Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

Читать онлайн книгу.

Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele


Скачать книгу
Staat stehen, werden aus unbekannteren Disziplinen diejenigen herangezogen, über die man – etwa, weil |9|sie in einer Tageszeitung erwähnt wurden – schlicht gestolpert ist. Das ist wissenschaftstheoretisch unbefriedigend, in der Sache aber kaum zu ändern, wenn man an der Allgemeinen Staatslehre festhalten will.[55] Allgemeine Staatslehre ist ebenso interdisziplinär wie experimentell und individuell.[56]

      Fußnoten

       45

      Vgl. auch T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 16 ff.

       46

      H. H. von Arnim, Ist Staatslehre möglich?, JZ 1989, 157 (158).

       47

      Vgl. C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.

       48

      Vgl. auch C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.

       49

      H. H. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, S. 10.

       50

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.

       51

      Dass die Zusammenführung gegenwärtig mehr oder weniger methodenfrei abläuft ist allerdings ein Kritikpunkt, der nicht von der Hand zu weisen ist. Siehe dazu sogleich.

       52

      C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.

       53

      Vgl. M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 2.

       54

      In zahlreichen Lehrbüchern kommen ökonomische Aspekte, nicht zuletzt die Frage nach der Finanzierung des Staates, allerdings nur sehr verkürzt oder überhaupt nicht vor. Hier besteht zweifellos Forschungsbedarf aus der Perspektive der Allgemeinen Staatslehre. Vor allem aktuelle wirtschaftswissenschaftliche Entwicklungen – etwa zur Bewertung der Staatsverschuldung – werden allenfalls rudimentär zur Kenntnis genommen.

       55

      Zur Methodenkritik auch gleich noch unten.

       56

      Vgl. T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 36.

       57

      Siehe auch R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 1.

       58

      H. H. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, S. 5.

       59

      Einführend dazu E. Özmen, Politische Philosophie, 2013.

       60

      Speziell zum historischen Staatsverständnis zuletzt auch G. Metzler, Der Staat der Historiker, 2019.

       61

      E. Friedell, Kulturgeschichte der Neuzeit, S. 24 ff. Friedell spricht der Geschichtswissenschaft dabei im Ergebnis jede Wissenschaftlichkeit ab, aaO, S. 26: „Wir gelangen demnach zu dem Resultat: sobald die referierende Geschichtsschreibung versucht, eine Wissenschaft zu sein, hört sie auf objektiv zu sein, und sobald sie versucht, objektiv zu sein, hört sie auf, eine Wissenschaft zu sein.“ Diese Einschätzung wird hier nicht geteilt, sie sei aber zur nicht ernstgemeinten Provokation


Скачать книгу