Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele
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H. H. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, S. 2.
Vgl. auch K. Doehring, Allgemeine Staatslehre, Rn. 23; P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 121.
Siehe dazu M. Welz, Afrika seit der Dekolonisation, 2021.
G. F. Schuppert, Staat als Prozess, 2010.
M. Welz, Afrika seit der Dekolonisation, S. 127.
Siehe dazu etwa S. Levitsky/D. Ziblatt, How Democracies Die, 2018, Y. Mounk, The People vs. Democracy, 2018; A. Thiele, Verlustdemokratie, 2. Auflage 2018; A. Przeworski, Krisen der Demokratie, 2020; A. Schäfer/M. Zürn, Die demokratische Regression, 2021.
Vgl. auch R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 34: „Die Staatslehre zumindest darf sich eines Schweigens gegenüber der Gegenwart nicht schuldig machen.“
H. H. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, S. 2. Siehe auch M. Kriele, Einführung in die Staatslehre, S. 4.
H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. IX.
Siehe auch R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 1; P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 122.
Bei der Denationalisierung handelt es sich freilich um eine in die Zukunft gerichtete Forderung, vgl. A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 285 ff. Siehe auch unten bei Frage X.
Zur historischen Entwicklung A. Thiele, Der konstituierte Staat, 2021 sowie – aus deutscher Perspektive – H. Richter, Demokratie. Eine deutsche Affäre, 2020.
Siehe dazu auch A. Thiele, Verlustdemokratie, S. 31 ff. Zentrale Elemente des demokratischen Verfassungsstaates finden sich bei A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 235 ff. Siehe auch ders., Der konstituierte Staat, S. 92 ff.
Vgl. auch P. Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, S. 28 f.
R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 1.
G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 5.
Siehe auch P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 117 sowie H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 3 ff.
N. Luhmann, Grundrechte als Institution, S. 14. Siehe auch C. Möllers, Der vermisste Leviathan, S. 9: „Das bedeutet, dass sich auf die Frage, was eigentlich damit gemeint ist, wenn das Wort ‚Staat‘ verwendet wird, keine Antwort von selbst versteht.“
Vgl. auch E.-W. Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 4 ff.
Aus der Perspektive der Bankenregulierung A. Busch, Staat und Globalisierung, 2003.
Siehe A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 44 ff.
R. M. MacIver, The Modern State, S. 3.
E. Friedell, Kulturgeschichte der Neuzeit, S. 32 ff., 37.
Dass es angesichts dieser Vielfalt an (historischen) Staatsbegriffen nicht zwingend erforderlich ist, stets eine völlig neue Definition anzubieten, versteht sich von selbst.
II. Die Allgemeine Staatslehre als interdisziplinäre Wissenschaft
Die Allgemeine Staatslehre ist zweitens eine interdisziplinäre Wissenschaft.[45] Dieser Umstand wurde bereits erwähnt und ergibt sich daraus, dass es der Allgemeinen Staatslehre um eine umfassende Beschreibung des Staates (der |8|Staatlichkeit), des „gesamten politisch-administrativen Systems“[46] geht. Eine solche – anspruchsvolle[47] – Aufgabe verlangt, die Erkenntnisse unterschiedlicher Disziplinen zusammenzuführen.[48] Andernfalls muss die Erfassung des Staates in seiner Gesamtheit scheitern: „Staatslehre ist heute interdisziplinär oder sie ist überhaupt nicht.“[49] Oder in den Worten von Christoph Möllers: „Die Allgemeine Staatslehre ist eine eigene Disziplin zur Zusammenführung anderer Disziplinen.“[50] Zu betonen ist freilich: In dieser Zusammenführung erschöpft sie sich nicht. Ohnehin ist auch eine solche Zusammenführung eine wissenschaftliche Leistung, die zu Ergebnissen führen kann, die über diejenigen der Einzelwissenschaften hinausgehen.[51] Darauf wird an späterer Stelle zurückzukommen sein. Allerdings ist mit dieser Feststellung der Interdisziplinarität noch nicht beantwortet, welche Wissenschaftsdisziplinen bei der Allgemeinen Staatslehre zusammenkommen (sollen) und mit welcher Methode, in welchem Umfang und mit welchem wissenschaftlichen Ziel eine solche Zusammenführung durchzuführen wäre. In der Forschungswelt besteht hier erneut keine Einigkeit, teilweise wird bestritten, dass die angestrebte Vereinigung zu einer „neuen wissenschaftlichen Form“[52] überhaupt gelingen kann. Das Ob und das Wie der methodenpluralistischen[53] Integration der verschiedenen Teilwissenschaften sind jedenfalls zu einem gewissen Umfang der Willkür und damit den persönlichen Vorlieben und Kenntnissen des Verfassers überlassen – ein weiterer Grund, warum sich die Lehrbücher so deutlich voneinander unterscheiden. Wer sich neben der Rechtswissenschaft auch in der Ökonomie zu Hause fühlt, wird wirtschaftswissenschaftliche Aspekte stärker integrieren[54] als jemand, der vor allem an soziologischen Fragestellungen interessiert ist. Oftmals dürfte auch der Zufall eine Rolle spielen: