Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele


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      H. H. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, S. 2.

       22

      Vgl. auch K. Doehring, Allgemeine Staatslehre, Rn. 23; P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 121.

       23

      Siehe dazu M. Welz, Afrika seit der Dekolonisation, 2021.

       24

      G. F. Schuppert, Staat als Prozess, 2010.

       25

      M. Welz, Afrika seit der Dekolonisation, S. 127.

       26

      Siehe dazu etwa S. Levitsky/D. Ziblatt, How Democracies Die, 2018, Y. Mounk, The People vs. Democracy, 2018; A. Thiele, Verlustdemokratie, 2. Auflage 2018; A. Przeworski, Krisen der Demokratie, 2020; A. Schäfer/M. Zürn, Die demokratische Regression, 2021.

       27

      Vgl. auch R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 34: „Die Staatslehre zumindest darf sich eines Schweigens gegenüber der Gegenwart nicht schuldig machen.“

       28

      H. H. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, S. 2. Siehe auch M. Kriele, Einführung in die Staatslehre, S. 4.

       29

      H. Krüger, Allgemeine Staatslehre, S. IX.

       30

      Siehe auch R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 1; P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 122.

       31

      Bei der Denationalisierung handelt es sich freilich um eine in die Zukunft gerichtete Forderung, vgl. A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 285 ff. Siehe auch unten bei Frage X.

       32

      Zur historischen Entwicklung A. Thiele, Der konstituierte Staat, 2021 sowie – aus deutscher Perspektive – H. Richter, Demokratie. Eine deutsche Affäre, 2020.

       33

      Siehe dazu auch A. Thiele, Verlustdemokratie, S. 31 ff. Zentrale Elemente des demokratischen Verfassungsstaates finden sich bei A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 235 ff. Siehe auch ders., Der konstituierte Staat, S. 92 ff.

       34

      Vgl. auch P. Häberle, Verfassungslehre als Kulturwissenschaft, S. 28 f.

       35

      R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 1.

       36

      G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 5.

       37

      Siehe auch P. Mastronardi, Verfassungslehre, Rn. 117 sowie H. Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 3 ff.

       38

      N. Luhmann, Grundrechte als Institution, S. 14. Siehe auch C. Möllers, Der vermisste Leviathan, S. 9: „Das bedeutet, dass sich auf die Frage, was eigentlich damit gemeint ist, wenn das Wort ‚Staat‘ verwendet wird, keine Antwort von selbst versteht.“

       39

      Vgl. auch E.-W. Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, S. 4 ff.

       40

      Aus der Perspektive der Bankenregulierung A. Busch, Staat und Globalisierung, 2003.

       41

      Siehe A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 44 ff.

       42

      R. M. MacIver, The Modern State, S. 3.

       43

      E. Friedell, Kulturgeschichte der Neuzeit, S. 32 ff., 37.

       44

      Dass es angesichts dieser Vielfalt an (historischen) Staatsbegriffen nicht zwingend erforderlich ist, stets eine völlig neue Definition anzubieten, versteht sich von selbst.

      II. Die Allgemeine Staatslehre als interdisziplinäre Wissenschaft


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