Handbuch IT-Outsourcing. Joachim Schrey
Читать онлайн книгу.Renten[107]:
– | Pensionspläne |
– | Alle gegenwärtigen und früheren Pensionspläne der Gesellschaft (Angabe, ob Rückstellungen in der Bilanz gebildet wurden oder eine Rückversicherung abgeschlossen wurde). Broschüren oder andere Unterlagen über die Pensionspläne, die an Mitglieder verteilt werden (gleichgültig, ob noch gültig oder nicht) |
– | Ermessenspraktiken bei Abweichungen von den Regelungen der Pensionspläne |
– | Versicherungsmathematische Gutachten der letzten drei Jahre, sowohl auf Realkostenbasis als auch auf der Basis von § 6a EStG |
– | Bei Fremdfinanzierung des Pensionsplanes, Angaben über die getätigten Investitionen, einschließlich einer Liste der Vermögenswerte oder Kopie der zugrundeliegenden Versicherungspolicen |
– | Angaben über alle Einzelpensionsvereinbarungen mit Geschäftsführern und leitenden Angestellten (spezielle Pläne für leitende Angestellte sowie Aufstockungspläne, unabhängig davon, ob diese Zusatzzahlungen freiwillig oder vertragsmäßig sind, Angabe der Höhe der zu zahlenden Pensionen und der Höhe der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge), Angaben über alle Abweichungen oder Erhöhungen, für Einzelpersonen oder Personengruppen gegenüber den normalen Leistungen nach einem oben erwähnten Pensionsplan |
– | Jährliche Erhöhung Angaben über Anpassungen der betrieblichen Renten (§ 16 BetrAVG) gleich, ob durchgeführt oder abgelehnt während der letzten 20 Jahre |
– | Gruppenversicherungen Vereinbarungen mit der Versicherung (Angabe, ob unmittelbare Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Versicherung bestehen) |
– | StreitigkeitenAngaben über alle außergerichtlichen Streitigkeiten in Verbindung mit Pensionsplänen und Renten in den letzten 15 Jahren |
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Nach Abschluss der Due Diligence – mit der Maßgabe, ein möglichst lückenloses Bild des zu erwerbenden Unternehmens aufgenommen zu haben – sind die Ergebnisse in einem abschließenden Bericht zusammenzufassen (inkl. einer Auslagerungsbilanz zum Stichtag der Übernahme des betreffenden Betriebsteils oder der IT-Service-Gesellschaft des Kunden), um dem potenziellen Erwerber (Provider) eine Grundlage für seine Kaufentscheidung (und der damit gleichzeitig verbundenen Entscheidung für ein Outsourcing-Projekt mit dem Kunden) zu geben. Die Due Diligence dient somit nicht nur als Entscheidungshilfe für den Provider, ob er das Outsourcing-Projekt beim Kunden realisieren will, sondern auch als Kalkulationsgrundlage für die Kosten des Outsourcing-Projekts.
(6) Haftung des Veräußerers
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Die Durchführung einer Due Diligence hat zunächst Einfluss auf die Haftung des Verkäufers (Kunden). Fraglich ist, in welchem Umfang der Kunde trotz positiver Kenntnis des Providers oder grober fahrlässiger Unkenntnis des Providers haftet.[108] Hierbei wird sogar die Frage gestellt, ob der Provider nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Due Diligence hat. Nach dem deutschen Kaufrecht trifft den Käufer (hier möglicherweise den Provider) keine Prüfungspflicht hinsichtlich des Kaufobjektes.[109] Auch die kaufrechtliche Gewährleistung des Verkäufers hängt nicht davon ab, dass der Käufer eine Überprüfung des Kaufobjektes vorgenommen hat – ggf. ist aber bei unterlassener Prüfung der Einwand des Mitverschuldens gem. § 254 BGB bei einer Inanspruchnahme des Verkäufers aus vorvertraglichem Verschulden aus § 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 und 3 BGB denkbar. Die Gewährleistungsansprüche sind andererseits gem. §§ 442 ff. BGB insoweit ausgeschlossen, als der Käufer Kenntnis von dem Mangel erhält oder dieser ihm nur wegen eigener grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
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Eine Due Diligence macht vor diesem Hintergrund für den Käufer gewährleistungsrechtlich nur dann einen Sinn, wenn die Ergebnisse der Due Diligence in die nachfolgende Vertragsgestaltung einfließen.[110]
Abb. 8:
Joint Venture
(7) Hold Harmless Letter
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Im Rahmen von M&A-Transaktionen bei strategischen Outsourcing-Projekten müssen Berufsträger (WP, StB, RA), nach Aufforderung durch ihre Mandanten, Dritten vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen. Für die Herausgabe solcher vertraulichen Informationen an Dritte, benötigen die Berufsträger zunächst eine Entbindung von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Mandanten. Darüber hinaus wird der Berufsträger eine Haftungsfreizeichnung von dem Dritten verlangen, in der er nicht für die Inhalte der übergebenen Informationen haftet. Eine solche Haftungsfreizeichnung wird „Hold Harmless Letter“ (Kurzform HHL) bezeichnet und ist in der Regel in englischer Sprache verfasst.
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Als Begründung für die Haftungsfreizeichnung wird von den Verwendern eines HHL angeführt, dass sie in keiner direkten Geschäftsbeziehung mit dem Dritten stehen, keine Vergütung für ihre Leistungen von Dritten erhalten und ggf. auch eine Konfliktsituation mit anderen Mandanten entstehen könnte. HHL stammen meist aus dem angloamerikanischen Rechtsraum, wo eine weitreichende Haftungsfreizeichnung für diesen Sachverhalt möglich ist. Fraglich ist, ob die rechtlichen Regelungen eines HHL auch vor dem deutschen Recht bestehen können.
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HHL sind in der Regel immer ähnlich aufgebaut, da sie häufig den gleichen Ursprung und ein vergleichbares Interesse haben. Zunächst beginnen sie den Hintergrund der Handlung des Berufsträgers zu erläutern, dann geben