. Willkinson, Early Dynastic Egypt, S. 323 ff.
Daher kommt es allenfalls partiell zu originären staatlichen Hochkulturen in Afrika, vgl. J. Iliffe, Africans. The History of a Continent, S. 70.
Vgl. dazu C. Renfrew, Introduction, in: C. Renfrew/J. Cherry (Hrsg.), Peer Polity Interaction and Sociopolitical Change, S. 1 ff.
M. W. Moffett, Was uns zusammenhält. Eine Naturgeschichte der Gesellschaft, 2019. In der Natur finden sich zahlreiche komplexe Integrationsgemeinschaften – man denke an bestimmte Elefantenarten, Bienenstöcke und Ameisen. Siehe auch M. Martin, Why We Fight, 2018.
401
G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 180: „‚Politisch‘ heißt ‚staatlich‘; im Begriff des Politischen hat man bereits den Begriff des Staates gedacht.“
402
M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, S. 514 f. Siehe dazu auch A. Anter, Max Webers Theorie des modernen Staates, S. 51 ff.
403
Hier kann es nicht um eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Theorien des Politischen gehen, wie etwa dem verfehlten Ansatz von C. Schmitt, Der Begriff des Politischen, 1928 oder dem Gegenentwurf von D. Sternberger, Drei Wurzeln der Politik, 1978.
404
Zur Struktur der Polis auch E.-W. Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 14 ff.
405
Vgl. auch G. Brunner, Vergleichende Regierungslehre Bd. 1, S. 15 f.
406
So wird das Kriterium von S. Breuer, Der charismatische Staat, S. 12 f. auch so stark verwässert, dass es seinen Sinn verliert.
407
So vor allem M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft (1922), S. 29. Siehe auch S. Breuer, Der Staat, S. 17 f.
408
D. Allen, Politische Gleichheit, S. 143.
409
D. Allen, Politische Gleichheit, S. 141.
410
B. Schöbener/M. Knauff, Allgemeine Staatslehre, § 3, Rn. 97 nutzen das Bild der „Zellteilung“.
411
Im Jahr 2014 fand ein von London genehmigtes Unabhängigkeitsreferendum in Schottland statt. Bei einer Wahlbeteiligung von rund 85 % sprachen sich aber gut 55 % für den Verbleib im Vereinigten Königreich aus. Im Zusammenhang mit dem Brexit plant die schottische Regierung allerdings ein weiteres Referendum. Ob London dem zustimmen wird, ist unklar; verfassungsrechtlich wäre eine solche Zustimmung aber nötig. Ein unabhängiges Schottland würde vermutlich der Europäischen Union beitreten wollen. Das setzte indes eine einstimmige Aufnahmeentscheidung der Mitglieder der EU voraus.
412
Dazu V. Epping, Der Staat als die „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7, Rn. 28 ff.
413
Der Umstand, dass das „Volk der Krim“ der Annexion zugestimmt hat, ändert an der Völkerrechtswidrigkeit aus mehreren Gründen nichts: Erstens erfolgte die Abstimmung unter massiver Überwachung durch russische Streitkräfte, war also alles andere als frei. Zweitens existierte nur das einheitliche ukrainische Volk, drittens war eine entsprechende Abstimmung auch in der ukrainischen Verfassung nicht vorgesehen. Insofern stellte auch die UN-Generalversammlung am 27.3.2014 fest, dass das Referendum keine völkerrechtlich relevanten Folgen nach sich zog, vgl. UN Doc. A/RES/68/262 (2014) v. 1.4.2014. Ende 2016 wurde auch die rechtswidrige Okkupation der Krim beanstandet, vgl. UN Doc. A/RES/71/205 (2017) v. 1.7.2017.
414
B. Schöbener/M. Knauff, Allgemeine Staatslehre, § 3, Rn. 103.
415
Zur Einigung und Verfassung des deutschen Reiches knapp A. Thiele, Der konstituierte Staat, S. 227 ff. Umfassend zur Verfassungsentwicklung O. Haardt, Bismarcks ewiger Bund. Eine neue Geschichte des Kaiserreichs, 2020.
Zu diesen Fragen V. Epping, Der Staat als die „Normalperson“ des Völkerrechts, in: K. Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, § 7.
Vgl. auch S. M. Lipset, Some Social Requisites of Democracy: Economic Developments and Political Legitimacy, American Political Science Review 53 (1959), 69 ff.